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§ 5 ZustVO-Abfall - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig für die dort beschriebenen Aufgaben, soweit diese Deponien betreffen, die der Bergaufsicht unterliegen. Darüber hinaus ist es zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG bei Abfallerzeugern und -besitzern, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV,

  2. 2.

    die sonstige Überwachung der Entsorgung von Abfällen, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 Satz 1 VersatzV, einschließlich Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG, in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie

  3. 3.
    1. a)

      Zulassungen nach § 14 NachwV,

    2. b)

      Befreiungen nach § 26 Abs. 1 NachwV,

    3. c)

      Anordnungen nach § 26 Abs. 2 NachwV und § 44 KrW-/AbfG,

    4. d)

      abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 für die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG und

    5. e)

      abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 für die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,

    soweit das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Überwachung des Entsorgungsvorganges oder die Anlage zuständig ist.

(2) Die Entscheidungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.