§ 5 ZustVO-Abfall - Landesbergamt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Abfall
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011100000
(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 ist das Landesbergamt zuständig für die dort beschriebenen Aufgaben, soweit diese Deponien betreffen, die der Bergaufsicht unterliegen. Darüber hinaus ist es zuständig für
- 1.die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG bei Abfallerzeugern und -besitzern, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV,
- 2.die sonstige Überwachung der Entsorgung von Abfällen, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 Satz 1 VersatzV, einschließlich Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG, in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie
- 3.die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anordnung oder der Freistellung von Nachweispflichten nach den §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den §§ 22 und 25 Abs. 3 und 5 NachwV, die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG und die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit der Entsorgungsvorgang in die Überwachungszuständigkeit des Landesbergamtes fällt.
(2) Die Entscheidungen des Landesbergamtes ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.