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§ 5 ZustVO-Abfall - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig für die dort beschriebenen Aufgaben, soweit diese Deponien betreffen, die der Bergaufsicht unterliegen. Darüber hinaus ist es zuständig für

  1. 1.
    die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG bei Abfallerzeugern und -besitzern, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV,
  2. 2.
    die sonstige Überwachung der Entsorgung von Abfällen, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 Satz 1 VersatzV, einschließlich Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG, in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie
  3. 3.
    die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anordnung oder der Freistellung von Nachweispflichten nach den §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den §§ 22 und 25 Abs. 3 und 5 NachwV, die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG und die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit der Entsorgungsvorgang in die Überwachungszuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie fällt.

(2) Die Entscheidungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.