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§ 5 ZustVO-Abfall

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Abweichend von § 42 Abs. 1 NAbfG und den §§ 1, 2 und 4 dieser Verordnung sind für die Zulassung einer der Bergaufsicht unterliegenden Deponie sowie für die Entsorgung von Abfällen in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen, zuständig

  1. 1.
    das Oberbergamt für die Aufgaben nach § 28 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG,
  2. 2.
    im Übrigen die Bergämter.

(2) Die Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.