§ 5 ZustVO-Abfall
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Abfall
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011100000
(1) Abweichend von § 42 Abs. 1 NAbfG und den §§ 1, 2 und 4 dieser Verordnung sind für die Zulassung einer der Bergaufsicht unterliegenden Deponie sowie für die Entsorgung von Abfällen in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen, zuständig
- 1.das Oberbergamt für die Aufgaben nach § 28 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG,
- 2.im Übrigen die Bergämter.
(2) Die Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.