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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ZRHVAuslAV

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen 
Redaktionelle Abkürzung
ZRHVAuslAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020

Sonderregelung bei Ersuchen, die die Staatenimmunität betreffen

Abweichend von den Nummern 1 und 2 sind Ersuchen, die die Staatenimmunität betreffen (z. B. Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen ausländischen Staat) der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

 Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)