ZRHVAuslAV,NI - Zivilsachen Rechtshilfeverkehr Ausland-Allgemeine Verfügung

Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen *)

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen 
Redaktionelle Abkürzung
ZRHVAuslAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020

AV d. MJ v. 9.11.2018 (9341 - 21.221)

Vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S. 345)

- VORIS 31020 -

In Ergänzung zu den Regelungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) wird bestimmt:

Die AV d. MJ v. 30.9.2011 (9341 - 201.221) - Nds. Rpfl. S. 370 - tritt aufgrund der Nummer 6.1 des Gem. RdErl. d. StK v. 1.12.2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31.12.2018 automatisch außer Kraft.

Abschnitt 1 ZRHVAuslAV

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen 
Redaktionelle Abkürzung
ZRHVAuslAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020

Eingehende ausländische Ersuchen:

1.1. Zuständig für die Prüfung eingehender ausländischer Ersuchen sind

  1. a)

    im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung sowie im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein die Amtsgerichte,

  2. b)

    im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.

1.2. Die Erledigungsstücke zu eingehenden ausländischen Ersuchen, deren Prüfung nach Nummer 1.1 Buchst. a) den Amtsgerichten obliegt, sowie die Erledigungsstücke zu Zustellungsanträgen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 werden von den Amtsgerichten unmittelbar der ersuchenden ausländischen Stelle übersandt.

 Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)

Abschnitt 2 ZRHVAuslAV

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Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen 
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ZRHVAuslAV,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020

Ausgehende Ersuchen

2.1. Zuständig für die Prüfung ausgehender Ersuchen sind

  1. a)

    im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung das Gericht, bei dem das jeweilige Verfahren geführt wird; die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts können für Gerichte ihres Geschäftsbereichs eine Zuständigkeit der Prüfungsstelle gem. § 9 ZRHO bestimmen,

  2. b)

    im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.

 Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)

Abschnitt 3 ZRHVAuslAV

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Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen 
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Sonderregelung bei Ersuchen, die die Staatenimmunität betreffen

Abweichend von den Nummern 1 und 2 sind Ersuchen, die die Staatenimmunität betreffen (z. B. Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen ausländischen Staat) der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

 Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)

Abschnitt 4 ZRHVAuslAV

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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020

Statistik

4.1. Die Oberlandesgerichte übermitteln dem Justizministerium jew. bis zum 10. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr folgende statistische Angaben:

  1. a)

    Anzahl der in ihrem Geschäftsbereich eingegangenen ausländischen Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen untergliedert nach Staaten, aus denen die Anträge oder Ersuchen gestellt worden sind,

  2. b)

    Anzahl der in ihrem Geschäftsbereich gestellten Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen untergliedert nach Staaten, in die die Anträge oder Ersuchen übersandt worden sind; unmittelbare Postzustellungen an Empfänger im Ausland werden hierbei nicht erfasst.

4.2. Für die statistische Erfassung eingehender Ersuchen sind zuständig:

  1. a)

    Die Amtsgerichte für Ersuchen im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung sowie im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein,

  2. b)

    das Justizministerium für von ihm weitergeleitete Zustellungsanträge nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18.3.1970,

  3. c)

    im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.

4.3 Für die statistische Erfassung ausgehender Ersuchen sind zuständig:

  1. a)

    die Gerichte für die von ihnen auf dem Rechtshilfeweg gestellten Ersuchen im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung; unmittelbare Postzustellungen sind von der statistischen Erfassung ausgenommen,

  2. b)

    im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.

 Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)