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§ 2 NGVFG - Förderungsfähige Vorhaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

1Folgende Vorhaben können durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln gemäß § 1 Abs. 1 gefördert werden:

  1. 1.

    Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der

    1. a)

      Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart,

    2. b)

      nichtbundeseigenen Eisenbahnen,

    soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem schienengebundenen regionalen Güterverkehr dienen,

  2. 2.

    Bau oder Ausbau von

    1. a)

      verkehrswichtigen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,

    2. b)

      verkehrswichtigen Radwegen, die auch dem Alltagsradverkehr dienen, einschließlich Radschnellwegen und Radvorrangrouten, auch wenn sie mit einem Gehweg verbunden sind,

    3. c)

      besonderen Fahrspuren für Omnibusse,

    4. d)

      Verkehrsleitsystemen und Verkehrsinformationssystemen (auch verkehrsträgerübergreifend) sowie von Umsteigeanlagen mit Park- oder Halteplätzen und von Fahrradstationen, die der Verringerung des Kraftfahrzeugverkehrs dienen und

    5. e)

      öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs

    in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise sowie die Region Hannover),

  3. 3.

    Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden innerörtlichen Straßen in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (Nummer 2),

  4. 4.

    Bau oder Ausbau von Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen, insbesondere im Hinblick auf Barrierefreiheit, sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit die Anlagen jeweils dem öffentlichen Personennahverkehr dienen,

  5. 5.

    Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr sowie sonstige Vorhaben mit Verbesserungen, insbesondere informationstechnischer Art, für die Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen sowie Systeme für die fortlaufend angepasste Fahrgastinformation (einschließlich Systeme, welche die tatsächlich zu erwartende Ankunftszeit erkennen lassen) und die Fahrgastnavigation,

  6. 6.

    Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit kommunale Baulastträger (Nummer 2) als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben,

  7. 7.

    Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenwegs Kostenanteile zu tragen haben,

  8. 8.

    Beschaffung von Omnibussen, soweit hierbei die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen und die Fahrzeuge zur Einrichtung, zum Erhalt oder zur Verbesserung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich sind, wenn sie überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden,

  9. 9.

    Beschaffung von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit hierbei die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen.

2Als Ausbauvorhaben im Sinne des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 gelten auch

  1. 1.

    die Grunderneuerung von Verkehrswegen sowie von Wartebereichen von Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen und

  2. 2.

    der verkehrsgerechte Ausbau (einschließlich Maßnahmen zur Verringerung von Lärm und Erschütterungen) von Verkehrswegen,

soweit die Vorhaben die Verkehrssicherheit verbessern, die Gebrauchsfähigkeit des Verkehrswegs oder des Wartebereichs langfristig sicherstellen oder der Verkehrsbeschleunigung, der Energieeffizienz oder der Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrswegs oder des Wartebereichs dienen; als Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrswegs oder des Wartebereichs gilt insbesondere die Ausweitung seiner Nutzbarkeit, die Steigerung seiner Attraktivität oder seiner Verfügbarkeit oder seine Anpassung an die Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften. 3Als Ausbau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 gelten auch Bauvorhaben, die dazu dienen, Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs auf umweltverträgliche und umweltschonende Antriebssysteme und Treibstoffe umzustellen, sowie Bauvorhaben, die der erforderlichen Anpassung an den aktuellen Stand der Technik oder an geltende Rechtsvorschriften dienen.