Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 15.07.2008, Az.: 2 A 432/06
Funktionslosigkeit eines B-planes der Gartenhofbauweise festgesetzt
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 15.07.2008
- Aktenzeichen
- 2 A 432/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0715.2A432.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17 II BauNVO
- § 7 NBauO
- § 89 NBauO
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F., Flurstück .../... der Flur X in der Gemarkung V.. Der Beigeladene ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks P.. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes H. -V. Nr. X "Südlich der B X" vom 6. Februar 1968. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke ein WR-Gebiet mit eingeschossiger Bauweise fest. Ferner trifft er die Festsetzung Gartenhofhäuser mit einer Geschoss- und Grundflächenzahl von jeweils 0,6. Die in dem gesamten Bebauungsplangebiet vorhandene Bauweise entspricht einer Reihenhausbebauung.
Im Jahre 1997 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens mit Galerie. Unter dem 1. Juni 1997 erklärten die Kläger, mit diesem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein. Ihr Nichteinverständnis bezöge sich vor allem auf die im Wintergarten vorgesehene Galerie, von der aus eine ungehinderte Sicht auf ihr Gartengrundstück aus kurzer Entfernung möglich wäre. Für den Fall, dass der Beigeladene auf die Galerie oder andere bauliche Maßnahmen, die die o.g. Sicht ermöglichten, verzichten würde, hätten sie gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen. Daraufhin erklärte der Beigeladene mit Schreiben vom 9. September 1997, er stelle den Bau der Galerie im Wintergarten zurück. Mit Schreiben an die Beklagte vom 24. September 1997 bekräftigte der Beigeladene dies, in dem er mitteilte, aufgrund der Nichtzustimmung der Kläger auf den Bau der Galerie im Wintergarten zu verzichten. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Beigeladenen, datiert auf den 11. September 1997, eine Baugenehmigung für den Anbau des Wintergartens, wobei sie unter dem Abschnitt Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen), Hinweise zu BD 017 ausführte, entsprechend des Schreibens des Beigeladenen vom 9. September 1997 werde die Baugenehmigung für das Bauvorhaben ohne die Galerie erteilt. Spätestens im Juni 2000 begann der Beigeladene mit dem Bau des Wintergartens.
Am 22. März 2002 stellte der Beigeladene einen weiteren Bauantrag für den Einbau einer Galerie und von drei Fenstern in seinen Wintergarten, den die Beklagte nach Umstellung des Antrages auf Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheides mit Bescheid vom 24. Juli 2002 ablehnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die rechtsverbindliche Festsetzung des Bebauungsplanes H. -V. Nr. X "Südlich der B X" schließe das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich aus. Entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 2 BauNVO 1962 setze der Plan für das fragliche Wohngebiet "Gartenhofhäuser" mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl ebenfalls 0,6 fest. Mit dieser Festsetzung solle die Möglichkeit, durch Bebauung Einsicht in Gartenhofhäuser zu gewähren, unterbunden werden. Einsicht in die Nachbargrundstücke sei aber sowohl durch die geplanten Fenster wie auch durch die Galerie über dem Wintergarten möglich. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beigeladene hiergegen am 12. März 2004 Klage (2 A 94/04). In der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2005 nahm der Beigeladene seine Klage zurück, nachdem die auch damals Beklagte und die Kläger des jetzigen Verfahrens ihre Zustimmung zu einer vorgenommenen Klageänderung verweigert hatten. In dieser mündlichen Verhandlung gab die Kammer seinerzeit zu erkennen, dass sie die bauplanungsrechtliche Festsetzung der Gartenhofbauweise für obsolet halte. Zu dieser Zeit war eine Galerie in dem Wintergarten noch nicht eingebaut.
In der Folgezeit baute der Beigeladene in seinen Wintergarten auf dessen hälftiger Breite eine Galerie ein. Von dieser Galerie hat der Beigeladene ungehinderten Einblick auf das klägerische Grundstück.
Am 11. Juli 2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten, gegen den Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Zur Begründung führten sie an, sie seien durch die Galerie, für die der Beigeladene eine Baugenehmigung nicht habe, in ihren Nachbarrechten verletzt. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2006 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2006 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 8. Dezember 2006 Klage erhoben.
Sie sind der Ansicht, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 11. September 1997 enthalte in Punkt BD 017 eine Nebenbestimmung, die dem Beigeladenen die Errichtung einer Galerie in seinem Wintergarten verbiete. Sie hätten zu einer solchen Galerie ihre Zustimmung nicht erteilt. Durch seine Erklärung vom 9. September 1997 habe der Beigeladene darüber hinaus endgültig auf den Einbau einer Galerie verzichtet. Zudem halte diese Baumaßnahme die gesetzlichen Grenzabstände nicht ein. Als Nachbarn des Beigeladenen durften sie sich auf die Einhaltung von Grenzabständen ebenso berufen, wie darauf, dass nicht ungehindert auf ihr Grundstück geblickt werden dürfe. Insoweit sei die bauplanungsrechtliche Festsetzung der Gartenhofbauweise nicht obsolet geworden. Die Festsetzung sei nachbarschützend. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens im Jahre 2007 rügten die Kläger darüber hinaus erstmals, der Beigeladene habe seinen Wintergarten mit einem Dachüberstand versehen, der ebenfalls die Abstandsvorschriften nicht einhalte.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2006 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen in Bezug auf den von ihm errichteten Wintergarten nebst Galerie und Dachüberstand eine entsprechenden Rückbauverpflichtung zu erlassen.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Baugenehmigung vom 11. September 1997 enthalte keine Regelung dergestalt, dass dem Beigeladenen die Errichtung einer Galerie in seinem Wintergarten verboten werde. Es handele sich lediglich um einen erläuternden Hinweis zum Umfang der Baugenehmigung, nachdem der Beigeladene unter dem 9. September 1997 erklärt hatte, den Bau einer Galerie zurückzustellen. Mit diesem Schreiben habe er nicht verbindlich und endgültig auf den Bau einer Galerie verzichten wollen.
Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes H. -V. Nr. X "Südlich der B X". Sie folge der von der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2005 vertretenen Rechtsauffassung, dass die Festsetzung einer Gartenhofbauweise in diesem Bebauungsplan funktionslos geworden sei. Deshalb halte sie an ihrer im Bescheid vom 24. Juli 2002 und im Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 vertretenen Rechtsauffassung, der Einbau der Galerie sei bauplanungsrechtlich unzulässig, nicht mehr fest. Ihr stünde insoweit eine Normverwerfungskompetenz zu. Die 1997 erteilte Baugenehmigung sei ferner nicht durch Zeitablauf unwirksam geworden; denn der Beigeladene habe vor Ablauf von drei Jahren mit der Baumaßnahme begonnen. Grenzabstände verletze die Galerie allenfalls in einem geringen Umfang von 5 cm. Dies rechtfertige ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. Soweit die Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einen Dachüberstand am Wintergarten des Beigeladenen zum Streitgegenstand machten, handele es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands.
Dieser Rechtsauffassung tritt der Beigeladene in der Sache bei. Er ergänzt, dass jedenfalls eine Reduzierung des der Beklagten beim bauaufsichtlichen Einschreiten nach § 89 NBauO eingeräumten Ermessens auf Null nicht erkennbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze dieses sowie des Verfahrens 2 A 94/04 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger ein Einschreiten der Beklagten gegen den Beigeladenen wegen des Dachüberstandes an seinem Wintergarten verlangen, der ihrer Ansicht nach Grenzabstandsvorschriften verletzt. Insoweit fehlt es an dem gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahren. Denn mit diesem vermeintlichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften hat sich die Beklagte außerhalb des gerichtlichen Verfahrens bisher nicht befasst. Der Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten ist jedoch nicht ein allgemeiner, sondern ein immer auf eine konkrete Maßnahme, die nachbarschützende Vorschriften verletzt, bezogener. Da das Vorverfahren nur in Bezug auf die Galerie durchgeführt worden ist, fehlt es an einem solchen hinsichtlich des Dachüberstands.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
§ 89 Abs. 1 NBauO stellt das Eingreifen gegen baurechtswidrige Zustände grundsätzlich in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Gleichwohl ist anerkannt, dass der Nachbar einen Anspruch auf Einschreiten haben kann, wenn ein Bauvorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzt und ihn tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt (Große-Suchsdorf/Liendorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 89 Rn. 68). Die Kammer vermag eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht zu erkennen.
Zunächst können die Kläger nichts aus einem vermeintlichen Verzicht des Beigeladenen auf die Errichtung einer Galerie in seinem Wintergarten ableiten. Einen derartigen, endgültigen Verzicht auf diese Baumaßnahme hat der Beigeladene nicht erklärt.
Um von einem endgültigen Verzicht ausgehen zu können, muss eine entsprechende Erklärung den eindeutigen Willen des Erklärenden erkennen lassen, im Umfang seiner Erklärung ein für alle Mal auf die ihm im Grundsatz nach Artikel 14 Abs. 1 GG gewährte Baufreiheit zu verzichten, wobei ihm ein derartiger Verzicht bei Abgabe der Erklärung bewusst sein muss. Einen derartigen Inhalt vermag das Gericht den Erklärungen des Beigeladenen vom 9. und 24. September 1997 nicht beizulegen. Zwar hat der Beigeladene in seinem Schreiben vom 24. September 1997 rechtsuntechnisch den Begriff "Verzicht" gebraucht, indes ergibt sich aus seinem Schreiben vom 9. September 1997, was er damit gemeint hat. Denn in diesem Schreiben bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sein Bauvorhaben der Errichtung einer Galerie zurückstelle. Dies geschah als Reaktion auf die fehlende Einverständniserklärung der Kläger. Die Erklärung bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass er das Bauvorhaben Galerie seinerzeit nicht mehr zur Genehmigung der Beklagten stellen wollte. Ein für alle Zeiten geltender Rechtsverzicht kann darin nicht erblickt werden.
Entsprechend ist auch die Formulierung zu BD 017 der Nebenbestimmungen und Hinweise in der Baugenehmigung vom 11. September 1997 zu verstehen. Die Formulierung nimmt Bezug auf das Schreiben des Beigeladenen vom 9. September 1997. Wenn es heißt, entsprechend diesem Schreiben werde die Baugenehmigung für das Bauvorhaben ohne die Galerie erteilt, ist dies eine, keine verbindliche Regelung treffende Reaktion auf die Zurücknahme des Bauantrages durch den Beigeladenen in Bezug auf die Galerie. Der Hinweis beschreibt mithin lediglich den Umfang der Baugenehmigung, der sich aus den entsprechenden Grüneintragungen in den vom Beigeladenen eingereichten Bauantragsunterlagen ergibt.
Ferner ergeben sich schützenswerte Nachbarrechte der Kläger nicht aus den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes H. -V. Nr. X "Südlich der B X". Die Kammer hält an ihrer in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2005 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes funktionslos geworden sind. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der B-plan setzt für den fraglichen Bereich Gartenhofhäuser fest. Diese sollen, wie sich aus dem Planzeichen I ergibt, eingeschossig sein und eine Geschoss- und Grundflächenzahl von jeweils 0,6 haben. Diese Festsetzungen beruhen auf § 17 Abs. 2 BauNVO, der insoweit in seinen Fassungen von 1962, 1968 und 1977 wortidentisch ist. Danach konnten in Gebieten, die für eine Bebauung mit eingeschossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atriumhäuser, vorgesehen sind, im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl bis 0,6 festgesetzt werden. Die Frage, was diese Festsetzung bedeutet, entscheidet sich allerdings nicht in Auslegung des § 17 Abs. 2 BauNVO, sondern allein in Auslegung und Anwendung dieser zum irrevisiblen Ortsrecht gehörenden Festsetzung ( BVerwG, Beschluss vom 20.9.1984 -4 B 202/84 -, BRS 42, Nr. 123). Dies deckt sich hier allerdings.
In Ermangelung einer konkreten Begründung für die Festsetzung ist es offenkundig, dass sich die planende Beklagte mit der entsprechenden Festsetzung im B-plan vom 6.2.1968, die bis in die Gegenwart wirksam ist, an § 17 Abs. 2 BauNVO orientiert hat und einen Haustyp festlegen wollte, der einen fremder Sicht entzogenen Gartenhof besitzt. Denn nur die besondere Art der Gartenhof- und Atriumhäuser erfordert eine höhere flächenmäßige Ausnutzung des Baugrundstücks. Der Zweck von eingeschossigen Gartenhof- und Atriumhäusern ist es, eine enge Verbindung zwischen Wohnen im Haus und Wohnen im Gartenhof als "grünes Zimmer" herzustellen. In diesem "Zimmer" soll der jeweilige Bauherr von fremden Blicken geschützt sein. Dabei sind geschützte Gartenhöfe nach dem Wortsinn und der städtebaulichen Praxis solche gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken genutzten Grundstücksteile, die auf drei, mindestens aber zwei Seiten vom Baukörper eine Wohnhauses umschlossen sind - sog. L- oder U-Bauweise - (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.1984 -6 A 68/82 -, BRS 42, Nr. 122; OVG Münster, Beschluss vom 16.6.2000 -10 B 408/00 -, BRS 63, Nr. 187; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.7.1992 -3 S 1199/92 -, zitiert nach juris; Fickert/Fieseler BauNVO, 9. Aufl., § 17 Rdnr. 5). Auf der Grundlage der so dargestellten Festsetzung wären Nachbarrechte der Kläger durch die Galerie wohl unzumutbar verletzt, weil mit ihr eine bauplanungsrechtlich nicht erlaubte Einsicht in benachbarte Gartenhöfe möglich wäre.
Indes entfaltet die Festlegung eingeschossiger Gartenhofhäuser und mit ihr die Begrenzung der GFZ auf 0,6 rechtlich keine Wirkung. Denn der B-plan H. -V. Nr. X " Südlich der B X" ist insoweit funktionslos geworden bzw. hatte nie die ihm zugedachte Funktion.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. grundlegend Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 sowie aus neuerer Zeit Beschlüsse vom 29. Mai 2001 - BVerwG 4 B 33.01 -, BRS 64 Nr. 72, vom 28.4.2004 - 4 C 12.03 - und vom 26.4.2005 -10 BN 1.04, jeweils zitiert nach juris; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, zitiert nach der Internetentscheidungssammlung des Nds. Oberverwaltungsgerichts).
Die Festsetzung Gartenhofhäuser im B-plan H. -V. Nr. X ""Südlich der B X" im fraglichen Bereich der W. ist in diesem Sinne funktionslos geworden. Zwar mag es sein, dass entsprechende Festsetzungen an anderer Stelle des Plangebiets umgesetzt und dementsprechend auch durchsetzbar sind; für den hier fraglichen Bereich der W. gilt dies indes nicht. Denn entgegen der Festsetzung sind hier nicht Gartenhofhäuser, sondern Reihenhäuser errichtet worden (einen vergleichbaren Fall betrifft der Beschluss des OVG Münster vom 16.6.2000, a.a.O.). Zwar verfügen diese über Gärten, die aneinander anschließen und damit einen gewissen Grüngürtel im hinteren Grundstücksbereich bilden. Jedoch fehlt diesen Häusern die oben beschriebene, für Gartenhof- und Atriumhäuser typische Baugestaltung. Ein auf mindestens zwei Seiten von Baukörpern umschlossener Innenhof, das "grüne Zimmer" fehlt. Offenbar hat auf Betreiben des Bauträgers mit Billigung der Beklagten eine Veränderung der Haustypen stattgefunden. Hierfür spricht die Begründung der 1. Änderung des B-planes vom 6. Januar 1972. Hierin ist für den Bereich zwischen X., Y., Z. und W. von einer Umgruppierung der Reihenhäuser mit dem dazugehörigen Garagenhof unter Berücksichtigung der veränderten Haustypen die Rede.
Mit der Gartenhofbauweise wird auch die Festsetzung der GFZ 0,6 funktionslos, so dass sich die Kläger auch auf eine etwaige Überschreitung der GFZ durch den Bau des Klägers nicht berufen können. Die Festsetzung einer GFZ von 0,6 war nach § 17 Abs. 2 BauNVO alter Fassung nur für eingeschossige Gartenhofhäuser zulässig. Ansonsten hätte nur eine GFZ von 0,4 (Fassung der BauNVO von 1962 und 1968) bzw. 0,5 (Fassung von 1977) zugelassen werden können. Die Festsetzung der GFZ auf 0,6 teilt somit das Schicksal der Festsetzung einer Gartenhofbauweise. Gleiches gilt für die Festlegung der Eingeschossigkeit. Das Nds. OVG hat dem Begriff der Eingeschossigkeit in § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. eine andere Bedeutung beigemessen als dem Begriff des Vollgeschosses in § 18 BauNVO a.F. (vgl. Urteil vom 27.6.1984, a.a.O.). Mit dem Einziehen einer Decke und der Errichtung einer Galerie über dem Wintergarten überschreitet das Bauvorhaben des Beigeladenen die Eingeschossigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 BauNVO nach der Definition des OVG. Aber auch die von § 18 BauNVO a.F. losgelöste Eingeschossigkeit hängt unmittelbar mit der Festlegung einer Gartenhofbauweise zusammen, so dass auf sie das Planzeichen I wegen Funktionslosigkeit des B-planes nicht mehr abgestellt werden kann.
Auch aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im nachbarlichen Verhältnis zwischen den Klägern und dem Beigeladenen, dass seine gesetzliche Verankerung in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO gefunden hat, lassen sich Nachbarrechte der Kläger nicht ableiten.
Dieses Gebot besagt, dass sich ein Vorhaben, auch wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, dennoch nicht in seine Umgebung einfügt, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann eine Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ).
Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die Kläger angesichts ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu dem Grundstück des Beigeladenen schutzwürdige Dritte im Sinne des Gebotes der Rücksichtnahme sind, weil sie unmittelbar möglichen nachteiligen Auswirkungen der Wohnnutzung des Grundstücks des Beigeladenen ausgesetzt sein könnten.
Hier ist indessen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Die Wohnqualität der Kläger wird durch das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht wesentlich verändert, eine empfindliche Störung des Gegenseitigkeitsverhältnisses liegt nicht vor. Auch wenn ein Durchbrechen der bisher einheitlichen Bebauung unzweifelhaft festzustellen ist, führt dies nicht zu Unzuträglichkeiten für die Beigeladenen.
Die jeweiligen rückwärtigen Bereiche der Grundstücke bilden zwar eine durchgehende rückwärtige Gartenruhezone. Diese wird jedoch durch die Baumaßnahme des Beigeladenen nicht beeinträchtigt. Auch aus dem Maß der beabsichtigten baulichen Nutzung; das betrifft die Frage, ob sich bereits aus der absoluten Größe des zur Genehmigung gestellten Baukörpers (Größe der Grundfläche, Größe der Geschossfläche, Zahl der Vollgeschosse, Höhe), ergibt sich eine Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Beigeladenen nicht. Die Größe des Wintergartens des Beigeladenen führt nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger im Sinne einer "erdrückenden Wirkung" des genehmigten Baukörpers. Die Rechtsprechung nimmt bei baulichen Anlagen eine erdrückende Wirkung an in Fällen, in denen durch die neue genehmigte Anlage für das Nachbargrundstück eine "Abriegelungswirkung" (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.1988 - 1 A 75/87 -, BRS 48 Nr. 164 ) oder das "Gefühl des Eingemauertsein" entsteht ( OVG Münster, Urteil vom 14.01.1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196 ) oder sich eine sog. "Gefängnishof-Situation" ergibt ( Nds. OVG, Urteil vom 11.04.1997 - 1 L 7286/95 -). Das BVerwG hat z.B. eine erdrückende Wirkung in einem Fall bejaht, in dem neben einem 2 1/2 geschossigen Gebäude ein an der engsten Stelle nur 15 m entferntes 12-geschossiges Hochhaus unter Erteilung einer Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplanes genehmigt worden war (Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 ). Demgegenüber hat das BVerwG in einem Urteil vom 30.09.1983 (4 C 16.80 ) NJW 1984, 250 [BVerwG 30.09.1983 - BVerwG 4 C 18.80]) ausgeführt, dass bei gleicher Geschosshöhe eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht komme.
Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Grundstückssituation für die Kläger durch die erweiterte Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen verschlechtert wurde. Das veränderte Gebäude des Beigeladenen erreicht aber nicht den Umfang einer erdrückenden Wirkung, so dass etwa das Gefühl des "Eingemauertseins" bei den Klägern aufkommen könnte; ihr Grundstück wird auch nicht nennenswert abgeriegelt. Gar von einer "Gefängnishof-Situation" zu sprechen, ginge an den Realitäten gänzlich vorbei. Eine erdrückende Wirkung begründen auch nicht die neue Höhe des Daches oder die neuen Fenster des Gebäudes.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist im Verhältnis zwischen den Grundstücken der Beigeladenen und dem Grundstück des Klägers schließlich nicht dadurch verletzt, dass nunmehr neue und unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in die Grundstücke der Beigeladenen bestehen. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt nämlich grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke Einsicht zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung überzeugend ausgeführt (vgl. nur Urteil vom 28.10.1993 -4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 ):
"Wie aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB und dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zu ersehen ist, gehört es zu den gesetzgeberischen Anliegen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Insbesondere die landesrechtlichen Abstandsvorschriften treffen Vorsorge dafür, dass sich Beeinträchtigungen der vom Berufungsgericht festgestellten Art, die eine typische Folge der Verwirklichung von Bauvorhaben sind, im Rahmen dessen halten, was sozial verträglich und dem durch die Baumaßnahme mittelbar betroffenen Nachbarn zumutbar ist. Sie zielen im Interesse der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens auf eine aufgelockerte Bebauung ab, die eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude und der sonstigen Teile des Nachbargrundstücks gewährleistet und die Einsichtsmöglichkeiten begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191[BVerwG 16.05.1991 - 4 C 17/90] =Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 34). Soweit die landesgesetzliche Regelung Ausdruck der Wertung ist, dass die Beeinträchtigungen, die bei Anwendung der Abstandsflächenvorschriften verbleiben, hingenommen werden müssen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Betroffene auch als Rücksichtnahmebegünstigter keine unzumutbare Einbuße erleidet. Der Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, kann unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird. Denn das Abstandsflächenrecht stellt in bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653). Allerdings entbindet die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften nicht von der Beachtung etwaiger weitergehender planungsrechtlicher Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114). Das Berufungsgericht hat indes selbst ausgeführt, dass das Vorhaben des Beigeladenen in diesem Sinne gegenüber den Klägern nicht "rücksichtslos" ist. Es hat darüber hinaus in Anwendung der irrevisiblen saarländischen Landesbauordnung für den Senat verbindlich festgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen in Einklang mit den einschlägigen Abstandsflächenvorschriften steht. Daraus folgt, dass die Kläger aus diesem Normenbereich keine schützenswerte Rechtsposition für sich herleiten können
Zwar hat das BVerwG in der letzten zu diesem Themenbereich veröffentlichten Entscheidung Zweifel daran angemeldet, ob es hieran in dieser Grundsätzlichkeit festhalten will (vgl. Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102 ), jedoch für grundsätzlich richtig erachtet, dass zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. Davon geht das Gericht hier aus den unten näher ausgeführten Gründen aus. Mögliche Beschattungswirkungen auf das Grundstück der Kläger erreichen nicht den Grad einer nennenswerten Beeinträchtigung oder gar einer Unzumutbarkeit im Sinne des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Das OVG Weimar will eine Ausnahme hiervon dann zulassen, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsicht nicht nur in den Hofbereich des Nachbarn, sondern auch in die Fenster seines Hauses ermöglicht (Urteil vom 26.2.2002 - 1 KO 305/99 -, BRS 65, Nr. 130). Einen solchen Ausnahmefall bejaht das Gericht in der Entscheidung deshalb, weil eine solche unmittelbare Einsichtsmöglichkeit in Räume, die sich wegen ihrer rückwärtigen Lage als Ruheräume anbieten, in hohem Maße schutzwürdige Interessen des Nachbarn verletze. Eine derartige Einsichtsmöglichkeit in (Ruhe-) Räume der Kläger bietet der Wintergarten des Beigeladenen indes nicht, so dass auch in Anwendung dieser Rechtsprechung das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, die vom Beigeladenen errichtete Galerie halte Abstandsvorschriften der NBauO nicht ein und soweit die Beklagte und der Beigeladene dem mit dem Argument entgegentreten, es handele sich allenfalls um eine geringfügige Verletzung von Abstandsvorschriften, die ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht rechtfertigten, liegen diese Ausführungen rechtlich neben der Sache. Denn die im Innern des Wintergartens errichtete Galerie unterfällt den gesetzlichen Abstandsvorschriften der §§ 7 ff. NBauO von Rechts wegen nicht. Die Vorschriften regeln allein die von Gebäuden und untergeordneten Gebäudeteilen (§ 7b NBauO) sowie die von sonstigen baulichen Anlagen, soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 12a NBauO) einzuhaltenden Abstände zur Grenze des Grundstücks. Um derartige bauliche Anlagen handelt es sich bei einer in einem Gebäude befindlichen Galerie nicht. Was ein Grundstückseigentümer im Innern eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage tut, ist abstandsrechtlich irrelevant. Lediglich das Gebäude selbst, hier also der Wintergarten, muss Abstandsvorschriften der §§ 7 ff. NBauO einhalten. Dies rügen die Kläger neuerdings ebenfalls. Hierzu sind folgende Ausführungen veranlasst:
Auch insoweit bestehen, ebenso wie hinsichtlich des Dachüberstandes, Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Denn auch der Wintergarten selbst, also der Gebäudekorpus, ist nicht Gegenstand des Vorverfahrens nach § 68 VwGO, gerichtet auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gewesen. Unabhängig davon besteht - derzeit - ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten wegen der vermeintlichen Verletzung von Abstandsvorschriften durch den Wintergarten nicht. Der Wintergarten ist durch Baugenehmigung vom 11. September 1997 bestandskräftig genehmigt und in seinen Abmessungen in allen seit 2000 durchgeführten Ortsbesichtigungen der Beklagten nicht beanstandet worden. Da die Genehmigung nicht widerrufen oder zurückgenommen worden ist, ist sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung ist von den Klägern bisher lediglich behauptet, von der Beklagten jedoch niemals festgestellt worden, obwohl zahlreiche Ortstermine auf dem Grundstück des Beigeladenen stattgefunden haben. Eine Grenzabstandsverletzung vermag das Gericht mithin nicht erkennen. Im Übrigen würde, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags insoweit unterstellt, der vermeintlich baurechtswidrige Zustand bereits über Jahre andauern und von der Beklagten geduldet werden. Dies schließt eine Reduzierung des der Beklagten im Rahmen des § 89 Abs. 1 NBauO zustehenden Ermessens auf Null, dass allein den Klageanspruch rechtfertigen würde, aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.