Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 19.12.2014, Az.: 2 B 82/14

Abstandsfläche; Befreiung; Einsichtsnahmemöglichkeit; geschlossene Bauweise; Grenzbebauung; Rücksichtsnahmegebot; unzumutbare Beeinträchtigung; Verschattung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
19.12.2014
Aktenzeichen
2 B 82/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 Hs 2 BauNVO erfordert, ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtsnahmegebotes aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks C. straße 6a in Buchholz (nach der als Anlage A 17 vorgelegten Liegenschaftskarte nunmehr bezeichnet als Flurstück 14/31, Flur 15, Gemarkung Buchholz i. d. N.), welches sie im Jahr 1974 mit einem Endreihenhaus bebaut gekauft haben. Im Jahr 1994 haben sie das Haus im Rahmen eines Anbaus in östliche Richtung erweitert. An diesen Anbau schließt sich die Garage der Antragsteller an. Neben dieser Garage befindet sich auf dem östlich angrenzenden Flurstück 14/29, welches ca. 2,80 m breit und ca. 12,50 m lang ist, ebenfalls eine Garage. Dieses Grundstück gehört den westlichen Nachbarn der Antragsteller (C. straße 6b, Flurstück 14/17). Im gartenseitigen Bereich, hinter der Garage auf dem Flurstück 14/29, haben das Grundstück der Antragsteller und das des Beigeladenen (C. straße 4, Flurstück 15/2, Flur 15) eine ca. 19 m lange gemeinsame Grenze. An dieser Grenze haben die Antragsteller mit Zustimmung ihrer früheren Nachbarn eine 8 m lange und nach ihren Angaben 2 m hohe Grenzmauer errichtet. Zudem befindet sich auf dem Grundstück eine großzügige (nach den Angaben der Antragsteller 7,18 m breite, 2,45 m tiefe und 3,00 m hohe) Terrassenüberdachung, die im Norden durch die Garagen, im Westen durch das Wohnhaus der Antragsteller und im Osten durch die Grenzmauer umschlossen wird. Die östliche – zum Grundstück des Beigeladenen gelegenen – Außenwand des Wohnhauses der Antragsteller ist im Erdgeschoss fensterlos. Im ersten Obergeschoss befindet sich ein Badezimmerfenster. Im darüber gelegenen Dachgeschoss sind zwei weitere Fenster, die – anders als das Badezimmerfenster – nicht von der im Jahre 1994 zum Anbau des Wohnhauses erteilten Baugenehmigung umfasst sind. Der Abstand zwischen der östlichen Außenwand und der östlichen Grundstücksgrenze beträgt etwa 7 m. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Antragstellern vorgelegten Fotos und Karten (Bl. 59 und Bl. 77 bis 80 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter D.“ aus dem Jahre 1977, der das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet ausweist und u. a. hintere Baugrenzen, eine geschlossene Bauweise sowie im Bereich der betroffenen Grundstücke eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 festsetzt.

Auf dem Grundstück des Beigeladenen befand sich ursprünglich ein 1956 errichtetes Einfamilienhaus, welches sowohl nach Osten als auch nach Westen in einer offenen Bauweise errichtet und genehmigt wurde. Dieses Haus wurde im September 2013 abgerissen. Der damalige Eigentümer beantragte einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses, welches in westlicher Richtung (zum Grundstück der Antragsteller) auf der Grenze und in östlicher Richtung (zum Grundstück C. straße 2) unter Befreiung von der geschlossenen Bauweise errichtet werden sollte. Gegen den von der Antragsgegnerin am 23. Mai 2013 entsprechend erteilten Bauvorbescheid haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht erhobene Klage (2 A 267/13), über die noch nicht entschieden ist.

Am 3. März 2014 beantragte der Beigeladene für das Grundstück C. straße 4 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten sowie einer unterirdischen Garage. Dabei beantragte er zugleich, gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dahingehend zu erteilen, dass die zulässige Geschossflächenzahl von 0,5 auf 0,65 und die rückwärtige Baugrenze für einen in der Mitte der südlichen Außenwand geplanten Erkervorsprung in einer Breite von 5,20 m um 0,55 m überschritten werden dürfen. Das Gebäude soll in östliche und westliche Richtung jeweils grenzständig errichtet werden. Die in östliche Richtung angrenzenden Nachbarn (C. str. 2, Flurstück 16/1) haben der Grenzbebauung zugestimmt. Unter dem 25. Juli 2014 erließ die Antragsgegnerin die entsprechende Baugenehmigung.

Am 1. August 2014 4 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragten zugleich, gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung der Genehmigung auszusetzen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. August 2014 ab.

Daraufhin haben sich die Antragsteller am 30. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Sie sind der Ansicht, dass zwischen ihrem und dem Grundstück des Beigeladenen ein Grenzabstand gemäß § 5 NBauO i. V. m. § 22 Abs. 3 BauNVO einzuhalten sei. Zudem seien sie durch die dem Beigeladenen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in ihren Rechten verletzt.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und ist der Ansicht, dass die Antragsteller durch die dem Beigeladen erteilte Baugenehmigung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sind.

Der Beigeladene unterstütz das Vorbringen der Antragsgegnerin, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nicht in ihren subjektiv geschützten Rechten. Die von ihnen gegen die angefochtene Baugenehmigung erhobenen Einwände rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs. In Ausübung des ihr durch die §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Ermessens hält die Kammer den Sofortvollzug der Baugenehmigung aufrecht. Denn sie misst dem Interesse der Antragsteller an einer vorherigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren keinen Vorrang vor dem Interesse des Beigeladenen an einer einstweiligen Ausnutzbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung bei. Maßgebend ist hierfür, dass der Widerspruch der Antragsteller bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, soweit dieses im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung beurteilt werden kann.

Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgrund des von den Nachbarn eingelegten Rechtsmittels nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist, sondern lediglich daraufhin, ob eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten festzustellen ist. Für den Erfolg eines durch einen Nachbarn eingelegten Rechtsmittels genügt also nicht eine erkannte Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, sondern es muss hinzukommen, dass die getroffene Entscheidung eine Vorschrift verletzt, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht (vgl. dazu Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 BauGB Rn. 56, m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Durch die Genehmigung des Mehrfamilienhauses und die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden die Antragsteller nicht in ihren subjektiv geschützten Nachbarrechten verletzt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt die Baugenehmigung nicht gegen die in der Nds. Bauordnung (NBauO) geregelten Grenzabstände, da diese aufgrund der bauplanerischen Festsetzung der geschlossenen Bauweise nicht zur Anwendung kommen (1.). Die vorhandene Bebauung erfordert auch kein Abweichen von der geschlossenen Bauweise (2.). Schließlich verletzen auch die von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der Geschossflächenzahl und der rückwärtigen Baugrenze (3.) die Antragsteller nicht in ihren subjektiven Rechten.

1. Die Antragsteller können sich nicht auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen berufen. Zwar gehen die Antragsteller zutreffend davon aus, dass den in § 5 NBauO normierten Abstandsflächen grundsätzlich drittschützende Wirkung zukommt (vgl. Große-Suchsdorf, NBauO, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 5 Rn. 33 ff., m. w. N.). Allerdings kommen die landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorliegend nicht zu Anwendung. Denn gemäß § 5 Abs. 5 Satz NBauO sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 geregelten Grenzabstände nicht anzuwenden, soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Bebauungsplan die geschlossene Bauweise festgesetzt ist (vgl. Breyer in: Große-Suchsdorf, a. a. O., § 5 Rn. 143). Hier setzt der maßgebliche Bebauungsplan „Alter Schützenplatz“ eine geschlossene Bauweise fest. Gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO werden die Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO vorliegend nicht erfüllt, d. h. die vorhandene Bebauung erfordert keine Abweichung von der geschlossenen Bauweise.

Wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO erfordert, ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, Rn. 18 bei Juris; ebenfalls – jedenfalls auch - auf das Rücksichtnahmegebot abstellend: BVerwG, Beschl. v. 12.01.1995 - 4 B 197/94 -, BauR 1995, 365; OVG NRW, Urt. v. 15.07.2013 – 2 A 969/12 –, Rn. 74 bei Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.07.2009 – 2 Bs 67/09 –, Juris; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 22 Rn. 26; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 9.2). Denn § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO gleicht insoweit, als er - wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert - eine Ausnahme von der durch den Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise vorsieht, der Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO. Letztgenannte Norm bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig sein können, wenn sie aus bestimmten Gründen der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen oder sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Beide Bestimmungen regeln somit mögliche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und damit das nachbarliche Verhältnis der Planbetroffenen. Aus diesem Grund lassen sich die Voraussetzungen des in § 15 Abs. 1 BauNVO normativ verankerten Rücksichtnahmegebotes auf die Anwendung des § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO übertragen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, a. a. O.; König, in: König/Roeser/Stock, a. a. O., § 22 Rn. 26). Da dem Gebot der Rücksichtnahme eine drittschützende Wirkung zukommt, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. dazu Roeser, in: König/Roeser/Stock, a. a. O., § 15 Rn. 10), gilt entsprechendes - wohl entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch für § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme jeweils begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist dabei nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des Bauvorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2006 – OVG 10 S 5.05 –, Juris). Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - BVerwG IV C 22.75 -, Juris Rn. 22; Urt. v. 18.11.2004 - BVerwG 4 C 1.04 -, Juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschl. v. 29.08.2013 – 1 LA 219/11 –, Juris; vgl. auch Roeser, in: König/Roeser/Stock, a. a. O., § 14 Rn. 9 f.).

Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass nach der (älteren) Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erforderlich sei, wenn diese „vernünftigerweise geboten ist“ (Nds. OVG, Beschl. v. 06.05.1982 - 6 OVG B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105, 144, 145; Beschl. v. 19.07.1999 - 1 M 2854/99 -, Juris), folgt daraus nichts anderes. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Nds. Oberverwaltungsgericht in dieser Entscheidung zur Begründung wesentlich darauf abgestellt hat, dass der Bauaufsichtsbehörde nach den damals geltenden landesrechtlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 NBauO a. F.) hinsichtlich der Frage, ob trotz der planungsrechtlichen Festsetzung einer geschlossenen Bauweise ein Grenzabstand gefordert werden kann, ein Ermessen zustand. „Aus dem Verständnis des Zusammenwirkens der Vorschriften der §§ 22 Abs. 3 BauNVO und 8 Abs. 1 NBauO“ ergäben sich Konsequenzen für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Erforderns (Nds. OVG, Beschl. v. 06.05.1982 - 6 OVG B 21/82 -, a. a. O.). § 8 Abs. 1 NBauO a. F. ist jedoch mittlerweile ersatzlos gestrichen worden. In der nunmehr ausschließlich anzuwendenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 BauNVO wird der Behörde gerade kein Ermessen eingeräumt, so dass aus diesem Grund Zweifel bestehen, ob die zitierte Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts noch auf die aktuelle Gesetzeslage übertragen werden kann. Ungeachtet dieser Änderung der Gesetzeslage hat das Nds. Oberverwaltungsgericht - und dies ist für die Kammer ausschlaggebend - auch in den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen selbst das Rücksichtnahmegebot bzw. entsprechende Kriterien geprüft. So hat es in seinem Beschluss vom 6. Mai 1982 ausdrücklich darauf abgestellt, dass das Abweichen „mit Rücksicht auf die Bebauung der Nachbargrundstücke“ geboten sein muss und im Rahmen der Subsumtion - jedenfalls auch - ausdrücklich eine Prüfung des Rücksichtnahmegebotes vorgenommen („Im vorliegenden Fall ist schon daran zu denken, dass möglicherweise das Gebot der Rücksichtnahme das Einhalten eines Grenzabstandes auf dem Grundstück des Beigeladenen erforderlich machen könnte.“, siehe Beschl. v. 06.05.1982 - 6 OVG B 21/82 -, a. a. O.; ebenfalls auch auf das Rücksichtnahmegebot abstellend: Nds. OVG, Beschl. v. 29.08.2013 - 1 LA 219/11 -, Juris Rn. 12). (Potentielle) Beeinträchtigungen des Rücksichtnahmegebotes sah das Oberverwaltungsgericht im Vergleich zu einem Verstoß gegen Art. 14 GG als „weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen“ an, was mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Unzumutbarkeit ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen  - (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186, Juris Rn. 33) korrespondiert. In der Entscheidung aus dem Jahr 1999 hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls eine „Abwägung der miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen“ durchgeführt und gleichzeitig geprüft, ob es „dem Nachbarn mit zumutbaren Mittel möglich ist, durch die Grenzbebauung bestehende Einbußen durch ihm mögliche Maßnahmen zu kompensieren“ (Beschl. v. 19.07.1999 - 1 M 2854/99 -, a. a. O, Juris Rn. 10). Entgegen dem Vortrag der Antragsteller folgt daher aus den zitierten Entscheidungen nicht, dass immer dann, wenn das neben dem Baugrundstück liegende Nachbargrundstück in offener Bauweise bebaut ist, automatisch und zwangsweise ein Abweichen im Sinne von § 22 Abs. 3, 2. HS BauNVO erforderlich ist, ohne dass im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Vielmehr lässt sich sowohl der zitierten Rechtsprechung als auch der von den Antragstellern angeführten Kommentarliteratur entnehmen, dass allgemeine Aussagen zur Erforderlichkeit der Abweichung nicht möglich sind, sondern dass letztlich immer die Umstände des einzelnen Falles maßgeblich sind (so ausdrücklich auch König, in: König/Roeser/Stock, a. a. O., § 22 Rn. 27 und Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Kommentar, Band VI, Stand: Juli 2014, § 22 BauNVO Rn. 41). Eine solche Einzelfallprüfung ist, wie ausgeführt, auch im Rahmen der bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes durchzuführenden Abwägung vorzunehmen.

In der hier zu entscheidenden Fallkonstellation ist somit eine Abwägung zwischen den von den Antragstellern vorgetragenen, auf der vorhandenen Bebauung beruhenden und für ein Abrücken von der Bebauung der seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen auf der einen und dem Interesse des Beigeladenen, die an sich gegebene Möglichkeit des Grenzanbaus auszunutzen, auf der andere Seite, vorzunehmen.

Diese Abwägung geht vorliegend zugunsten des Beigeladenen und zulasten der Antragsteller aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahem verstößt.

Dabei ist zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen, dass er durch sein geplantes grenzständiges Bauvorhaben die planerische Festsetzung der geschlossenen Bauweise ausnutzen möchte und somit sein Grundstück in einer grundsätzlich zulässigen Weise baulich nutzen will. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt werden. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass von dem Bauvorhaben für die Antragsteller eine erdrückende Wirkung ausgeht (a). Entgegen ihrer Ansicht schafft das Bauvorhaben auch weder Einsichtsmöglichkeiten (b) noch Verschattungen (c), die die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie selbst in östlicher Richtung in offener Bauweise gebaut haben und dass das Grundstück des Beigeladenen früher ebenfalls in offener Bauweise bebaut war (d).

a) Das Bauvorhaben des Beigeladenen begründet für die Antragsteller keine erdrückende Wirkung. Eine solche ist erst dann gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" im Sinne einer "Gefängnishofatmosphäre" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59/79 -, v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - u. v. 23.09.1999 - 4 C 6/98, jeweils zitiert nach Juris). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Bezugspunkt für die Beurteilung einer erdrückenden Wirkung das gesamte Grundstück ist und nicht etwa nur ein beschränkter Ausblick oder ein einzelner Teilbereich (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.05.2002 - 7 B 558/02 -, zitiert nach Juris; Siegmund in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 2. Aufl., 2014, § 31 Rn. 108). Davon ausgehend steht der Annahme einer erdrückenden Wirkung entgegen, dass sich das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht über die volle Länge der zwischen den Grundstücken C. straße 6 a und C. straße 4 befindlichen Grenze erstreckt, sondern mehr als 2/3 dieser Grenze unbebaut bleibt. Zudem kann vorliegend auch deshalb keine Rede von einem "Eingemauertsein" im Sinne einer "Gefängnishofatmosphäre" sein, weil das Grundstück der Antragsteller aufgrund seiner Gesamtgröße von über 500 qm auch nach der Verwirklichung des Bauvorhabens des Beigeladenen in südlicher und - jedenfalls überwiegend - auch in östlicher und westlicher Richtung in großen Bereichen frei von Bebauung bleibt und insoweit entlastet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2010 – OVG 10 S 21.10 –, Juris).

Darüber hinaus bestehen zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem genehmigten Baukörper 7 m Abstand. Dieser Abstand geht somit über denjenigen hinaus, der in der offenen Bauweise nach den Vorgaben der NBauO mindestens einzuhalten wäre (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1, HS 2 NBauO: jeweils mindestens 3 m, insgesamt also 6 m). In diesem Punkt unterscheidet sich der Sachverhalt im Übrigen in einem wesentlichen Punkt von der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1982 (- 6 OVG B 21/82 -, a. a. O.), denn dort hat das Obergericht u. a. entscheidend darauf abgestellt, dass der Grenzabstand mit 3,46 m nur wenig mehr als der Mindestabstand von 3 m betrug.

Entgegen dem Vortrag der Antragsteller können sie die erdrückende Wirkung auch nicht mit der Höhe oder der Breite des genehmigten Bauvorhabens begründen. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge soll das im zweiten Obergeschoss mit einem Staffelgeschoss ausgestaltete Bauvorhaben im Grenzbereich mit einer 6,27 m hohen Mauer errichtet werden (siehe Bl. 100023 Beiakte A). Die Seitenwände des Hauses der Antragsteller sind mit einer Höhe von 5,5 m (vgl. Bl. 1215 Beiakte C) jedoch nur unwesentlich niedriger. Zudem weist der Beigeladene zutreffend darauf hin, dass sein Bauvorhaben auch in seinem höchsten Punkt - dem aufgrund des Staffelgeschosses nach Osten versetzten zweiten Obergeschosses - den 9 m hohen First des Wohnhauses der Antragsteller nur geringfügig übersteigt. Bei zwei in etwa gleich hohen Gebäuden ist es jedoch bereits im Ansatz ausgeschlossen, eines der Gebäude als „herrschend“ und übermächtig und das andere als „erdrückt“ anzusehen. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Breite der Gebäude. Denn bei dem Wohnhaus der Antragteller handelt es sich nicht um ein freistehendes Einfamilienhaus, sondern um ein Endreihenhaus und damit um ein Teilstück eines aus insgesamt vier Reihenhäusern bestehenden Baukörpers. Vergleicht man diesen Baukörper (C. str. 6 a bis 6 d) mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen, so überragt die Breite des Reihenhaus-Komplexes diejenige des streitgegenständlichen Bauvorhabens.

b) Durch das Bauvorhaben des Beigeladenen werden auch keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller geschaffen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten bietet (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.12.2011 – 2 M 162/11 -, VGH München, Beschl. v. 06.08.2010 – 15 CS 09.3006 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.05.2010 – 2 A 31/10 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09 -; VG Schleswig, Urt. v. 16.06.2014 – 8 A 39/13 -, jeweils zitiert nach Juris). Zudem muss speziell im Gebiet der geschlossenen Bauweise allgemein ein erhebliches Maß an gegenseitigen Einsichtnahmemöglichkeiten hingenommen werden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 12.10.2010 - 1 B 249/10 -, Juris). Insofern kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Stellung eines Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen - teilweise auch von den Antragstellern zitierten - Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z. B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus, siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2006, – 10 S 5.05 –, Juris), oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z. B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn, siehe dazu OVG NRW, Urt. v. 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, BauR 2006, 342). Derartige Fälle sind weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich der die Privatsphäre verletzenden drangvollen Nähe mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbar.

Hier ist es vielmehr so, dass sich die Antragsteller durch ihren überdachten Freisitz bereits einen besonderen Rückzugsort geschaffen haben, an dem sie vor der Einsicht der Nachbarn besonders geschützt sind. Hinzu kommt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen in der zu den Antragstellern gerichteten Außenwand keine Fenster hat. Insofern können die zukünftigen Bewohner nur von ihren Terrassen/Balkonen auf das Grundstück der Antragsteller blicken. Damit wird die Einsichtsmöglichkeit im Vergleich zur früheren Situation sogar eher reduziert, denn das Einfamilienhaus der früheren Nachbarn hatte - wie die Antragsteller selbst vortragen - in der westlichen Außenwand Fenster zu Wohnräumen. Aus diesen Räumen konnte man somit unmittelbar und ohne ein Heraustreten aus dem Wohnbereich auf den Terrassenbereich der Antragteller gucken, was beim Bauvorhaben des Beigeladenen gerade nicht mehr möglich ist. Im Übrigen dürfte die Einsichtsmöglichkeit per se auch nur aus den drei angrenzenden Wohneinheiten (WE 3, 6 und 8) bestehen, während die Einsichtsmöglichkeit für die weiteren fünf Wohneinheiten bereits aufgrund der süd-östlichen Ausrichtung der Terrassen/Balkone ausgeschlossen sein dürfte. Hinsichtlich der Einsichtsmöglichkeit von der Terrasse der Erdgeschosswohnung (WE 3) ist zudem festzustellen, dass diese aufgrund der von den Antragstellern errichteten Mauer jedenfalls erheblich eingeschränkt ist und sich die Situation zudem gegenüber der bis zum Jahr 2013 bestehenden durch das schlichte „Heranrücken“ der Terrasse nicht wesentlich verändert. Aber auch die zukünftigen Bewohner der Wohnung im ersten Obergeschoss (WE 6) und im Staffelgeschoss (WE 8) können nur dann in den von den Antragstellern als besonders sensibel bezeichneten Bereich ihrer Terrasse und ihres überdachten Freisitzes blicken, wenn sie sich auf ihre Balkone begeben und sich gezielt in die Richtung der Terrasse der Antragsteller drehen. Eine derartige Situation überschreitet jedoch nicht ansatzweise die Grenze dessen, was Nachbarn üblicher- und billigerweise zuzumuten ist.

c) Soweit die Antragsteller weiter anführen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Garten- und Terrassenbereichs führe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn eine Bebauung ist nicht schon dann rücksichtslos, wenn sie zu einer Verschattung des Nachbargrundstücks zu bestimmten Tageszeiten führt. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.06.2012 - 2 M 38/12 -, BRS 79 Nr. 166).

Gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung spricht vorliegend bereits der Umstand, dass es sich um eine östliche und lediglich in einer Länge von 5,50 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Bebauung handelt, so dass eine Einschränkung der Belichtung nur in den Morgenstunden denkbar ist. Demgegenüber bleibt die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück der Antragsteller aus südlicher und westlicher Richtung vollständig unbeeinträchtigt. Insofern kann dem Vortrag der Antragsteller, es sei mit einer „ganz erheblichen Verschattung des Gartens“ zu rechnen - insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtgröße und der südlichen Ausrichtung des Gartens - nicht zugestimmt werden.

Soweit das Bauvorhaben zu einer Verschlechterung der Lichtverhältnisse in den östlichen Räumen des Wohngebäudes der Antragsteller führen kann, stellt dies ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Zum einen dürfte die Verschlechterung der Lichtverhältnisse aufgrund des vorhandenen Abstandes zwischen den Gebäuden von etwa 7 m geringfügig sein und sich bereits deshalb im Rahmen des Zumutbaren bewegen. Zum anderen handelt es sich bei den drei in der östlichen Außenwand befindlichen Fenstern nicht um notwendige Fenster (vgl. § 43 Abs. 3 NBauO), von denen im Übrigen nur das Badezimmerfenster von der den Antragstellern für ihren Anbau im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung erfasst ist (vgl. B. 1187 der Beiakte C). Die Antragsteller können sich in diesem Zusammenhang auch - unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Dachgeschossfenster genehmigungspflichtig und -fähig sind - nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1995 (- 4 B 197/94 -, a. a. O.) berufen, da es in dieser Entscheidung , anders als hier, um notwendige Fenster ging. Zudem wird in der Rechtsprechung sogar die Ansicht vertreten, dass selbst dann, wenn die Grenzbebauung das „Zumauern“ oder die Verlegung baurechtlich genehmigter, nicht notwendiger Fenster in der Grenzwand des Nachbargrundstücks zur Folge hat, kein Abweichen nach § 22 Abs. 3 BauNVO erforderlich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.01.1997 – 5 S 3088/96 –, Juris; vgl. auch VGH München, Urt. v. 20.05.1985 - 14 B 84 A. 593 -, BauR 1986, 193). Auch vor diesem Hintergrund ist die Verringerung der Belichtung des Badezimmers sowie der Dachgeschossräume, die aufgrund des Bauvorhabens des Beigeladenen zu bestimmten Tageszeiten auftreten mag, jedenfalls nicht als unzumutbar einzustufen. Etwas anderes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen.

d) Schließlich ergibt sich auch aus dem von den Antragsteller angeführten Umstand, dass ihr Grundstück in östlicher Richtung in offener Bauweise bebaut ist, nicht, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Zwar ist den Antragstellern darin zuzustimmen, dass ihr eigenes Grundstück in östlicher Richtung– entgegen der Ansicht des Beigeladenen – in offener Bauweise bebaut ist, da die von ihnen grenzständig errichtete Garage und der überdachte Freisitz keine Gebäude der Hauptnutzung sind und somit von den in § 22 BauNVO erwähnten „Gebäuden“ nicht erfasst sind (vgl. Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Band 6, 45. Lfg., 2000, § 22 Rn. 35; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, 114. Erg.L. 2014, § 22 Rn. 37 sowie das von den Antragstellern zitierte VG Würzburg, Urt. v. 05.08.2014 – W 4 K 14.471 -, Juris). Gleichwohl ist das Interesse der Antragsteller, von einer Grenzbebauung durch den Beigeladenen verschont zu bleiben, nicht höher zu bewerten als das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der bauplanungsrechtlich bestehenden Bebauungsmöglichkeit.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014. Denn in dieser Entscheidung hat das Nds. Oberverwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die dortigen Nachbarn eine verbindliche „einvernehmliche Gesamtlösung“ getroffen hatten (Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 ME 222/13 -, NVwZ-RR 2014, 413); Vergleichbares ist hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Unzutreffend ist im Übrigen der mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 vorgetragene Einwand der Antragsteller, dass ihnen sowohl in der Baugenehmigung aus dem Jahr 1970 als auch in der Genehmigung für den Anbau im Jahr 1994 durch die Antragsgegnerin „die Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen nach der NBauO ausdrücklich vorgegeben“ worden sei. Entsprechende ausdrückliche Vorgaben lassen sich den Baugenehmigungen nicht entnehmen. Vielmehr sind diese ausweislich der vorgelegten Bauakte jeweils antragsgemäß erteilt worden. Damit geht die Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller nicht auf eine ausdrückliche Vorgabe der Antragsgegnerin, sondern auf die von den Antragstellern selbst entwickelten Pläne zurück. Insofern dürfte auch der Umstand, dass 1970 und 1994 ausdrückliche keine Befreiung von der bauplanungsrechtlich festgesetzten geschlossenen Bauweise erteilt wurde, schlicht darauf zurückzuführen sein, dass die Antragsteller eine solche Befreiung nicht beantragt haben. Unabhängig von der unterbliebenen Beantragung begründet jedenfalls allein die Nichterteilung einer Befreiung kein derartig schützenswertes Vertrauen der Antragsteller, dass das Interesse des Beigeladenen an einer Ausnutzung der geschlossenen Bauweise dahinter zurückzustehen hätte.

Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Bearbeitungsbogen der Antragsgegnerin (Bl. 141 f. Beiakte A zu 2 A 267/13) weiter beanstanden, dass diese hinsichtlich der Grenze zu dem Grundstück Friedrichstraße 2 davon ausgegangen sei, dass die vorhandene Bebauung ein Abweichen von der geschlossenen Bauweise erfordere, führt dies ebenfalls nicht weiter. Denn zum einen bezieht sich der von den Antragstellern zitierte Bearbeitungsbogen auf den am 27. Februar 2013 vom Rechtsvorgänger des Beigeladenen beantragten Bauvorbescheid und nicht auf die hier streitgegenständliche Baugenehmigung. Zum anderen haben die Eigentümer des Grundstücks Friedrichstraße 2 der Grenzbebauung im Sommer 2013 zugestimmt, so dass ein Abweichen von der geschlossenen Bauweise aus diesem Grund nicht mehr erforderlich ist (vgl. dazu auch den aktuellen Bearbeitungsbogen aus dem Frühjahr 2014, Bl. 65 bis 69 Beiakte A, in dem die Antragsgegnerin festgehalten hat, dass die Zustimmung zur Grenzbebauung vorliegt und keiner der Nachbarn von der Einhaltung der geschlossenen Bauweise betroffen ist). Der Einwand war/ist aber auch deshalb unzutreffend, weil der Rechtsvorgänger des Beigeladenen - anders als der Beigeladene - an seiner östlichen Grenze gerade nicht grenzständig bauen wollte und daher hinsichtlich der östlichen Grenze seines Vorhabens eine Befreiung von der planungsrechtlichen Festsetzung der geschlossenen Bauweise beantragt hatte (vgl. Bl. 1018 Beiakte A zu 2 A 267/13). Insofern stellen die auf dem Bearbeitungsbogen aus dem Jahr 2013 befindlichen Ausführungen der Antragsgegnerin eine Reaktion auf diesen Antrag dar, die sich nicht auf die zwischenzeitlich veränderte Sachlage übertragen lässt.

3. Die Antragsteller werden auch durch die dem Beigeladenen nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Geschossflächenzahl und der rückwärtigen Baugrenze erteilten Befreiungen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen des durch § 31 BauGB gewährten Nachbarschutzes zu differenzieren, ob eine fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erfolgt ist, oder ob die Festsetzung, von der befreit worden ist, als nicht nachbarschützend zu beurteilen ist (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 8, mit einer Zusammenfassung der Entwicklung der Rechtsprechung). Danach ist davon auszugehen, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also in dem Fall jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans vermittelt § 31 BauGB dem Nachbarn demgegenüber einen Schutzanspruch nur dahingehend, dass die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn außer Acht lässt.

Die Festsetzungen, von denen hier eine Befreiung erteilt wurde, betreffen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung durch Bebauungspläne haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 -, NVwZ 1996, 170; speziell zur Geschossflächenzahl: VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2012 - 3 B 1876/12 -, BRS 79 Nr. 77; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, BRS 69 Nr. 165; zur hinteren Baugrenze: Nds. OVG, Beschl. v. 31.10.2007 - 1 ME 277/07 -, BRS 71 Nr. 172, m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn die Gemeinde diesen Festsetzungen ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung beimessen wollte und sich dieser Wille hinreichend deutlich ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95, BauR 1996, 82). Dies ist in jedem Einzelfall aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Aus dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Alter Schützenplatz“ ergeben sich weder aus den zeichnerischen noch aus den textlichen Festsetzungen ausdrückliche Anhaltspunkte dafür, dass der Festsetzung der Geschossflächenzahl und der hinteren Baugrenze eine nachbarschützende Funktion zukommen soll. Auch die Begründung des Bebauungsplans bzw. sein objektiver Regelungsgehalt lassen keine drittschützende Wirkung erkennen. Die Gesamtschau der vorliegenden Planunterlagen ergibt vielmehr, dass die Festsetzung der Geschossflächenzahl und der hinteren Baugrenze allein städtebaulichen Zielen dienen soll. Gegenteiliges tragen auch die Antragsteller nicht vor.

Geht es somit um Befreiungen von nicht drittschützenden Festsetzungen kommt es auf das zwischen den Beteiligte umstrittene Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BauGB, wie ausgeführt, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, ob das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiungen gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Wie bereits oben unter 2. ausführlich dargestellt, verstößt das Ausnutzen der geschlossenen Bauweise nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Die in diesem Zusammenhang ausgeführten Erwägungen gelten für die hier vorzunehmende Prüfung, ob die erteilten Befreiungen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, entsprechend. Die Erhöhung der Geschossflächenzahl um 0,15 führt entgegen der Ansicht der Antragteller weder zu einer erdrückenden Wirkung noch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug genommen. Hinsichtlich der von der hinteren Baugrenze erteilten Befreiung ist ergänzend anzumerken, dass diese bereits aufgrund der Tatsache, dass sie nur für ein 5,5 m x 0,55 m großes Teilstück erteilt wurde, welches von der Grundstücksgrenze 8,50 m und damit vom Wohnhaus der Antragsteller 15,5 m entfernt liegt, als geringfügig anzusehen ist und auch aus diesem Grund keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller begründen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.