Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.04.2022, Az.: 3 Ws 40/23
Beschwerde in einem strafrechtlichen Verfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.04.2022
- Aktenzeichen
- 3 Ws 40/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 61439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - AZ: 15 KLs 5433 Js 5136/16
Rechtsgrundlage
- § 305 S. 1 StPO
Fundstelle
- StraFo 2023, 238
Amtlicher Leitsatz
Ein Beschluss, durch welchen das Gericht einen Antrag auf Abtrennung des Verfahrens abgelehnt hat, unterliegt nicht der Beschwerde nach § 305 Satz 1 StPO.
In der Strafsache
gegen
1. O. Ö.,
geboren am ...,
wohnhaft: ...,
- Verteidiger: Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus B.,
Rechtsanwalt R. aus W.,
Rechtsanwältin W. aus L. -
2. N. Y. M.,
geboren am ...,
wohnhaft: ...
- Verteidiger: Rechtsanwalt K. aus H. -
3. A. A.,
geboren am ...,
wohnhaft: ...,
- Verteidiger: Rechtsanwalt B. aus B. -
4. K. A.,
geboren ...,
wohnhaft: ...,
- Verteidiger: Rechtsanwalt W. aus H. -
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Angeklagten A. vom 14. März 2023 gegen den Beschluss der Strafkammer 4 - 1. große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim vom 28. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX sowie den Richter am Oberlandesgericht XXX am 11. April 2022 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten A. als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte A. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss der großen Strafkammer 4 - 1. große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim, mit welchem sein Antrag auf Abtrennung des ihn betreffenden Verfahrens abgelehnt wurde. Die Kammer hat ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden vom 17. März 2023 nach Beratung der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten A. ist bereits unzulässig.
Bei der angefochtenen Entscheidung, mit welcher die Kammer den Antrag auf Abtrennung des Verfahrens abgelehnt hat, handelt es sich um eine solche des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfindung vorausgeht und die damit nach § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. etwa LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § Rn. 27; MK-StPO/Neuheuser, § 305 Rn. 16; Graf-StPO/Cirener, § 305 Rn. 4.1; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 2 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Soweit demgegenüber abweichend vereinzelt angenommen wird, die Beschwerde sei jedenfalls zulässig im Fall ermessensmissbräuchlicher Entscheidung des erkennenden Gerichts oder aber, wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das - gesamte, nicht auf das abgetrennte - Verfahren auswirkt (so KG NStZ-RR 2013, 218 [KG Berlin 10.05.2012 - 4 Ws 42/12; 161 AR 17/12]), ist solches vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
III.
Die Kostenentscheidung oder § 473 Abs. 1 StPO.
IV.
Gegen den vorliegenden Beschluss ist nach § 304 Abs. 4 StPO ein Rechtsmittel nicht eröffnet.