§ 31 BbS-VO - Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer
- 1.
die Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium bestanden hat oder
- 2.
die Berufsoberschule erfolgreich besucht hat und Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch
- a)
die Teilnahme
- aa)
am Unterricht der Berufsoberschule in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von zusammen insgesamt 320 Stunden mit mindestens der Note "ausreichend" im Abschlusszeugnis oder
- bb)
am versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende des Schulbesuchs im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren
nachweist,
- b)
einen im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenen und den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechenden Leistungsnachweis einer berufsbildenden Schule erbringt,
- c)
eine den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechende Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 mit mindestens der Note "ausreichend" bestanden hat oder
- d)
ein im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenes KMK-Fremdsprachenzertifikat der Niveaustufe II (Runderlass des Kultusministeriums vom 13. Juni 2001, Nds. MBl. S. 610, zuletzt geändert durch Runderlass vom 22. Juni 2011, Nds. MBl. S. 523) erworben hat.