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Abschnitt 1 VersRVersARE

Bibliographie

Titel
Versorgungsänderungsgesetz 2001; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 ff. BGB
Redaktionelle Abkürzung
VersRVersARE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1.
Zu den im Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) enthaltenen Regelungen über die Niveauabsenkung in der Beamtenversorgung wurde bei Auskünften an die Familiengerichte bisher u. a. die Auffassung vertreten, dass

  • die in § 69e Abs. 3 BeamtVG bestimmten Regelungen über die Niveauabsenkung mittels eines Anpassungsfaktors in denjenigen Fällen als geltendes Recht zu berücksichtigen sind, in denen der Bewertungsstichtag nach der ersten und vor der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG liegt,
  • die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG lediglich in denjenigen Fällen Anwendung findet, in denen der Bewertungsstichtag nach dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG liegt.

Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Er hat mit seinen Beschlüssen vom 26.11.2003 (FamRZ 2004, 256 und 259) entschieden, dass die Bewertung von Beamtenversorgungen für den Versorgungsausgleich - auch unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes - stets auf der Grundlage des verminderten Steigerungssatzes von 1,79375 v. H. und des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 v. H. vorzunehmen sei, weil die Absenkung des Versorgungsniveaus nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1.1.2003 in Kraft getreten ist. Dass ein Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase des § 69e Abs. 3 BeamtVG liegt, vermag nach Auffassung des Gerichts - ebenso wie ein während dieser Übergangszeit eintretender Versorgungsfall - zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn die Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab 2003 unterfalle als degressiver Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung - sowie ggf. des § 85 Abs. 11 BeamtVG - sind im Rahmen der Auskunftserteilung im Versorgungsausgleichsverfahren bei der Wertberechnung für eine auszugleichende Versorgungsanwartschaft ab sofort zu berücksichtigen. Ist ein am Bewertungsstichtag zustehender Anspruch auf Versorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen, findet § 69e Abs. 4 BeamtVG Anwendung. Für die Empfänger von Unfallruhegehalt sind die Maßgaben des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB zu beachten. Zu den unfallbedingten Erhöhungen i.S. der Vorschrift gehört auch die Ausnahme von der Absenkung des Versorgungsniveaus nach § 69e Abs. 6 BeamtVG.