Abschnitt 2 VersRVersARE
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsänderungsgesetz 2001; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 ff. BGB
- Redaktionelle Abkürzung
- VersRVersARE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
2.
Der Kürzungsbetrag wird nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen dynamisiert (§ 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG). Bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgt die Dynamisierung nach den Vomhundertsätzen für die Erhöhung oder Verminderung der in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezüge ohne Anwendung der Anpassungsfaktoren des § 69e Abs. 3 BeamtVG. Während des Ruhestandes erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt durch Anpassung der Versorgungsbezüge - bis zur achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG unter Anwendung der Anpassungsfaktoren - erhöht oder vermindert. Das als Anlage abgedruckte RdSchr. des BMI vom 19.6.2003 ist anzuwenden.