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Abschnitt 2 VersRVersARE

Bibliographie

Titel
Versorgungsänderungsgesetz 2001; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 ff. BGB
Redaktionelle Abkürzung
VersRVersARE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

2.
Der Kürzungsbetrag wird nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen dynamisiert (§ 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG). Bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgt die Dynamisierung nach den Vomhundertsätzen für die Erhöhung oder Verminderung der in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezüge ohne Anwendung der Anpassungsfaktoren des § 69e Abs. 3 BeamtVG. Während des Ruhestandes erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt durch Anpassung der Versorgungsbezüge - bis zur achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG unter Anwendung der Anpassungsfaktoren - erhöht oder vermindert. Das als Anlage abgedruckte RdSchr. des BMI vom 19.6.2003 ist anzuwenden.