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  • ab 30.07.2003 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 VersRVersARE

Bibliographie

Titel
Versorgungsänderungsgesetz 2001; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 ff. BGB
Redaktionelle Abkürzung
VersRVersARE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442
Bundesministerium des Innern Berlin, den 19. Juni 2003
AZ: D II 3-223 325/9

Oberste Bundesbehörden
Deutsche Bundesbank

nachrichtlich:

Für das Beamtenrecht und Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der Länder

BetreffVersorgungsänderungsgesetz 2001
hier:Durchführungshinweise zu § 57 BeamtVG
Bezug:RdSchr. D II 3-223 100-1/3 v. 03.09.2003

Zur geltenden Rechtslage gebe ich folgende klarstellende Hinweise zur Dynamisierung des Monatsbetrages nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG und des Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG (Abschnitt A.I) bekannt:

Der Monats- bzw. Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG ist auf der Grundlage der vom Familiengericht begründeten Versorgungsanwartschaften zu berechnen. Es kommt für dessen Dynamisierung insbesondere auf die Frage an, welches Recht bei der Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften zugrunde gelegt wurde.

Auszugehen ist grundsätzlich von der Vorgabe des Familiengerichts. Danach ergeben sich folgende Fallgestaltungen:

Bis zur achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG erfolgt die Dynamisierung ohne Anwendung der Anpassungsfaktoren (§ 69e Abs. 3 BeamtVG), wenn bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaften das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung ab 1. Januar 2003 (Vomhundertsatz 1,79375) angewendet wurde.

Dagegen sind Monats- bzw. Kürzungsbeträge bis zur achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG wie folgt zu dynamisieren, wenn bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaften das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung bis 31. Dezember 1991 oder in der Fassung ab 1. Januar 1992 (Vomhundertsatz 1,875) angewendet wurde:

Der Ausgleichsbetrag ist um den Vomhundertsatz der Bezügeanpassung zu erhöhen und anschließend mit folgendem Faktor zu multiplizieren:

ErhöhungFaktorBerechnungshinweis gemäß § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtVG
1.0,994581.Anpassungsfaktor
2.0,994562.Anpassungsfaktor:
1. Anpassungsfaktor
3.0,994523.Anpassungsfaktor:
2. Anpassungsfaktor
4.0,994494.Anpassungsfaktor:
3. Anpassungsfaktor
5.0,994475.Anpassungsfaktor:
4. Anpassungsfaktor
6.0,994436.Anpassungsfaktor:
5. Anpassungsfaktor
7.0,994407.Anpassungsfaktor:
6. Anpassungsfaktor
8.0,994380,95667: 7. Anpassungsfaktor

Auch die 8. Bezügeanpassung bewirkt eine Minderung der Versorgungsanwartschaft und muss daher bei der Minderung des Ausgleichsbetrages berücksichtigt werden.

Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.