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Abschnitt 1 VersRVersARE

Bibliographie

Titel
Versorgungsänderungsgesetz 2001; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 ff. BGB
Redaktionelle Abkürzung
VersRVersARE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

In Abweichung von den Durchführungshinweisen im Bundesbereich (BMI-RdSchr. vom 3.9.2002, GMBl. S. 689) ist das MF deshalb der Auffassung, dass bei der Berechnung des ausgleichspflichtigen Versorgungswertes

  • die Regelungen über die Niveauabsenkung bei Auskünften in denjenigen Fällen keine Anwendung finden können, in denen die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1.1.2003 getroffen wird, da diese erst mit Wirkung vom 1.1.2003 in Kraft treten (Artikel 20 Abs. 2 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001),
  • die in § 69e Abs. 3 BeamtVG bestimmten Regelungen über die Niveauabsenkung mittels eines Anpassungsfaktors in denjenigen Fällen als geltendes Recht zu berücksichtigen sind, in denen der Bewertungsstichtag nach der ersten und vor der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG liegt,
  • die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG lediglich in denjenigen Fällen Anwendung findet, in denen der Bewertungsstichtag nach dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG liegt.

Bei Auskünften an die Familiengerichte ist grundsätzlich von der dargelegten Rechtsauffassung auszugehen, die derjenigen entspricht, die im derzeit anhängigen Verfahren der Rechtsbeschwerde beim BGH vertreten wird. Die Familiengerichte sind an die Auskünfte allerdings nicht gebunden. Ihrem Ersuchen um ergänzende Auskunft unter Berücksichtigung einer abweichenden Rechtsauffassung ist daher stets zu entsprechen. Es wird jedoch gebeten, in einer solchen Auskunft klarzustellen, dass bei dieser Wertermittlung ein öffentlich-rechtlich auszugleichender Versorgungsanteil sowohl der versorgungsrechtlichen als auch der rentenrechtlichen Niveauabsenkung unterliegt und damit der Halbteilungsgrundsatz verletzt sein kann.

Gegebenenfalls sollte den Gerichten vorgeschlagen werden, den Versorgungsausgleich bis zur höchstrichterlichen Entscheidung auszusetzen.

In den Fällen, in denen die Familiengerichte bereits bei der Anforderung von Auskünften über die im Rahmen des Versorgungsausgleichs einzubeziehenden Versorgungsanwartschaften deren Berechnung ausdrücklich unter Berücksichtigung der durch Artikel 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 neu gefassten Vorschrift des § 14 Abs. 1 BeamtVG verlangen, ist dem gerichtlichen Ersuchen im Hinblick auf § 53b Abs. 2 FGG, § 11 Abs. 2 VAHRG unbeschadet der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung stets Rechnung zu tragen.