§ 12 NKomInvFöG - Förderzeitraum
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
1Investitionen in die Schulinfrastruktur können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. 2Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen und die im Jahr 2026 vollständig abgerechnet werden. 3Die Bildung von selbständig durchführbaren Abschnitten ist zulässig. 4Nach dem 31. Dezember 2026 darf die Auszahlung von Mitteln nur noch in den Fällen des § 13 Abs. 2 KInvFG angeordnet werden. 5Die besondere Fristbestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 3 KInvFG bleibt unberührt.