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§ 12 NKomInvFöG - Förderzeitraum

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

1Investitionen in die Schulinfrastruktur können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. 2Im Jahr 2023 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen und die im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden. 3Die Bildung von selbständig durchführbaren Abschnitten ist zulässig.