§ 12 NKomInvFöG - Förderzeitraum
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
1Investitionen in die Schulinfrastruktur können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. 2Im Jahr 2023 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen und die im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden. 3Die Bildung von selbständig durchführbaren Abschnitten ist zulässig.