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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 14 NKomInvFöG - Rückforderung von Finanzhilfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) Die der Kommune gewährte Finanzhilfe ist an das Land zurückzuzahlen, soweit

  1. 1.

    die Voraussetzungen der §§ 11 und 12 nicht vorliegen,

  2. 2.

    die Kommune in ihrem Förderantrag nach § 13 Abs. 2, ihren Erklärungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 oder im Verwendungsnachweis nach § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder

  3. 3.

    die Kommune ihren Eigenanteil nicht oder nicht in der durch § 10 verlangten Höhe erbringt

und wenn der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Investitionsvorhaben übersteigt.

(2) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.