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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 13 NKomInvFöG - Förderverfahren, Verwendungsnachweis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) 1Die Kommunen haben bei dem für Inneres zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember 2018 die Investitionsmaßnahmen anzumelden, für die sie voraussichtlich Finanzhilfen beantragen werden, und dabei die Gesamthöhe der Finanzhilfen anzugeben, die höchstens beantragt werden wird. 2Unterschreitet die von einer Kommune bei der Anmeldung angegebene Gesamthöhe der Finanzhilfen die für diese Kommune festgesetzte Förderhöchstgrenze, so vermindert sich diese auf den angegebenen Betrag. 3Der Unterschiedsbetrag wächst den Förderhöchstgrenzen der Kommunen, die bei ihren Anmeldungen die für sie festgesetzten Förderhöchstgrenzen erreicht oder überschritten haben, zu. 4Die Förderhöchstgrenze für jede nach Satz 3 begünstigte Kommune erhöht sich jeweils um den Anteil des Unterschiedsbetrages, der dem Anteil des Betrages der für die jeweilige Kommune festgesetzten Förderhöchstgrenze an der Summe der Beträge der für alle nach Satz 3 begünstigten Kommunen festgesetzten Förderhöchstgrenzen entspricht. 5Das für Inneres zuständige Ministerium gibt die sich aus den Sätzen 2 bis 4 ergebenden neuen Förderhöchstgrenzen bis zum 30. Juni 2019 bekannt, indem es die Anlage 2 durch Verordnung entsprechend ändert.

(2) Förderanträge sind zu den nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Terminen beim für Inneres zuständigen Ministerium zu stellen. Die Förderanträge müssen folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den Namen und den amtlichen Gemeindeschlüssel der Kommune,

  2. 2.

    den Namen des Trägers des Investitionsvorhabens, soweit nicht die Kommune Träger des Vorhabens ist,

  3. 3.

    eine Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens,

  4. 4.

    den Beginn des Investitionsvorhabens (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrags) sowie das voraussichtliche Ende des Investitionsvorhabens (Abnahme aller Leistungen),

  5. 5.

    die Versicherung, dass der Kommune Rechnungen für das Investitionsvorhaben vorliegen, die zur Begleichung anstehen oder bereits beglichen wurden und für die sie noch keine Finanzhilfe nach diesem Teil abgerufen hat,

  6. 6.

    die voraussichtliche Höhe des Investitionsvolumens, Finanzierungsbeiträge Dritter, die förderfähigen Kosten, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Höhe des Eigenanteils der Kommune,

  7. 7.

    gegebenenfalls die Erklärung, dass es sich um ein Investitionsvorhaben im Sinne des § 13 Abs. 2 KInvFG handelt,

  8. 8.

    die Bestätigung, dass die Einhaltung der Voraussetzung nach § 11 Abs. 7 erwartet wird und keine Doppelförderung im Sinne des § 11 Abs. 8 Sätze 1 und 3 vorliegt,

  9. 9.

    die Erklärung, ob es sich um einen Ersatzbau handelt, und

  10. 10.

    die Erklärung, ob für das Investitionsvorhaben auch Finanzhilfen nach dem Ersten Teil abgerufen wurden oder werden, sowie gegebenenfalls die Bestätigung, dass die Voraussetzung nach § 11 Abs. 8 Satz 2 vorliegt.

(3) 1Gleichzeitig mit dem Förderantrag ist der erste Abruf von Finanzhilfen vorzunehmen. 2Bei weiteren Abrufen hat die Kommune anzugeben, ob es sich um den letzten Abruf für das Investitionsvorhaben handelt, und zu versichern, dass Rechnungen für das Investitionsvorhaben vorliegen, die zur Begleichung anstehen oder bereits beglichen wurden und für die sie noch keine Finanzhilfe nach diesem Teil abgerufen hat.

(4) Die Kommune hat innerhalb von drei Monaten nach der letzten Auszahlung von Finanzhilfen zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel mitzuteilen, wann das Investitionsvorhaben beendet wurde und wie hoch das Investitionsvolumen tatsächlich war (Verwendungsnachweis).

(5) 1In Einzelfällen können weitergehende Nachweise verlangt werden. 2Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.