Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.03.1999, Az.: 1 M 405/99
Aufschiebende Wirkung; Widerspruch einer Gemeinde; Widerspruch gegen eine Baugenehmigung; Aussetzungsverfahren; Veränderungssperre
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.03.1999
- Aktenzeichen
- 1 M 405/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 15464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1999:0309.1M405.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg 10.11.1998 - 4 B 3949/98
Rechtsgrundlagen
- § 212a BauGB
- § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB
Fundstellen
- BauR 1999, 884-886 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1999, 882-883 (amtl. Leitsatz)
- FStNds 1999, 531-534
- NVwZ 1999, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsRpfl 1999, 272
- UPR 1999, 231-233
- ZfBR 1999, 226-228
Amtlicher Leitsatz
Der Widerspruch der Gemeinde gegen eine Baugenehmigung hat nach § 212a Abs 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gegen eine Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung, mit der das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs 2 S 3 BauGB ersetzt wird, ist im Aussetzungsverfahren der Gemeinde gegen die Erteilung der Baugenehmigung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst während des Beschwerdeverfahrens angeordnet wird.
Eine Veränderungssperre, die die Gemeinde während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung erläßt, kann gegenüber dem bereits vorher genehmigten Vorhaben nicht berücksichtigt werden.