Landgericht Hannover
Beschl. v. 16.10.1978, Az.: 9 T 131/78

Berichtigung des Vornamens bei schon vor der Geburt bestehender Intersexualität

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
16.10.1978
Aktenzeichen
9 T 131/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1978:1016.9T131.78.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 15.09.1978 - AZ: 85 III 39/78

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
hat am 16.10.1978
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 15.9.1978 wird aus den auch dem Beschwerdevorbringen gegenüber zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 KostO).

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Beschwerdewert: 5.000,- DM.

Gründe

1

Die Kammer nimmt Bezug auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Amtsgerichts. Im vorliegenden Falle handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - um eine Berichtigung in unmittelbarer Anwendung des § 47 PStG. Denn es liegt - wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. ... vom 2.1.1978 und dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 16.3.1978 ergibt - ein Fall der Intersexualität vor, die schon vor der Geburt bestanden hat. Die Beteiligte zu 1) war bereits vor dem Zeitpunkt der Geburt weiblich determiniert. Somit ist die Zuordnung des Neugeborenen zum männlichen Geschlecht trotz Vorhandenseins äußerer männlicher Geschlechtsmerkmale irrtümlich erfolgt, da in Wirklichkeit ein damals nicht zu erkennender Fall von Intersexualität vorgelegen hat.

2

Gleichzeitig mit der Anordnung der Berichtigung der Bezeichnung des Geschlechts war die Berichtigung der Vornamen - wie von der Beteiligten zu 1) beantragt - anzuordnen. Hinsichtlich der Auswahl der Vornamen ist nunmehr ausschließlich die Beteiligte zu 1) die Berechtigte. Die außergerichtlichen Kosten waren der Beteiligten zu 2) nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.000,- DM.