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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 10 BademeiPrüfO - Anmeldung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber schriftlich auf einem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formular unter Beachtung der Anmeldefrist von drei Monaten an die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. a)
    ein Lebenslauf (tabellarisch) mit Lichtbild (nicht älter als drei Monate),
  2. b)
    im Fall des § 9 Abs. 1 ein Prüfungszeugnis über eine bestandene Abschlussprüfung zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe oder zur Schwimmmeistergehilfin/zum Schwimmmeistergehilfen,
  3. c)
    im Fall des § 9 Abs. 1 eine Bescheinigung/ein Nachweis über eine zweijährige Berufspraxis, die den wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe entspricht,
  4. d)
    eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und wann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber in Niedersachsen oder anderenorts an einer Fort- oder. Weiterbildung teilgenommen hat unter Angabe der genauen Inhalte,
  5. e)
    ein Nachweis für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung;
  6. f)
    eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber sich in Niedersachsen oder anderenorts um die Teilnahme an einer Abschlussprüfung beworben oder an einer Fortbildungsprüfung teilgenommen hat,
  7. g)
    im Fall der Zulassung nach § 9 Abs. 2 Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen könnten.