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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 9 BademeiPrüfO - Zulassungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

(1) Zur Prüfung ist nur zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellte für Bäderbetriebe/Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmmeistergehilfin/Schwimmmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. 7. 1998 (BGBl. I S. 1810) beinhaltet, nachweist. Die zweijährige Berufspraxis muss vor dem ersten Tag der Prüfung erfüllt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen gemäß der in Absatz 1 genannten Verordnung erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen.