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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 8 BademeiPrüfO - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Prüfung für das Land Niedersachsen ist die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle, wenn die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber

  1. a)
    ihren/seinen Wohnsitz in Niedersachsen hat oder
  2. b)
    ihren/seinen Beschäftigungsort in Niedersachsen hat.

Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber aus anderen Bundesländern fallen erst unter die örtliche Zuständigkeit, wenn die schriftliche Zustimmung zur Teilnahme an der Fortbildungsprüfung in Niedersachsen von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes der Bezirksregierung Hannover als zuständiger Stelle vorliegt.