§ 9 BademeiPrüfO - Zulassungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Zur Prüfung ist nur zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellte für Bäderbetriebe/Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmmeistergehilfin/Schwimmmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. 7. 1998 (BGBl. I S. 1810) beinhaltet, nachweist. Die zweijährige Berufspraxis muss vor dem ersten Tag der Prüfung erfüllt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen gemäß der in Absatz 1 genannten Verordnung erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen.