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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5 MPA-BARdErl - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
Redaktionelle Abkürzung
MPA-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) 1Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem MW (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsichtsbehörde kann den Materialprüfanstalten Weisungen erteilen. 3Sie hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Geschäftsvorfälle.

(2) Der Aufsichtsbehörde sind vorbehalten:

  1. a)

    die Änderung der Betriebsanweisung,

  2. b)

    die Zustimmung zur Übernahme von neuen Aufgaben oder zur Ab- bzw. Aufgabe gemäß § 2 Abs. 4,

  3. c)

    die Gestaltung der Nebenamtsvergütung gemäß § 3 Abs. 3,

  4. d)

    die Zustimmung zur Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 4,

  5. e)

    die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Koordinierungsgeschäftsstelle nach § 3 Abs. 6,

  6. f)

    die Zustimmung zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten sowie zur Wiederbesetzung von Stellen der Beschäftigten der Entgeltgruppen 12 und höher.

  7. g)

    die Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 6 Abs. 2,

  8. h)

    die Zustimmung zur Auswahl des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss,

  9. i)

    die Zustimmung zum Wirtschaftsplan,

  10. j)

    die Genehmigung des Jahresabschlusses,

  11. k)

    die Zustimmung zu Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen nach § 10.

(3) Die Materialprüfanstalten haben die Aufsichtsbehörde über die wirtschaftliche Entwicklung und im Einzelfall über Ereignisse und Tendenzen von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.

(4) In einer jährlich fortzuschreibenden strategischen Planung sind die angestrebten Entwicklungen und Zielsetzungen der Materialprüfanstalt darzulegen.