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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 MPA-BARdErl - Grundsätze, Organisation

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
Redaktionelle Abkürzung
MPA-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) 1Die Materialprüfanstalten werden jeweils von einem Vorstand geführt, der aus einer kaufmännisch/technischen Leitung und einer wissenschaftlichen Leitung besteht. 2Die kaufmännisch/technische Leitung wird von der Aufsichtsbehörde hauptamtlich bestellt. 3Die wissenschaftliche Leitung wird von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem MWK auf Vorschlag der Leitung der kooperierenden Hochschule im Nebenamt bestellt. 4Werden mehr als zwei Personen für den Vorstand bestimmt, bleibt es für die kaufmännisch/technische Leitung und die wissenschaftliche Leitung bei einem paritätischen Stimmgewicht. 5Der Vorstand kann aus seiner Mitte eine Person zum Vorstandssprecher erklären.

(2) 1Voraussetzung für die Bestellung als wissenschaftliche Leitung ist die Leitung oder Fachgebietsleitung in einem mit der Materialprüfanstalt kooperierenden Hochschulinstitut und durch leitende Position in Wissenschaft und Wirtschaft erworbene Erfahrung. 2Die Person muss Professorin oder Professor für einen mit der Materialprüfanstalt kooperierenden Lehr- und Forschungsbereich einer Hochschule sein.

(3) Für die als Nebenamt wahrgenommene wissenschaftliche Leitung wird eine erfolgsorientiert gestaltete Vergütung gewährt.

(4) 1Die Materialprüfanstalten geben sich eine Geschäftsordnung, die die innere Organisation regelt. 2Sie regeln die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten in einem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.

(5) Im Geschäftsverkehr tritt die Materialprüfanstalt unter ihrem Namen gemäß § 1 Abs. 2 und Angabe ihres Sitzes auf.

(6) 1Bei den Materialprüfanstalten wird eine Geschäftsstelle zur Koordination von Grundsatzfragen der Materialprüfung und Konformitätsbewertung gebildet. 2Aufgaben der Geschäftsstelle sind die Prüfung und Erarbeitung von Vorschlägen zur Gestaltung von Kooperationsmöglichkeiten, die Entwicklung von gemeinsamen Positionierungen und die Erarbeitung von Empfehlungen für eine Fortentwicklung der Materialprüfung in Niedersachsen. 3Dies beinhaltet auch die Mitwirkung in nationalen, europäischen und internationalen Gremien und Organisationen, die mit übergeordneten und allgemein organisatorischen Anforderungen an die Materialprüfung und Konformitätsbewertung befasst sind. 4Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.

(7) 1Die Aufsichtsbehörde bestellt die Leitung der Geschäftsstelle. 2Diese unterliegt der direkten Dienst- und Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde. 3Sie hat Vorschlagsrecht und beratende Stimme bei den Vorständen der Materialprüfanstalten.