Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.07.1986, Az.: 5 U 280/85
Kriterien für die Annahme von Mitverschulden an einem Verkehrsunfall bei Verstoß gegen das Parkverbot aus § 12 Abs. 3 Nr. 8 a Straßenverkehrsordnung (StVO)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.07.1986
- Aktenzeichen
- 5 U 280/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1986:0724.5U280.85.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 27.09.1985 - AZ: 2 O 346/85
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 3 Nr. 8 a StVO
- § 17 StVG
Fundstelle
- NJW-RR 1986, 1476 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. September 1985 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Beklagten: 9.137,54 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Kläger hat den Unfall vom 11.12.1984 keineswegs allein verschuldet. Auch den Beklagten zu 1) trifft ein erhebliches Verschulden. Ihm kann zwar kein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 Nr. 6 c StVO vorgeworfen werden, denn ob rechts neben der Fahrbahn ein befestigter Seitenstreifen vorhanden war, ist nicht erkennbar. Desgleichen scheidet eine Übertretung des § 15 StVO aus. (Der Lastzug war nicht liegengeblieben.) Er hat jedoch das in § 12 Absatz 3 Nr. 8 a StVO festgelegte Parkverbot mißachtet, nämlich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Vorfahrtstraße geparkt.
Dieser Verstoß gegen das Parkverbot war auch ursächlich für den Unfall, denn hätte der Beklagte zu 1) davon abgesehen den Lastzug im Bereich der Vorfahrtstraße abzustellen und längere Zeit dort stehen zu lassen, so hätte es naturgemäß nicht zum Zusammenstoß mit dem Pkw des Klägers kommen können.
2.
Gegenüber dem eigenen Verschulden des Klägers (der gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat), ist das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1) alles andere als bedeutungslos. Es hat im Gegenteil erhebliches Gewicht, zumal von dem in der Dunkelheit auf der Straße stehenden Lastzug - selbst bei einwandfreier Beleuchtung - eine sehr hohe Betriebsgefahr ausging. Es ist daher bei Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung (§ 17 StVG) gerechtfertigt, daß die Beklagten dem Kläger die Hälfte des Unfallschadens ersetzen. Da auch die Höhe des Schadens außer Streit ist, hat das Landgericht nach allem zu Recht entschieden.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 100 Absatz A ZPO (Kosten der Berufung), 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils) und 546 Absatz 2 Satz 1 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer der Beklagten).
Streitwertbeschluss:
Wert der Beschwer der Beklagten: 9.137,54 DM.