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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 AFPErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
AFPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten daneben die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Antragstellung und Antragsbearbeitung erfolgen grundsätzlich in digitaler Form. Die dafür notwendige Software stellt die Bewilligungsbehörde auf ihrer Homepage zur Verfügung.

7.3 Zur Auswahl der zu fördernden Projekte werden sämtliche Anträge des Antragsverfahrens in das Ranking gemäß dem Punktesystem (Anlage 3) einbezogen.

Anträge mit weniger als drei Punkten sind abzulehnen.

7.4 Die Zuwendung muss unter Berücksichtigung der Kassenwirksamkeit der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen gewährt werden. Sie soll zudem für das Haushaltsjahr bewilligt werden, in dem die Investition abgeschlossen und der Förderungsbetrag abgerufen werden kann.

7.5 Der Zuwendungsbescheid sowie auch der Ablehnungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger und ggf. an die Betreuerin oder den Betreuer und die Beraterin oder den Berater versandt.

7.6 Die bewilligten förderfähigen Mittel werden von der EU-Zahlstelle im ML auf Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und Anordnung der Bewilligungsbehörde auf das von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bestimmte Konto ausgezahlt.

7.6.1 Die Zuwendung soll in einem Betrag ausgezahlt werden, nachdem die Durchführung der Investition nachgewiesen ist. Die Auszahlung darf von der Bewilligungsbehörde erst veranlasst werden, nachdem Rechnungen in entsprechender Höhe von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bezahlt worden sind. Eine entsprechende Belegübersicht und die Belege sind der Bewilligungsbehörde mit dem Auszahlungsantrag und dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Außerdem muss für das dem Auszahlungsantrag zugrunde liegende Investitionsvolumen die wirtschaftliche Auftragsvergabe nachgewiesen sein.

7.6.2 Wird ein Vorhaben schneller als geplant durchgeführt, so kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde hiervon unterrichten und die vorzeitige Auszahlung der Zuwendung beantragen. Zu diesem Zweck hat sich die Bewilligungsbehörde rechtzeitig einen Überblick über die nicht termingerecht abgerufenen und damit frei gewordenen Mittel zu verschaffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)