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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 24 BMpädPrüfO - Wiederholungsprüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag durch die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer auf Wiederholung der Prüfung wird die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn ihre/seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung als ausreichend bewertet wurden und sie/er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die Anerkennung von bereits mit ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen erfolgt nur auf Antragstellung. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen der Prüfung.

(3) Für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten die §§ 8, 10 und 11 sinngemäß.

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 7 wiederholt werden.