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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 8 BMpädPrüfO - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Prüfung für das Land Niedersachsen ist die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle, wenn die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber

  1. a)
    ihren/seinen Wohnsitz in Niedersachsen hat oder
  2. b)
    ihren/seinen Beschäftigungsort in Niedersachsen hat.
  3. c)
    Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber aus anderen Bundesländern fallen erst unter die örtliche Zuständigkeit, wenn die schriftliche Zustimmung zur Teilnahme an der Prüfung in Niedersachsen von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes der Bezirksregierung Hannover als zuständiger Stelle vorliegt.