§ 7 BMpädPrüfO - Prüfungstermine
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BMpädPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000040
(1) Prüfungen werden nach Bedarf angesetzt. Die Termine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Ausbildungsmaßnahmen für Ausbilderinnen und Ausbilder abgestimmt sein.
(2) Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden von der zuständigen Stelle mindestens drei Monate vor der Prüfung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben.