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§ 3 PflSchKEVO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft
Redaktionelle Abkürzung
PflSchKEVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Über Anträge nach den §§ 1 und 2 entscheidet die Schulbehörde. 2Die Anträge sind spätestens zwei Monate nach Beginn des Schuljahres für das gesamte Schuljahr zu stellen. 3Werden Kosten nach § 2 Abs. 3 geltend gemacht, so sind sie darzulegen.

(2) 1Auf Antrag werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Erstattung gewährt. 2Die Abschläge werden jeweils zum Monatsende gezahlt. 3Ändert sich die Anzahl der Klassen im Laufe des Schuljahres, so hat die Pflegeschule dies unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Nach Ablauf des Schuljahres wird für die einzelnen Monate der Erstattungsbetrag festgesetzt. 2Hierfür hat die Pflegeschule der Schulbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Schuljahres einen Nachweis über die Zahl der Klassen und gegebenenfalls Nachweise in Bezug auf § 2 Abs. 3 vorzulegen. 3Hält die Schulbehörde die Darlegungen und Nachweise für nicht ausreichend, so fordert sie die Pflegeschule auf, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen. 4Kommt die Pflegeschule der Aufforderung nicht nach, so kann die Schulbehörde den Erstattungsbetrag aufgrund einer Schätzung festsetzen.