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§ 2 PflSchKEVO - Erstattung von Investitionskosten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft
Redaktionelle Abkürzung
PflSchKEVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Investitionskosten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG der Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erstattet, soweit die Kosten nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden.

(2) Jede Pflegeschule in freier Trägerschaft erhält als Pauschalen

  1. 1.

    für das Vorhalten allgemeiner Räumlichkeiten monatlich 1 600 Euro und

  2. 2.

    für das Vorhalten der erforderlichen Unterrichtsräume

    1. a)

      beim Führen einer Klasse monatlich 500 Euro,

    2. b)

      beim Führen von zwei Klassen monatlich 400 Euro je Klasse und

    3. c)

      beim Führen von mehr als zwei Klassen monatlich 800 Euro für zwei Klassen und monatlich 300 Euro je weiterer Klasse.

(3) Sind die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 für das Vorhalten der erforderlichen Räume nicht auskömmlich, so werden die tatsächlichen Kosten erstattet, höchstens jedoch das 1,5-Fache des Betrages, der sich aus Absatz 2 Nr. 2 ergibt.