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§ 1 PflSchKEVO - Erstattung von Kosten für die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft
Redaktionelle Abkürzung
PflSchKEVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Die Kosten, die den Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht gemäß der Verordnung über berufsbildende Schulen entstehen, werden auf Antrag in Höhe einer monatlichen Pauschale von 390 Euro je Klasse erstattet, soweit die Kosten nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden.