§ 1 PflSchKEVO - Erstattung von Kosten für die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- PflSchKEVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Die Kosten, die den Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht gemäß der Verordnung über berufsbildende Schulen entstehen, werden auf Antrag in Höhe einer monatlichen Pauschale von 390 Euro je Klasse erstattet, soweit die Kosten nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden.