§ 2 PflSchKEVO - Erstattung von Investitionskosten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- PflSchKEVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Die Investitionskosten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG der Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erstattet, soweit die Kosten nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden.
(2) Jede Pflegeschule in freier Trägerschaft erhält als Pauschalen
- 1.
für das Vorhalten allgemeiner Räumlichkeiten monatlich 1 600 Euro und
- 2.
für das Vorhalten der erforderlichen Unterrichtsräume
- a)
beim Führen einer Klasse monatlich 500 Euro,
- b)
beim Führen von zwei Klassen monatlich 400 Euro je Klasse und
- c)
beim Führen von mehr als zwei Klassen monatlich 800 Euro für zwei Klassen und monatlich 300 Euro je weiterer Klasse.
(3) Sind die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 für das Vorhalten der erforderlichen Räume nicht auskömmlich, so werden die tatsächlichen Kosten erstattet, höchstens jedoch das 1,5-Fache des Betrages, der sich aus Absatz 2 Nr. 2 ergibt.