Abschnitt 4 SPBGSchGFRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen
- Redaktionelle Abkürzung
- SPBGSchGFRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
4.1 Die Schule in freier Trägerschaft muss ihren Sitz in Niedersachsen haben.
4.2 Die Zuwendung kann nur genehmigten und anerkannten Ersatzschulen gewährt werden. Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.
4.3 Die Zuwendung ist gegenüber sonstigen Leistungen von Bund, Land und Kommunen nachrangig.
4.4 Die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld und Verwaltungsgebühren (z. B. Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren) steht der Zuwendung entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Kopier- und Materialgeld in Höhe von maximal 60 EUR von jeder Schülerin und jedem Schüler zu erheben.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1106)