SPBGSchGFRdErl,NI - Sozialpädagogische Bildungsgänge-Schulgeldfreiheitsrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen
Redaktionelle Abkürzung
SPBGSchGFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

RdErl. d. MK v. 16.7.2019 - 41-80009/10/3/11 -

Vom 16. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1106)

- VORIS 22420 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7
Antrag auf Gewährung einer ZuwendungAnlage 1
VerwendungsnachweisAnlage 2
Anhang zum VerwendungsnachweisAnhang

Abschnitt 1 SPBGSchGFRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen
Redaktionelle Abkürzung
SPBGSchGFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Gewährleistung der Schulgeldfreiheit für Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen

  • Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent und

  • Fachschule Sozialpädagogik.

Durch die Zuwendung soll dem Fachkräftemangel in sozialpädagogischen Berufen entgegengewirkt und die Attraktivität der Ausbildung gesteigert werden.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1106)

Abschnitt 2 SPBGSchGFRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen
Redaktionelle Abkürzung
SPBGSchGFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Das Land Niedersachsen fördert die den Trägerinnen und Trägern von Schulen in freier Trägerschaft entstandenen Ausgaben für die Durchführung sozialpädagogischer Bildungsgänge, um die Schulgeldfreiheit für Schülerinnen und Schüler sicherzustellen.

Die Förderung erfolgt für die Durchführung von Bildungsgängen, die ab dem 1.8.2019 neu mit Klasse 1 beginnen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1106)

Abschnitt 3 SPBGSchGFRdErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen
Redaktionelle Abkürzung
SPBGSchGFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Trägerinnen und Träger von Schulen in freier Trägerschaft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1106)

Abschnitt 4 SPBGSchGFRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen
Redaktionelle Abkürzung
SPBGSchGFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

4.1 Die Schule in freier Trägerschaft muss ihren Sitz in Niedersachsen haben.

4.2 Die Zuwendung kann nur genehmigten und anerkannten Ersatzschulen gewährt werden. Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.

4.3 Die Zuwendung ist gegenüber sonstigen Leistungen von Bund, Land und Kommunen nachrangig.

4.4 Die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld und Verwaltungsgebühren (z. B. Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren) steht der Zuwendung entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Kopier- und Materialgeld in Höhe von maximal 60 EUR von jeder Schülerin und jedem Schüler zu erheben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1106)