Abschnitt 6 SPBGSchGFRdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen
- Redaktionelle Abkürzung
- SPBGSchGFRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landesschulbehörde.
6.3 Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Ausbildungsjahr der Klasse.
6.4 Der Zuwendungsantrag ist für jede Klasse gesondert mit dem als Anlage 1 beigefügten Formblatt zu stellen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungsjahres zu stellen. Später eingehende Anträge können in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, sofern der Antrag noch vor Beginn des Ausbildungsjahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegt.
6.5 Der einfache Verwendungsnachweis wird zugelassen.
6.6 Auf Antrag werden monatliche Abschläge in Höhe von 90 % der zu erwartenden monatlichen Förderung gewährt. Die Auszahlung der Schlussrate der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Für den Verwendungsnachweis ist das als Anlage 2 beigefügte Formblatt zu nutzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1106)