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  • ab 01.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 20 AVO - Sek I - Abschlüsse an der Glocksee-Schule Hannover

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) 1An der Glocksee-Schule Hannover sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im 10. Schuljahrgang nach den Anforderungen der Hauptschule oder der Realschule zu beurteilen. 2Die Beurteilungskriterien der Konferenz bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. 3Im übrigen gelten die §§ 2 und 6 bis 8 entsprechend.

(2) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach dem Besuch des 9. Schuljahrgangs gilt § 5 entsprechend.