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§ 16 NAbfG - Andienung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Sonderabfälle, die in Niedersachsen anfallen, sind von ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, soweit nicht durch Verordnung nach § 17 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist. Dazu ist auch verpflichtet, wer außerhalb Niedersachsens angefallene Sonderabfälle in Niedersachsen entsorgen lassen will.

(2) Soweit Erzeuger von Sonderabfällen diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, sind sie nicht zur Andienung verpflichtet. Die Andienungspflicht entfällt auch unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 5 KrW-/AbfG. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.