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§ 12 AGTierGesG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) 1Die Tierseuchenkasse ist im Einzelfall zur Entschädigung von Tierverlusten oder zu Beihilfen nur verpflichtet, wenn sich das Tier zur Zeit des Todes oder sonstigen Schadensfalles in Niedersachsen befand und wenn sich die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt zu der Schadensursache gutachtlich geäußert hat. 2Diese oder dieser hat das Tier dazu nach der Tötung oder dem sonstigen Schadensfall unverzüglich zu untersuchen. 3Die Zahl der in einem Bestand vorhandenen Tiere der betroffenen Tierart ist von Amts wegen zu erfassen und der Tierseuchenkasse mitzuteilen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 15 Nrn. 1 und 3 bis 6 TierGesG nicht für Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten in einem anderen Bundesland zugeführt worden ist.

(2) 1Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zugrunde zu legende Wert des Tieres oder seiner Teile ist durch die zuständige Behörde - soweit angängig vor der Tötung, sonst unverzüglich danach - zu ermitteln. 2Erhebt die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer gegenüber der zuständigen Behörde Einwände gegen das Ergebnis der Wertermittlung oder hat die Tierseuchenkasse Bedenken gegen das Ergebnis, so soll die Tierseuchenkasse das Gutachten einer von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu benennenden sachverständigen Person einholen. 3Das Ergebnis des Gutachtens ist für die Berechnung der Leistung der Tierseuchenkasse zugrunde zu legen. 4Die Verpflichtung zur Wertermittlung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden.

(3) 1Für die amtliche Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 werden Kosten nicht erhoben. 2Die Kosten, die durch die Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 entstehen, trägt die Tierseuchenkasse.