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§ 12 AGTierGesG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) 1Die Tierseuchenkasse ist im Einzelfall zur Entschädigung von Tierverlusten oder zu Beihilfen nur verpflichtet, wenn sich das Tier zur Zeit des Todes oder sonstigen Schadensfalles in Niedersachsen befand und wenn sich die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt zu der Schadensursache gutachtlich geäußert hat. 2Diese oder dieser hat das Tier dazu nach der Tötung oder dem sonstigen Schadensfall unverzüglich zu untersuchen. 3Die Zahl der in einem Bestand vorhandenen Tiere der betroffenen Tierart ist von Amts wegen zu erfassen und der Tierseuchenkasse mitzuteilen.

(2) 1Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zugrunde zu legende Wert des Tieres oder seiner Teile ist durch die zuständige Behörde - soweit angängig vor der Tötung, sonst unverzüglich danach - zu schätzen. 2Auf Verlangen der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers hat die zuständige Behörde zwei Schätzerinnen oder Schätzer hinzuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von der zuständigen Behörde und den Schätzerinnen oder Schätzern ermittelten Beträge. 3Hat die Tierseuchenkasse Bedenken gegen das Ergebnis der Schätzung, so kann sie das Gutachten einer von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu benennenden sachverständigen Person einholen; dessen Ergebnis ist für die Berechnung der Leistung der Tierseuchenkasse zugrunde zu legen. 4Die Verpflichtung zur Schätzung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden.

(3) 1Die Schätzerinnen und Schätzer (Absatz 2) sind in ausreichender Anzahl durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu bestellen und auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. 2Sie erhalten Entschädigung in Höhe des Mindestsatzes sowie Ersatz der Auslagen nach den für Sachverständige geltenden Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 3Sie dürfen in Schadensfällen aus ihrer Wohngemeinde oder in sonstigen Fällen, in denen sie befangen sein könnten, nicht mitwirken.

(4) 1Für die amtliche Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 werden Kosten nicht erhoben. 2Die Kosten, die durch die Schätzung und die Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 entstehen, trägt die Tierseuchenkasse.