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§ 12 AGTierSG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) Die Tierseuchenkasse ist im Einzelfall zur Entschädigung von Tierverlusten oder zu Beihilfen nur verpflichtet, wenn sich das Tier zur Zeit des Todes oder sonstigen Schadensfalles in Niedersachsen befand und wenn sich der beamtete Tierarzt zu der Schadensursache gutachtlich geäußert hat. Dieser hat das Tier dazu nach der Tötung oder dem sonstigen Schadensfall unverzüglich zu untersuchen; § 15 des Tierseuchengesetzes ist anzuwenden. Die Zahl der in einem Bestand vorhandenen Tiere der betroffenen Tierart ist von Amts wegen zu erfassen und der Tierseuchenkasse mitzuteilen.

(2) Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zu Grunde zu legende Wert des Tieres oder seiner Teile ist durch den beamteten Tierarzt soweit angängig vor der Tötung, sonst unverzüglich danach - zu schätzen. Auf Verlangen des Tierbesitzers hat der beamtete Tierarzt zwei Schätzer zuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von dem Tierarzt und den Schätzern ermittelten Beträge. Hat die Tierseuchenkasse Bedenken gegen das Ergebnis der Schätzung, so kann sie das Gutachten einer von der zuständigen Landwirtschaftskammer zu benennenden sachverständigen Person einholen; dessen Ergebnis ist für die Berechnung der Leistung der Tierseuchenkasse zu Grunde zu legen. Die Verpflichtung zur Schätzung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden.

(3) Die Schätzer (Absatz 2) sind in ausreichender Anzahl durch die Landwirtschaftskammern zu bestellen und auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie erhalten Entschädigung in Höhe des Mindestsatzes sowie Ersatz der Auslagen nach den für Sachverständige geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch das Zweite Kapitel Artikel 11 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), in der jeweils geltenden Fassung. Sie dürfen in Schadensfällen aus ihrer Wohngemeinde oder in sonstigen Fällen, in denen sie befangen sein könnten, nicht mitwirken.

(4) Für die amtliche Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 werden Kosten nicht erhoben. Die Kosten, die durch die Schätzung und die Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 entstehen, trägt die Tierseuchenkasse.