AGTierGesG,NI - Tiergesundheitsgesetz-Ausführungsgesetz

Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

In der Fassung vom 23. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 276) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 586)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I. Abschnitt
Verfahren und Behörden1-3
II. Abschnitt
Tierseuchenkasse4-10
III. Abschnitt
Entschädigungen und Beihilfen11-13
IV. Abschnitt
Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse14-15
V. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen16-20

Neubekanntmachung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz

Vom 23. Oktober 2014

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 25. September 2014 (Nds. GVBl. S. 268) wird nachstehend der Wortlaut des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. der Bekanntmachung vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411),

    des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 53),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 230),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 332),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334),

    des Artikels 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419),

    des Artikels 18 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353) und

    des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. September 2014 (Nds. GVBl. S. 268)

bekannt gemacht.

Hannover, den 23. Oktober 2014

Niedersächsisches Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
M e y e r
Minister

§§ 1 - 3, I. Abschnitt - Verfahren und Behörden

§ 1 AGTierGesG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben

  1. 1.

    nach diesem Gesetz und nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG),

  2. 2.

    nach den nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Verordnungen,

  3. 3.

    nach der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. EU Nr. L 84 S. 1; 2017 Nr. L 57 S. 65; 2020 Nr. L 84 S. 24; 2021 Nr. L 48 S. 3, Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11), und

  4. 4.

    nach den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429,

soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden vorzuschreiben oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten.

(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärztinnen und Tierärzte nach dem Tiergesundheitsgesetz und den nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Verordnungen sowie die Tätigkeiten der Tierärztinnen und Tierärzte nach der Verordnung (EU) 2016/429 und den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 sind bei den zuständigen Behörden von Tierärztinnen oder Tierärzten wahrzunehmen, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet (Amtstierärztinnen, Amtstierärzte).

(3) Das Fachministerium kann anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Tierärztinnen und Tierärzte unentgeltlich an einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt abordnet, wenn und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche erforderlich ist.

(4) Das Fachministerium

  1. 1.

    wird ermächtigt, die erforderliche Qualifikation der anderen Personen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG unter der fachlichen Aufsicht von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig werden, durch Verordnung zu regeln, und

  2. 2.

    regelt die Einzelheiten

    1. a)

      der Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen und Tierärzten nach § 24 Abs. 2 TierGesG und

    2. b)

      der Übertragung von Tätigkeiten auf Tierärztinnen, die nicht Amtstierärztinnen sind, und auf Tierärzte, die nicht Amtstierärzte sind, nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429

durch Verordnung.

§ 2 AGTierGesG

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Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) 1Tierseuchenrechtliche Verordnungen können frühestens mit ihrer Verkündung in Kraft treten. 2 § 55 Abs. 2 Satz 2, § 57 Abs. 1 sowie die §§ 58 und 61 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes für den Erlass von Verordnungen finden Anwendung.

(2) Tierseuchenbehördliche Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte sind in den durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitungen zu verkünden.

(3) 1Die öffentliche Bekanntgabe einer tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung, die der Abwehr oder Verhütung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für nicht unerhebliche Vermögenswerte dient, und deren rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich ist, kann auch dadurch bewirkt werden, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung mündlich über Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht wird. 2Im Fall des Satzes 1 gilt die Allgemeinverfügung am selben Tag als bekannt gegeben.

§ 3 AGTierGesG

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Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

1Das Fachministerium kann juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Abschnitte 9 bis 13 der Viehverkehrsverordnung und die zugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 2Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums. 3Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.