Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7 NEZulVO - Ausschluss und Verminderung der Zulage

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

  1. 1.

    einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 50 NBesG),

  2. 2.

    Auslandsbesoldung (§ 56 NBesG).

(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 21 zusteht, wird die Zulage nur zur Hälfte gewährt.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt oder vermindert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.