Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 03.04.2003, Az.: 4 A 4139/01
Ausschluss eines Schülers von der weiteren Teilnahme an einer Klassenfahrt wegen Eintragens eines antisemitischen Spruch in das Gästebuch einer Gedenkstätte für Opfer des Nationalsozialismus; Zulässigkeit von Erziehungsmitteln; Zweck von Ordnungsmaßnahmen; Verwaltungsaktseigenschaft von Erziehungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 03.04.2003
- Aktenzeichen
- 4 A 4139/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 30046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2003:0403.4A4139.01.0A
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- SchuR 2004, 84-85 (Volltext)
Verfahrensgegenstand
Schulrecht - Ausschluss von einer Klassenfahrt
Das Verwaltungsgericht Göttingen - 4. Kammer - hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht J., den Richter am Verwaltungsgericht
K.,
die Richterin am Verwaltungsgericht L. sowie
die ehrenamtlichen Richter M. und N.
für Recht erkannt:
Tenor:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am O. 1987 geborene Kläger nahm im Juni 2001 an einer Klassenfahrt der Klasse 8a der Beklagten in die Tschechische Republik teil. Im Rahmen dieser Fahrt wurden auch das ehemalige Lager Theresienstadt (Terezin) und das Ghettomuseum besichtigt. Gegen Ende der Besichtigung stellten die an der Fahrt beteiligten Lehrkräfte fest, dass der Kläger folgenden Spruch in das Gästebuch des Museums geschrieben hatte:
"Es kam einmal ein Mann aus Österreich der versprach dem Volk das 3. Reich gab ihm essen, gab ihm Brot heil Hitler, schlag die Juden tot".
Die Lehrer schlossen den Kläger daraufhin von der weiteren Teilnahme an der Klassenfahrt aus. Er wurde vom Vater einer Mitschülerin, die ebenfalls ausgeschlossen worden war, aus Prag abgeholt.
Mit Schreiben vom 19.06.2001 legte der Kläger gegen den Ausschluss von der Klassenfahrt Widerspruch ein, forderte die Beklagte auf festzustellen, dass der Ausschluss rechtswidrig gewesen sei, und erhob Anspruch auf die Erstattung der beim Abholen des Klägers entstandenen Fahrtkosten im Wege des Schadensersatzes. Er äußerte die Auffassung, dass es sich um einen Ausschluss vom Unterricht und damit um eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des Nds. Schulgesetzes (NSchG) gehandelt habe. Diese Maßnahme sei unangemessen gewesen, weil die Verantwortung für sein Fehlverhalten bei den Lehrkräften gelegen habe, die ihre Schüler im Unterricht nicht ausreichend auf den Besuch eines derartigen Lagers vorbereitet hätten und denen daher pädagogisches Versagen vorzuwerfen sei.
Die Bezirksregierung Braunschweig wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17.08.2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unzulässig. Der Ausschluss von der Klassenfahrt sei keine Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 61 Abs. 3 NSchG und damit kein Verwaltungsakt. Es handele sich vielmehr um ein Erziehungsmittel gemäß § 61 Abs. 1 NSchG, das nicht im Wege des Widerspruchs angegriffen werden könne. Der Widerspruch sei zudem auch unbegründet, weil die Entscheidung der Lehrkräfte, den Kläger von der weiteren Teilnahme an der Klassenfahrt auszuschließen, angesichts des nicht hinnehmbaren Verhaltens des Klägers unter pädagogischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei.
Am 23.08.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat neben der Feststellung, dass sein Ausschluss von der Klassenfahrt rechtswidrig gewesen sei, zunächst auch die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten der Rückreise beantragt. Im Hinblick auf die Kostenerstattung hat er seine Klage durch Schreiben vom 10.12.2001 zurück genommen. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 17.08.2001 aufzuheben und festzustellen, dass der von den begleitenden Lehrkräften der Beklagten am 12.06.2001 in Prag ausgesprochene Ausschluss des Klägers von der weiteren Teilnahme an der Klassenfahrt der Klasse 8a der Beklagten in die Tschechische Republik rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Braunschweig Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidunqsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Die weiter gehende Klage hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Klassenfahrt rechtswidrig gewesen sei, handelt es sich bei der Klage um eine (einfache) Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Der Ausschluss des Klägers stellt keine Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 61 Abs. 2 und 3 NSchG, sondern ein Erziehungsmittel gemäß § 61 Abs. 1 NSchG dar, dem die Verwaltungsakts-Qualität fehlt. Gemäß § 61 Abs. 1 NSchG sind Erziehungsmittel pädagogische Einwirkungen, die zulässig sind, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Ordnungsmaßnahmen sind gemäß § 61 Abs. 2 NSchG zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fern bleiben. Im Unterschied zu Erziehungsmitteln dienen Ordnungsmaßnahmen nicht vorrangig dazu, den Einzelnen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, sondern sollen in erster Linie die durch sein persönliches Fehlverhalten und durch das daraus möglicherweise resultierende Fehlverhalten anderer gefährdete Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs gewährleisten, also andere vor Schaden bewahren (Littmann in Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Stand: September 2002, § 61 Anm. 2.2). Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte, während Erziehungsmittel schlichtes pädagogisches Handeln darstellen, sodass gegen sie Rechtsschutz nicht durch Anfechtungs- und ggf. Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern nur durch Leistungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsklage beansprucht werden kann (Littman, a.a.O., Anm. 2.1).
Zwar ist der Ausschluss von einer Klassenfahrt in der Rechtsprechung zum Teil als Verwaltungsakt angesehen worden (OVG Greifswald, Beschl. v. 21.09.1996 - 2 M 94/96 -, NJW 1997, 1721; VGH München, Beschl. v. 20.10.1998 - 7 ZB 98.2535 -, NVwZ-RR 1999, 378). Diese Entscheidungen sind jedoch zum jeweiligen Landesrecht ergangen und betreffen Fallkonstellationen, in denen der Ausschluss wegen des vorangegangenen Verhaltens der betroffenen Schüler bereits vor Beginn der Klassenfahrt ausgesprochen worden war. Dem Niedersächsischen Schulgesetz kann ein Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Ausschluss von einer Klassenfahrt als Verwaltungsakt anzusehen ist, nicht entnommen werden. Ein solcher Ausschluss kann vielmehr nur dann als Verwaltungsakt angesehen werden, wenn er von seiner Intensität her einer Ordnungsmaßnahme gleichkommt bzw. mit einer Ordnungsmaßnahme verbunden wird und daher in die Freiheitssphäre des betroffenen Schülers in rechtlich relevanter Weise eingreift.
Im Fall des Klägers wollten die die Klassenfahrt begleitenden und für ihren ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlichen Lehrkräfte ersichtlich keine der in § 61 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 NSchG abschließend aufgeführten Ordnungsmaßnahmen gegen den Kläger verhängen. Insbesondere haben sie nicht einen - allein in Betracht kommenden - Ausschluss vom Unterricht gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG angeordnet. Zwar haben sie es dem Kläger verwehrt, weiterhin an der Klassenfahrt als einer schulischen Veranstaltung teilzunehmen.
Diese Maßnahme entband den Kläger jedoch nicht von seiner Pflicht, während der Dauer der Klassenfahrt die Schule zu besuchen und an dem in einer anderen Klasse erteilten Unterricht teilzunehmen (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, Urt. v. 02.11.2001 - 1 Bf 413/00 -, NordÖR 2002, 83 zum Ausschluss von einem Schulausflug unter Verpflichtung der Teilnahme am Unterricht in einer Parallelklasse). Ziel der Lehrkräfte war es vielmehr, dem Kläger sein Fehlverhalten durch den Ausschluss unter pädagogischen Gesichtspunkten vor Augen zu führen und gleichzeitig für die anderen Schülerinnen und Schüler eine unbelastete weitere Durchführung der Klassenfahrt zu ermöglichen. Die hierzu ergriffene Maßnahme des Ausschlusses hat den Kläger nicht in einer der Intensität einer Ordnungsmaßnahme gleich kommenden Weise belastet.
Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist nicht ersichtlich, sodass die Klage unzulässig ist.
Die Maßnahme des Ausschlusses des Klägers von der Klassenfahrt hat spätestens mit Abschluss dieser Fahrt und damit lange Zeit vor Erhebung der Klage ihre Erledigung gefunden. Bei Rechtsverhältnissen, die der Vergangenheit angehören, ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert. Dies kann insbesondere bei fortdauernder diskriminierender Wirkung, bei Wiederholungsgefahr oder dann der Fall sein, wenn die Klärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers von herausragender Bedeutung ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rn. 25 und § 113 Rn. 129 ff.).
Der Kläger beruft sich im Wesentlichen unter zwei Gesichtspunkten auf ein Feststellungsinteresse. Zum einen trägt er vor, er werde möglicherweise ein Verfahren auf Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung einleiten, zum anderen macht er ein Rehabilitationsinteresse geltend. Unter beiden Aspekten verneint die Kammer ein Feststellungsinteresse.
Zwar kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nach der Rechtsprechung insbesondere dann bestehen, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist. Allerdings wird dabei ein Feststellungsinteresse überwiegend nur dann anerkannt, wenn die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Dem folgt das Gericht, denn nur in diesem Fall rechtfertigt der vom Kläger bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Durch- bzw. Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Feststellungsklage. Ist dieses Verfahren dagegen noch nicht eingeleitet, so ist der Kläger auf die Amtshaftungsklage vor den Landgerichten zu verweisen, die von sich aus in der Lage sind, im Rahmen eines bei ihnen geltend gemachten Anspruchs über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme zu befinden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 23 und § 113 Rn. 136 m.w.N.; Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 43 Rn. 34 und § 113 Rn. 87). So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die feste Absicht zum Ausdruck gebracht hat, einen Amtshaftungsprozess zu führen, sondern lediglich auf die Möglichkeit abgehoben hat, dies zu tun. Der bloße Vorbehalt der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen reicht jedoch nicht aus, um ein Feststellungsinteresse zu belegen. Im Übrigen wäre es zur Darlegung eines solchen Interesses nach Auffassung der Kammer notwendig gewesen, zumindest ansatzweise zu substanziieren, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies hat der Kläger nicht getan. Weder den Akten noch dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, in welcher Höhe Fahrtkosten entstanden sind, ob der Kläger oder seine Eltern vom Vater der Mitschülerin, der die Jugendlichen in Prag abgeholt hat, anteilig zur Erstattung aufgefordert worden sind und ob sie tatsächlich Zahlungen erbracht haben.
Ein Feststellungsinteresse besteht auch nicht unter dem Aspekt der Notwendigkeit einer Rehabilitation des Klägers. Der Kläger hat den fraglichen Vorfall im Ghettomuseum von Terezin nicht bestritten, sondern die Eintragung des im Tatbestand dieses Urteils zitierten Spruchs zugestanden. Sofern daher seine Ehre oder sein Ansehen bei den Lehrern oder den Mitschülern Schaden genommen haben sollte, hat er diesen selbst verursacht. In welcher Weise darüber hinaus durch den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Fahrt eine Ansehensschädigung eingetreten sein soll, die der Rehabilitation bedürfte, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Umstände, unter denen der Ausschluss erfolgt ist, sind nicht Gegenstand des Feststellungsantrags, der sich nur auf die Maßnahme des Ausschlusses selbst bezieht. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in einem Umfang von Folgewirkungen des Ausschlusses belastet ist, der eine Rehabilitation notwendig erscheinen ließe.
Schließlich hat der Kläger ein Interesse daran, die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von der Fahrt im Wege der Feststellungsklage klären zu lassen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr oder der Gefahr einer präjudiziellen Wirkung für etwaige künftige Ordnungsmaßnahmen dargelegt. Der Vorfall ist einzigartig und eine Wiederholung der Situation erscheint ausgeschlossen. Es ist auch weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er wegen seines Verhaltens im Juni 2001 in Zukunft erneut von schulischen Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen bedroht sein könnte.
Unabhängig vom Fehlen eines Feststellungsinteresses ist die Klage auch nicht begründet. Die Entscheidung der die Klasse begleitenden Lehrer, die für die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 NSchG zuständig waren, über den Ausschluss des Klägers von der weiteren Teilnahme an der Fahrt ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Maßnahme nicht im Hinblick auf eine überwiegende Mitverantwortung der Beklagten bzw. ihrer Lehrkräfte unverhältnismäßig. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, seinen Lehrkräften in pauschaler Form ein pädagogisches Versagen vorzuwerfen. Dies erscheint dem Gericht als untauglicher Versuch, eine Fehlentwicklung, die innerhalb der Familie des Klägers hätte korrigiert werden müssen und der seine Eltern offenbar nicht in ausreichender Weise begegnet sind, nunmehr der Schule zur Last zur legen. Die Kammer entnimmt den Akten, dass das Thema "Nationalsozialismus" zuvor im Unterricht in verschiedener Hinsicht behandelt worden ist, sodass die Schülerinnen und Schüler das ehemalige Lager Theresienstadt und das Ghettomuseum keineswegs unvorbereitet besucht haben. Im ehemaligen Lager hat sodann eine eineinhalbstündige Führung stattgefunden, während derer sich die Schülerinnen und Schüler ein Bild von den Lebensbedingungen in einem sog. Konzentrationslager machen konnten. Wenn ein 14-jähriger Schüler am Ende einer solchen Führung in das Gästebuch einer Gedenkstätte für Opfer des Nationalsozialismus einen Spruch antisemitischen Inhalts einträgt, begeht er einen gravierenden Pflichtenverstoß und es erscheint durchaus ermessensgerecht, ihn aus pädagogischen Gründen von der weiteren Teilnahme an einer Klassenfahrt auszuschließen.
Soweit der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Braunschweig vom 17.08.2001 begehrt, handelt es sich bei der Klage um eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Diese hat gleichfalls keinen Erfolg. Zwar ist die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids gemäß § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO zulässig, wenn eine Sachentscheidung nicht getroffen worden ist, weil die Widerspruchsbehörde von der Unzulässigkeit des Widerspruchs ausgeht (Kopp/Schenke, a.a.O., § 79 Rn. 11). Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, da die Auffassung der Bezirksregierung Braunschweig rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die obigen Ausführungen sowie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, der es folgt (§117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 167 VwGO i. V m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
K., L., K.