Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.05.2009, Az.: 32 Ss 176/08

Verwirkung des Rügerechts aus § 338 Ziff. 5 Strafprozessordnung (StPO) im Falle des Verzichts eines Angeklagten zur Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin zur Augenscheinseinnahme außerhalb des Gerichts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.05.2009
Aktenzeichen
32 Ss 176/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 37799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0512.32SS176.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 10.07.2008

Fundstelle

  • NStZ 2011, 7

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung im Amt u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ein Angeklagter, der von sich aus darauf verzichtet, an einem Hauptverhandlungstermin zur Augenscheinseinnahme außerhalb des Gerichts teilzunehmen und seine Abwesenheit dem Gericht auch nicht mitteilt, so dass ein Beschluss nach § 231 Abs. 2 StPO nicht ergehen kann, verwirkt sein Rügerecht aus § 338 Ziff. 5 StPO.

In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Revisionen der Angeklagten zu 1. und zu 2., sowie auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagte zu 2. verurteilt worden ist,
gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. Juli 2008
in der Sitzung vom 12. Mai 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx als Vorsitzender,
Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx,
Richter am Amtsgericht xxxxx als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin xxxxxx als Beamtin der Generalstaatsanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten zu 1. und zu 2. gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Die Angeklagten zu 1. und 2. haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

  3. 3.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Juli 2008

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu 2. wegen versuchter Strafvereitelung im Amt schuldig ist,

    2. b)

      im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Angeklagten zu 2. mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  4. 4.

    Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

  5. 5.

    Im Umfang der Aufhebung zu Ziffer 3. b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht - Strafrichterin - Lüneburg verurteilte den Angeklagten zu 1. am 7. Juni 2007 wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung und die Angeklagte zu 2. wegen versuchter Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 EUR. Gegen dieses Urteil wandten sich beide Angeklagte jeweils mit der Berufung und dem Ziel des Freispruchs.

2

1.

Zu den persönlichen Verhältnissen stellte die Kammer u.a. fest, dass es sich bei beiden Angeklagten um Polizeibeamte handelt, die strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten sind. Die Angeklagte zu 2. verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.893 EUR.

3

2.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fand in den frühen Morgenstunden des 30. Juli 2006 in L./G. ein Polizeieinsatz statt, an dem im weiteren Verlauf der Angeklagte zu 1. und die Angeklagte zu 2. als Besatzung eines Funkstreifenwagens beteiligt waren. In der G. wurde ein Motorrollerfahrer mitsamt Sozius/Beifahrer zwecks Verkehrskontrolle von einem Funkstreifenwagen verfolgt. Fahrer des Motorrollers war der Zeuge D. J., Beifahrer/Sozius war der Zeuge M.-A. J., ein Bruder des Zeugen D. J.. Da der Zeuge D. J. nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und der Motorroller zudem nicht ihm gehörte, versuchte er, sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Der Zeuge M.-A. J., der über diese Entwicklung des Geschehens verärgert war, drängte seinen Bruder anzuhalten, was auch geschah. Der Zeuge M.-A. J. flüchtete daraufhin zu Fuß, wurde aber später durch die Polizei gestellt. Der Zeuge D. J. setzte seine Flucht mit dem Roller dagegen fort. Zwischenzeitlich waren weitere Funkstreifenwagen an der Verfolgung beteiligt, darunter auch der Angeklagte zu 1. und die Angeklagte zu 2. Die Verfolgungsfahrt, bei der sich der Angeklagte zu 1. zeitweise mit seinem Funkstreifenwagen vor den Motorroller des Zeugen D. J. "gesetzt" hatte, um ihn - letztlich ohne Erfolg, weil der Zeuge eine Pollersperre ausnutzte - zum Anhalten zu zwingen, endete schließlich auf dem E.-N.-Weg in Höhe der Rückseite der Einfamilienreihenhäuser der J.-G.-Straße im Auslauf einer Linkskurve in Richtung Wendehammer des Kinocenters "CS.".

4

In der Einsicht, der Polizeikontrolle schlussendlich nicht entkommen zu können, hielt der Zeuge D. J. den Motorroller an und stellte ihn zwischen sich und einer Steinmauer des Grundstücks der Zeugen B. (J.-G.-Straße) ab. Nicht geklärt werden konnte in der Berufungshauptverhandlung, ob der Zeuge D. J. den Motorroller auf einem "rollereigenen" Ständer abstellte oder gegen die Steinmauer des Grundstücks "B." lehnte. Nachdem der Zeuge D. J. abgestiegen war, legte er seinen Helm beiseite und wartete auf die ihn verfolgenden Polizeibeamten. Eigenen Bekundungen zufolge stellte sich der Zeuge D. J. in der Stimmung "Das war's jetzt wohl" der Polizei. Als erste Funkstreifenbesatzung erreichten der Angeklagte zu 1. und die Angeklagte zu 2. den Zeugen J.. Der Angeklagte zu 1. sprang aus dem Polizeifahrzeug und lief auf den Zeugen D. J. zu mit der lauten Aufforderung, die Hände hoch zu nehmen und sich auf den Boden zu legen. Der Zeuge D. J. nahm aufforderungsgemäß beide Hände hoch und wollte sich auf den Boden legen. Er hatte "aufgegeben" und wollte keinen Widerstand leisten. Noch bevor der Zeuge D. J. der Aufforderung des Angeklagten zu 1., sich auf den Boden zu legen, vollständig Folge leisten konnte, war der Angeklagte zu 1. bereits bei ihm und brachte ihn zu Boden des E.-N.-Weges, auf dem der Zeuge bäuchlings zu liegen kam. Dabei brüllte der Angeklagte zu 1. den Zeugen D. J. an mit "Ich mach' Dich platt, du Sau" und titulierte den Zeugen mit "Arschloch" oder ähnlichem. Der Zeuge D. J. leistete bei alledem keine Gegenwehr, sondern gab mehr unterwürfig in etwa zu verstehen "es tut mir leid", "es tut mir leid". Nachdem der Angeklagte zu 1. den Zeugen D. J. zu Boden gebracht hatte, kniete er rücklings auf dem Zeugen, zog dessen Hände hervor, die der Zeuge - ohne sie zu verstecken - seitwärts unter seinem Körper hielt, und legte ihm Handschellen an. Zuvor hatte der Angeklagte zu 1. dem Zeugen D. J. im Zuge der Festnahme einen Stoß mit dem Knie an die linke Schläfe versetzt, was für den Zeugen sehr schmerzhaft war und eine Schwellung an der Schläfe verursachte. Bei dem Bemühen, die Hände des Zeugen J. auf dessen Rücken zu bringen, schlug der Angeklagte den wehrlosen Zeugen mehrfach, mindestens 3 - 4 Mal mit der Faust in den Rücken. Der Zeuge D. J., der diese Schläge selbst nicht gesehen und sie als sehr schmerzhafte Schläge oder Tritte empfunden hatte, schrie dabei mehrmals "Au, Aua" und "Ich tue' doch nichts mehr" und/oder Ähnliches. Der Angeklagte zu 1. hörte jedoch trotz der Schmerzensschreie nicht auf zu schlagen. Die Schläge verursachten bei dem Zeugen "blaue Flecken" (Hämatome) zwischen Schulter und Hüfte.

5

Während des gesamten Festnahmevorgangs befasste sich die Angeklagte zu 2. mit dem Motorroller des Zeugen D. J., der ca. 3 m bis 5 m vom bäuchlings auf den E.-N.-Weg liegenden Zeugen D. J. entfernt war. Sie versuchte beschwichtigend auf den Angeklagten zu 1. einzuwirken und ermahnte ihren Kollegen, damit - gemeint waren die Schläge des Angeklagten zu 1. in den Rücken des Zeugen D. J. - aufzuhören. Der Angeklagte zu 1. wies das zurück und bedeutete der Angeklagten zu 2., sie solle sich da 'raushalten.

6

Nachdem der Angeklagte zu 1. den Zeugen D. J. vom Boden wieder nach oben in den Stand gezogen hatte, beruhigte sich die Situation. Über Funk war zwischenzeitlich der Zeuge Zahn zwecks Abtransports des Motorrollers herbeigerufen worden. Er fuhr mit einem VW-Bus in den Wendehammer im rückwärtigen Bereich des Kinocenters "CS" ein und hielt dort an. Als er am Vorfallsort ankam, stellte sich für ihn die Situation relativ entspannt dar. Man unterhielt sich, der Angeklagte zu 1. rauchte eine Zigarette und der Zeuge D. J. trug zu diesem Zeitpunkt keine Handfesseln; die Angeklagte zu 2. stand ebenfalls dabei. Gemeinsam verbrachten alle den Motorroller in den VW-Bus.

7

Zuvor war nach dem Ende des eigentlichen Festnahmevorgangs ein weiterer Streifenwagen an Ort und Stelle eingetroffen. Er war mit den Zeugen S. und W. besetzt. Beide Zeugen empfanden bei ihrem Eintreffen die Vor-Ort-Situation als ruhig. Von dem Zeugen D. J. selbst war an Ort und Stelle nichts zu sehen. Beide Zeugen vermuteten ihn im Funkstreifenwagen des Angeklagten zu 1. und der Angeklagten zu 2.

8

Der Zeuge D. J. berichtete noch in den frühen Morgenstunden des 30. Juli 2006 seiner Mutter, der Zeugin B. Bu., von dem Vorfall und zeigte ihr die erlittenen Prellungen und Schürfwunden, unter anderem auch die zu diesem Zeitpunkt als "rote Stellen" sichtbaren späteren "blauen Flecke". Die Zeugin Bu. riet ihrem Sohn daraufhin, diese polizeilichen Übergriffe anzuzeigen. Der Zeuge D. J. sah zunächst davon ab, aus eigenem Antrieb eine Anzeige zu erstatten. Erst nach Abschluss eines eigenen Verfahrens als Beschuldigter wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und nach einer Urlaubsabwesenheit erstattete er Anzeige. Zuvor hatte aber bereits der Zeuge F. ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten zu 1. und 2. veranlasst, nachdem ihm der Vorfall über einen befreundeten L. Zahnarzt, zum damaligen Zeitpunkt zugleich der Arbeitgeber der Zeugin B., zu Ohren gekommen war. Die Zeugin B. hatte ihrem "Chef" von dem von ihr beobachteten Vorfall berichtet mit der Folge, dass dieser seine Informationen an den Zeugen F., dem polizeilichen Vorgesetzten der Angeklagten zu 1. und zu 2., weitergab.

9

Die Angeklagte zu 2. hatte bis zu diesem Zeitpunkt weder ihren Dienstvorgesetzten von dem Polizeieinsatz berichtet noch Anzeige gegen den Angeklagten zu 1. erstattet, obwohl sie den Vorgang des Zuschlagens durch den Angeklagten zu 1. wahrgenommen hatte und ihr auch bewusst war, dass sie als Polizeibeamtin im Dienst eine entsprechende Anzeige hätte erstatten müssen. Sie wollte mit ihrem Schweigen den Angeklagten zu 1. vor einer sonst drohenden Strafverfolgung bewahren.

10

Ein polizeilicher Bericht über den Polizeieinsatz des Angeklagten zu 1. und der Angeklagten zu 2. ist weder von dem Angeklagten zu 1. noch von der Angeklagten zu 2. gefertigt worden.

11

3.

Ihre Feststellungen zum Kerngeschehen stützt die Kammer vornehmlich auf die von ihr als glaubhaft eingestuften Bekundungen der Zeugen D. J., C. H. und L. B. sowie auf die des Zeugen W..

12

4.

Nach den in der Berufungsinstanz getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zu 1. wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Beleidigung und die Angeklagte zu 2. wegen versuchter Strafvereitelung schuldig gemacht.

13

Zur Frage einer Vollendung der Strafvereitelung durch die Angeklagte zu 2. und zur Frage einer Qualifikation als Amtsdelikt führt die Kammer aus, unter Anwendung des Zweifelsatzes sei davon auszugehen, dass sich infolge des letztlich doch eingeleiteten Strafverfahrens gegen den Angeklagten zu 1. dessen Aburteilung wegen der von ihm begangenen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Beleidigung nicht nennenswert verzögert habe, so dass sich die Angeklagte zu 2. nicht wegen vollendeter Strafvereitelung durch Unterlassen, sondern lediglich wegen einer versuchten Strafvereitelung durch Unterlassen schuldig gemacht habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Lüneburg war die Kammer der Auffassung, die Voraussetzungen der Versuchsqualifikation gem.§§ 258 a, 258, 22, 23 StGB seien nicht gegeben. Die abweichende Auffassung der Kammer stützt sich darauf, dass die Angeklagte zu 2. nicht im Sinne des § 258 a StGB als Amtsträgerin zur "Mitwirkung bei dem Strafverfahren" gegen den Angeklagten zu 1. "berufen" gewesen sei. Die im Falle einer Strafvereitelung durch Unterlassen erforderliche Handlungsäquivalenz des Vereitelungsunterlassens setze gem.§ 13 Abs. 1 StGB eine Rechtspflicht zum erfolgsverhindernden Handeln voraus. Diese Verpflichtung der Angeklagten zu 2. zur Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Angeklagten zu 1. gründe sich auf den Sach- und Normzusammenhang der §§ 152 Abs. 2, 160, 163 Abs. 1 StPO. Damit sei das "normative Potenzial" der §§ 152 Abs. 2, 160, 163 Abs. 1 StPO aber "quasi-verbraucht". Aus den §§ 152 Abs. 2, 160, 163 Abs. 1 StPO folge daher nicht auch noch zusätzlich das Berufensein zur "Mitwirkung bei dem Verfahren" i.S.d.§ 258 a StGB. Deshalb sei die Angeklagte zu 2. nur wegen Strafvereitelung, nicht aber wegen des qualifizierten Delikts der Strafvereitelung im Amt zu bestrafen.

14

Die Kammer änderte deshalb den Schuldspruch des Amtsgerichts gegen die Angeklagte zu 2. und verurteilte sie wegen versuchter Strafvereitelung durch Unterlassen.

15

II.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagter, die die Verletzung formellen und die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge mit dem Ziel einer Verurteilung der Angeklagten zu 2. wegen - vollendeter - Strafvereitelung im Amt.

16

a)

Der Angeklagte zu 1. wendet sich gegen seine Verurteilung mit mehreren Verfahrensrügen und mit der allgemeinen Sachrüge.

17

Seine Verfahrensrügen betreffen folgende Sachverhalte:

18

1.

Zunächst rügt er die Verletzung von § 338 Ziff. 5 StPO. Er sei bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, nämlich am fünften Verhandlungstag (05.06.2008) bei der Ortsbesichtigung in den Räumlichkeiten des Zeugen W. und dessen zeugenschaftlicher Vernehmung nicht anwesend gewesen.

19

2.

Weiter rügt er, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2008 sei von dem Vorsitzenden nicht unterschrieben worden.

20

3.

Er beanstandet eine Verletzung von § 338 Ziff. 3 StPO, weil er unter Mitwirkung eines Richters verurteilt worden sei, den er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, wobei das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei.

21

4.

Er rügt dann eine weitere Verletzung von § 338 Ziff. 5 StPO. Das Gericht habe am 5. Juni 2008 in Abwesenheit beider Angeklagter die Vernehmung der Zeugen C. B. und D. B. in deren Wohnung J.-G.-Straße durchgeführt.

22

5. - 8. Vier weitere Verfahrensrügen werden auf eine Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO gestützt. Das Gericht habe jeweils zu Unrecht Beweisanträge des Angeklagten als ungeeignet abgelehnt, nach denen die Augenscheinseinnahme des Tatortes an einem gewöhnlichen Tag um 03:30 Uhr unter Hinzuziehung eines Polizeifahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht durchgeführt werden sollte.

23

9.

Schließlich rügt der Angeklagte eine verfahrenswidrige Verhandlungsführung des Gerichts. Zum Ortstermin am 5. Juni 2008 sei für 09:45 Uhr der Zeuge J. geladen worden. Dieser Zeuge sei nicht erschienen, trotzdem habe das Gericht verhandelt.

24

b)

Die Angeklagte zu 2. wendet sich gegen das Urteil ebenfalls mit verschiedenen Rügen einer Verletzung des Verfahrensrechts und ebenfalls mit der allgemeinen Sachrüge.

25

1.

Zunächst rügt sie die Ablehnung eines Antrags auf Verlesung eines in den Akten befindlichen Vermerkes vom 14. November 2006 als fehlerhaft.

26

2.

Weiter trägt sie vor, die Hauptverhandlung am 5. Juni 2008, einem Ortstermin in der Wohnung der Zeugen B., habe nicht in Anwesenheit der Angeklagten stattgefunden.

27

3.

Ferner rügt sie eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Das Gericht habe im Ortstermin am 5. Juni 2008 ohne Herstellung der Öffentlichkeit verhandelt.

28

4.

und 5. Sie behauptet zudem eine Verletzung von § 338 Ziff. 3 StPO und von § 29 StPO, weil ein vom Mitangeklagten zu Recht abgelehnter Richter an der Verurteilung mitgewirkt und nach dem Befangenheitsantrag die Hauptverhandlung fortgesetzt habe.

29

6.

Gerügt wird weiter eine Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO, weil der geladene Zeuge J. am Ortstermin vom 5. Juni 2008 nicht teilgenommen habe.

30

7.

Durch die Entscheidung der Kammer über die Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen PK G. mit der Begründung, der beantragte Beweis sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, sieht die Angeklagte § 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO verletzt.

31

8.

Weiterhin sieht sie § 244 Abs. 2, 3, 4 und 6 StPO verletzt, weil das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Sicht aus den Wohnungen B. und W. in der Tatnacht mit der Begründung abgelehnt habe, das benannte Beweismittel sei ungeeignet und das Gericht habe die erforderliche Sachkunde selbst.

32

9.

Weiter rügt die Angeklagte einen fehlerhaften Umgang mit der Augenscheinseinnahme von Foto-Ausdrucken in der Hauptverhandlung.

33

10. und 11.

34

Gerügt wird zudem die Verletzung von § 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO durch die Ablehnung eines Beweisantrages als ungeeignet, mit dem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Behauptungen unter Beweis gestellt waren, die von dem Zeugen J. geschilderten Tathandlungen hätten allenfalls 10 Sekunden dauern können und die von ihm geschilderten Hämatome hätten sich an anderer Stelle seines Körpers befunden haben müssen.

35

12.

36

Außerdem sei § 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO in vier weiteren Fällen verletzt, weil die Kammer in der Sitzung vom 9. Juli 2008 insgesamt vier Beweisanträge der Angeklagten zu 2. auf Verlesung von Aktenbestandteilen zu Unrecht abgelehnt habe.

37

13.

38

§ 244 Abs. 3 StPO sei auch dadurch verletzt, dass die Kammer eine Wahrunterstellung über die Existenz einer Richtlinie zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei nicht eingehalten habe.

39

14.

40

Außerdem rügt die Angeklagte zu 2. eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, weil es in der Zeugenvernehmung des Polizeidirektors F. zum Inhalt eines Telefonats zwischen F. und dem Zeugen B. keine Feststellungen getroffen habe.

41

15.

42

Mit einer weiteren Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2, 3 und 4 StPO wird vorgetragen, die Kammer habe zu Unrecht Beweisanträge des Mitangeklagten zu 1. auf Inaugenscheinnahme des Tatortes zur Nachtzeit abgelehnt.

43

16.

44

Schließlich rügt die Angeklagte eine weitere Verletzung von § 244 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 StPO, weil das Gericht verfahrensfehlerhaft über einen Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach Schläge zu Hämatomen führen und an den Hämatomen zu erkennen sei, dass sie von Schlägen herrühren, nicht entschieden und eine Beweisaufnahme darüber auch nicht durchgeführt habe.

45

c)

Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge, soweit die Angeklagte zu 2. (nur) wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt worden ist. Die Staatsanwaltschaft macht zum einen geltend, den Feststellungen des Urteils sei nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten zu 1. durch das Unterlassen einer sofortigen Verfahrenseinleitung verzögert worden sei, sodass nicht nachvollzogen werden könne, ob die Strafvereitelung nicht doch bereits vollendet gewesen sei. Zum anderen ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die Feststellungen des Gerichts einen Schuldspruch nicht nur wegen Strafvereitelung, sondern auch wegen Strafvereitelung im Amt tragen.

46

III.

Die Revision des Angeklagten v. d. E. ist zulässig, aber unbegründet.

47

a)

Die von ihm erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Im Einzelnen:

48

1.

Soweit der Angeklagte eine Verletzung von § 338 Ziff. 5 StPO rügt und seine Rüge darauf stützt, er sei zu einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung - nämlich am fünften Verhandlungstag (05.06.2008) bei der Ortsbesichtigung in den Räumlichkeiten des Zeugen W. und bei dessen zeugenschaftlicher Vernehmung - nicht anwesend gewesen, ist sein Rügevorbringen bereits unzulässig.

49

Am fünften Verhandlungstag (05.06.2008) fand auf dem Grundstück J.-G.-Straße ein Augenscheinstermin statt, bei dem u.a. eine Ortsbesichtigung der Wohnung des Zeugen W. erfolgen sollte. Der Angeklagte begab sich nicht mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in die Wohnung W.. Der Angeklagte war nicht bereit, an der Ortsbesichtigung teilzunehmen und verzichtete von sich auf die Wahrnehmung des Termins, weil er über das Verhalten des Zeugen B. erbost war und nicht etwa, weil er sich über seine Anwesenheitspflicht geirrt hatte. In der Wohnung erfolgte in Abwesenheit des Angeklagten eine Augenscheinseinnahme und eine Befragung des Zeugen W.. Eine Entscheidung des Gerichts über die Entbehrlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten v. d. E. nach § 231 Abs. 2 StPO war nicht ergangen. Dem Gericht, zumindest dem Vorsitzenden, war die Abwesenheit des Angeklagten bis zuletzt nicht bewusst, wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung vom 23.10.2008 ergibt.

50

Die Rüge ist unzulässig, weil der Angeklagte sich auf seine Abwesenheit nicht mit Erfolg berufen kann.

51

Nach der Rechtsprechung des BGH verdient widersprüchliches Prozessverhalten keinen Rechtsschutz (BGH, Beschluss vom 25.02.2000 - 2 StR 514/99; BGH, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 StR 314/00, zitiert nach [...]). En Angeklagter, der den von ihm gerügten Rechtsfehler selbst aktiv und bewusst herbeigeführt hat, verwirkt deshalb sein Recht auf Geltendmachung dieses Fehlers in der Revision (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; vgl. a. BGH Beschluss vom 15.12.2005 - 1 StR 411/05 und BGH Beschluss vom 25.02.2000, a.a.O.).

52

So liegt es hier. Der Angeklagte hat, wie die Revision vorträgt, von sich aus darauf verzichtet, an der Augenscheinseinnahme in der Wohnung W. teilzunehmen, weil er dazu nicht bereit war, und ist damit eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngeblieben (vgl. dazu BGH bei Pfeiffer, NStZ 1983, 354). Seine Abwesenheit hat er zunächst auch dem Gericht nicht mitgeteilt, sodass kein Beschluss nach § 231 Abs. 2 StPO ergangen ist und der Verfahrensverstoß auch nicht durch eine Wiederholung der Beweisaufnahme geheilt werden konnte. Seine eigenmächtige Abwesenheit führt damit zu einer Verwirkung des Rügerechts (ebenso Basdorf StV 1997, 488, 492).

53

2.

Soweit der Angeklagte rügt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2008 sei von dem Vorsitzenden nicht unterschrieben worden sei, ist diese Rüge ebenfalls unzulässig. Die Revision kann nicht auf Fehler oder Mängel des Protokolls gestützt werden, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann (vgl. KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 271 Rn. 27 m.w.N.).

54

3.

Die Rüge der Verletzung von § 338 Ziff. 3 StPO durch die Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist zulässig, jedoch unbegründet.

55

Die sinngemäß mitgeteilte Äußerung des Vorsitzenden der Kammer, er könne es verstehen, es sei für ihn menschlich verständlich, wenn der Zeuge B. die Angeklagten nicht in seine Wohnung lassen wolle, begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Eine solche Besorgnis der Befangenheit besteht nur, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277). Ein solcher Anlass bestand nicht. Die mitgeteilte Äußerung des Vorsitzenden belegt, dass ihm daran gelegen war, einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen B. vorzubeugen, der einen Besuch des Angeklagten in seiner Wohnung nicht wünschte. Sie belegt - anders als die Revision meint - aber keinerlei Voreingenommenheit des Vorsitzenden zur Schuldfrage, weil jeder Zusammenhang zwischen dem Verständnis für die Haltung eines Zeugen und der vom Gericht zu beurteilenden Schuldfrage fehlt. Der Vorsitzende hat, wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung ergibt, die subjektive Sicht des Zeugen bewertet. Daraus lässt sich aus Sicht eines unbefangenen Betrachters keinerlei Anhaltspunkt für die Besorgnis einer Befangenheit gegenüber dem Angeklagten herleiten.

56

4.

Der Vortrag zur Verletzung von § 338 Ziff. 5 StPO durch die in Abwesenheit der Angeklagten zu 1. und zu 2. erfolgte Vernehmung der Zeugen C. und D. B. in deren Wohnung teilt nicht alle dafür wesentlichen Umstände mit. Es wird zwar dargetan, dass die Augenscheinseinnahme in der Wohnung mit den Angeklagten nachgeholt wurde, wobei die Zeugin B. nicht anwesend war, es fehlt aber an der Darlegung, ob die Zeugin B. zu einem anderen Zeitpunkt vernommen wurde, sodass dem Senat eine Prüfung darüber verwehrt ist, ob der gerügte Verstoß geheilt wurde (vgl. dazu BGHR StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2, Abwesenheit 2).

57

5. - 8.

58

Die Verfahrensrügen der Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO wegen der Ablehnung einer Augenscheinseinnahme am Tatort zur Nachtzeit sind bereits deshalb unzulässig, weil sie selbst darlegen, dass sie ihr Ziel nicht erreichen können. Danach ist die exakte Nachstellung der Situation in der Tatnacht nicht möglich, weil etwa der Standort des Polizeifahrzeuges nicht mehr festgestellt werden kann. Dann ist aber auch keine Aussage über die Richtung des vom Polizeifahrzeug gebildeten Lichtkegels möglich und damit auch keine Aussage über die in der Tatnacht vorhandene Sicht der Zeugen auf das Tatgeschehen.

59

Unzulässig ist die Rüge auch, soweit die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung gerügt wird, die Zeugin B. habe nicht hören können, ob der Angeklagte zu 1. den Zeugen J. geschlagen hat. Hier fehlt es bereits an einer Darlegung, welche Lautstärke die Umgebungsgeräusche am Tatort zur Tatzeit hatten und welche Lautstärke durch die Schläge verursacht worden wäre.

60

Zudem ist die Ablehnung des Beweismittels als ungeeignet auch in der Sache nicht zu beanstanden, weil die Tatsituation für den Sachverständigen nicht exakt nachgestellt werden kann.

61

9.

Letztlich ist auch die Rüge unzulässig, das Gericht habe bei dem Ortstermin trotz Nichterscheinens des Zeugen J. verhandelt, obwohl dieser geladen gewesen sei. Soweit damit eine Aufklärungsrüge erhoben werden soll, ist weder vorgetragen, was der Zeuge vor Ort bekundet hätte noch weshalb sich seine Vernehmung gerade an diesem Ort dem Gericht hätte aufdrängen sollen.

62

b)

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten zu 1. deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf, sodass seine Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen war.

63

IV.

Die Revision der Angeklagten zu 2. ist ebenfalls zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet.

64

a)

Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Im Einzelnen:

65

1.

Soweit die fehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Verlesung eines Vermerkes gerügt wird, wird schon nicht ersichtlich, welche Verfahrensvorschrift dadurch verletzt sein soll. Sollte ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO behauptet werden, so fehlt es für die Zulässigkeit des Vorbringens bereits an der Wiedergabe des Verlesungsantrages bzw. an der Darlegung, was das Gericht zu einer Verlesung hätte drängen sollen.

66

2.

Der Rüge einer Verletzung von Anwesenheitsvorschriften gem. §§ 230, 231 StPO mit der Begründung, die Hauptverhandlung am 5. Juni 2008 anlässlich des Ortstermins in der Wohnung des Zeugen B. habe nicht in Anwesenheit beider Angeklagter stattgefunden, fehlt es an der Mitteilung, ob eine Vernehmung der Zeugin B., die bei der erneuten Durchführung des Termins in der Wohnung nicht anwesend war, in anderer Weise nachgeholt wurde, sodass der Verstoß geheilt wäre (dazu BGHR a.a.O.). Jedenfalls dann, wenn Anlass zu einer solchen Prüfung besteht, bedarf es eines entsprechenden Vortrags (vgl. zuletzt BGH NStZ 2007, 717). Daran fehlt es.

67

Soweit die Angeklagte die Abwesenheit des Mitangeklagten zu 1. bei dem Ortstermin in der Wohnung W. rügt, kann sie sich darauf nicht berufen. Die Abwesenheit eines Angeklagten kann nur derjenige rügen, der davon unmittelbar betroffen ist, insbesondere die Abwesenheit eines Mitangeklagten kann nur dieser selbst rügen (vgl. BGH bei Pfeifer, NStZ 1981,297; BGH NJW 1983,2335 [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82]; ebenso

68

Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 230 Rn. 26 und § 338 Rn. 4; KK-Kuckein, a.a.O., § 338 Rn. 4). Soweit die Angeklagte meint, der gegen sie gerichtete Vorwurf der Strafvereitelung setzte die Strafbarkeit dessen voraus, dessen Verfolgung vereitelt wurde, sodass sie sich auch auf dessen Abwesenheit in der Hauptverhandlung berufen könne, steht dem entgegen, dass eine Kongruenz zwischen dem Tatverhalten von Mitangeklagten schon wegen §§ 2, 3 StPO die Regel darstellt. Zudem ergibt sich aus der Wertung von § 357 StPO, wonach sich die Aufhebung eines Urteils nur wegen eines Sachmangels, nicht aber wegen eines Verfahrensfehlers auf Mitangeklagte erstreckt, dass auch das Gesetz eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dem zugute halten will, der dadurch unmittelbar betroffen ist.

69

3.

Auch mit der gerügten Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes beim Ortstermin am 5. Juni 2008 kann die Revision nicht durchdringen. Das Revisionsvorbringen teilt weder mit, dass die Wohnungen B. und W. für die Öffentlichkeit tatsächlich nicht zugänglich waren noch dass Hinweise auf den Ort der Hauptverhandlung und Aushänge fehlten.

70

4. und 5.

71

Die Rüge, an der Hauptverhandlung habe ein zu Recht abgelehnter Richter teilgenommen und die Hauptverhandlung auch noch nach der Ablehnung weiter geführt, ist der Angeklagten R. verwehrt, weil sie weder den Befangenheitsantrag gestellt noch sich ihm angeschlossen hat (vgl. nur KK-Kuckein a.a.O., § 338 Rn. 4 m. weit. Nachw.). Im übrigen bliebe diese Rüge aus den bereits dargelegten Gründen aber auch in der Sache erfolglos.

72

6.

Soweit eine Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO durch Nichtteilnahme des Zeugen J. am Ortstermin vom 5. Juni 2008 gerügt wird, bleibt unklar, welche Verfahrensvorschrift verletzt sein soll. In Betracht kommt allenfalls die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO, dafür fehlt es indes an einer Beweisbehauptung und an der Darlegung, weshalb sich dem Gericht die Vernehmung des Zeugen J. bei diesem Ortstermin hätte aufdrängen sollen. So wird bereits nicht mitgeteilt, ob der Zeuge J. zu diesem Zeitpunkt bereits vernommen oder ob noch eine spätere Vernehmung geplant war.

73

7.

Soweit wegen der Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung des Polizeikommissars G. als Zeuge ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO gerügt wird, fehlte es dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag an einer konkreten Beweisbehauptung. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Zeuge J. Mitglied einer Bande sein soll, die Straftaten begeht. Bei dem Begriff der Bande handelt es sich um einen Rechtsbegriff. Es bedarf aber der Mitteilung von Tatsachen, die die Zugehörigkeit des Zeugen zu einer Bande begründen könnten. Welche Straftaten der Zeuge selbst begangen hat, welche Funktion er in der Bande ausübt, aus welchen Umständen konkret also auf seine fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden kann, wird nicht mitgeteilt. Soweit behauptet wird, der Zeuge J. habe über die gegen ihn laufenden Ermittlungen auf konkrete Nachfrage der Verteidigung nichts gesagt, bleibt offen, ob der Zeuge von diesen Ermittlungen überhaupt wusste. Bei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen G. handelte es sich also nicht um einen Beweis-, sondern um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur mit einer Aufklärungsrüge verfolgt werden kann. Eine Aufklärungsrüge ist indessen nicht zulässig erhoben, weil nicht dargelegt ist, weshalb sich dem Gericht angesichts der wenig konkreten Beschuldigungen gegen den Zeugen J. die Vernehmung des Zeugen G. hätte aufgedrängt haben sollen.

74

8.

Ebenfalls unzulässig ist die Rüge, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der optischen Wahrnehmbarkeit des Tatgeschehens aus den Fenstern in den Wohnungen B. und W. sei zu Unrecht abgelehnt worden. Der Rüge fehlt es an der Darlegung, weshalb ein Sachverständiger unter den konkreten Bedingungen bessere Möglichkeiten zur Beurteilung der Sicht auf das Tatgeschehen hatte als die Kammer.

75

Zudem wäre die Ablehnung des Beweisantrages als ungeeignet auch nicht zu beanstanden. Bei der Frage, welche örtlichen Bereiche man bei einem Blick aus einem Fenster wahrnehmen kann, handelt es sich um allgemein wahrnehmbare Tatsachen, zu deren Beweis ein Sachverständigengutachten ein ungeeignetes Beweismittel ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 54 a).

76

9.

Soweit die Angeklagte zu 2. einen fehlerhaften Umgang mit der Inaugenscheinnahme von Abbildungen rügt, bleibt unklar, welche Verfahrensvorschriften das Gericht damit verletzt haben soll. Nach dem Revisionsvorbringen hat es Zeugen Fotoausdrucke aus den Akten vorgehalten. Soweit die Revision meint, das Gericht habe falsche Schlüsse aus diesen Abbildungen gezogen, ist dies keine Frage des Verfahrensrechts.

77

10. und 11.

78

Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 und 2 StPO durch Ablehnung eines Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Dauer der von dem Zeugen J. geschilderten Tathandlungen und zu der Behauptung, dass sich nach den Schilderungen des Zeugen J. seine Verletzungen an anderer Körperstelle hätten befinden müssen als von ihm angegeben, fehlte es dem Antrag an einer konkreten Beweisbehauptung, welche Angaben zum Zeitablauf der Zeuge J. gemacht hatte, wo sich nach seinen Angaben seine Verletzungen befanden und weshalb diese Angaben falsch waren. Es handelte sich bei dem Antrag deshalb wiederum nur um einen Beweisermittlungsantrag und es fehlt an dem Vortrag, weshalb die Kammer sich hätte gedrängt sehen sollen, zu den nicht belegten Behauptungen dieses Antrages ein Sachverständigengutachten einzuholen.

79

12.

80

Soweit die Revision der Angeklagten rügt, das Gericht habe einem Antrag auf Verlesung von vier Urkunden aus den Akten nicht stattgegeben, fehlt es bereits an einer Darlegung, ob diese Urkunden im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Auch im übrigen sind aber weder alle dieser Urkunden im Wortlaut mitgeteilt noch wird mitgeteilt, weshalb sich eine Verlesung hätte aufgedrängt haben sollen.

81

13.

82

Auch der Rüge, das Gericht habe eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten, fehlt es an der erforderlichen Darlegung von Tatsachen, wobei dahinstehen kann, ob die Angeklagte sich auf diese Wahrunterstellung im Hinblick auf einen Beweisantrag des Mitangeklagten überhaupt berufen kann. Nach dem Revisionsvorbringen betraf die Wahrunterstellung die Existenz einer Vereinbarung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft, wonach passiver Widerstand (eines Beschuldigten) nicht mehr zur Anzeige zu bringen sei. Daraus will die Revision ableiten, das der Mitangeklagte aus diesem Grund keine Anzeige gegen den Zeugen J. erstattet haben könnte und dass die Kammer dies ihrer Würdigung hätte zugrundelegen müssen. Ob der Mitangeklagte allerdings keine Anzeige erstattet hat, teilt die Revision nicht mit und sie teilt auch nicht mit, ob und ggf. in welchem Zusammenhang die Kammer eine fehlende Anzeigenerstattung zu Lasten des Mitangeklagten gewertet hat. Im übrigen wird aber auch die Behauptung der Revision, die Kammer hätte zugunsten des Mitangeklagten davon ausgehen müssen, er habe nur wegen der Richtlinie von einer Anzeigenerstattung abgesehen, von der dargelegten Wahrunterstellung ersichtlich nicht getragen.

83

14.

84

Erfolglos muss auch die Rüge bleiben, bei der Vernehmung des Zeugen F. seien nicht alle erheblichen Fragen gestellt worden. Denn eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein bestimmtes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder bestimmte Vorhalte nicht gemacht (vgl. nur Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 82 m. weit. Nachw.).

85

15.

86

Erfolglos ist schließlich die Rüge der fehlerhaften Ablehnung von fünf Beweisanträgen des Angeklagten zu 1., wobei auch hier dahinstehen kann, ob die Angeklagte zu 2. sich darauf berufen kann. Hinsichtlich der Anträge 1 bis 4 (Ortstermin zur Nachtzeit am Tatort) fehlt es an der Darlegung, welche Bedingungen nachgestellt werden sollten, die einen Rückschluss auf die in der Tatnacht herrschenden Verhältnisse zulassen, etwa über die Lautstärke der Schläge durch den Angeklagten zu 1., die seinerzeit herrschenden Lichtverhältnisse, den Standort des beleuchteten Polizeifahrzeuges. Soweit die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Bepflanzung am Tattag gerügt wird, fehlt es an der Beschreibung der seinerzeit vorhandenen Bepflanzung ebenso wie an einer Darlegung des Pflegezustandes der Pflanzen. Deshalb bleibt unklar, wie ein Sachverständiger die Höhe der Bepflanzung hätte feststellen sollen. Handelte es sich mangels Bestimmtheit der Beweistatsachen mithin nicht um Beweisanträge des Angeklagten zu 1., sondern um Anträge auf Ermittlung von Beweisen, so ist ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb sich angesichts solch unbestimmter Kriterien die Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen.

87

16.

88

Soweit schließlich die Nichtbescheidung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und die unterlassene Anhörung eines Sachverständigen zu der Behauptung gerügt wird, dass Schläge zu Hämatomen führen und aus den Hämatomen erkennbar ist, dass sie von Schlägen herrühren, fehlt das Ziel der Beweiserhebung und es fehlt an der Miteilung, auf welche Erkenntnisse über die Art der beim Zeugen J. entstandenen Hämatome der Sachverständige seine Untersuchung hätte stützen sollen. Insbesondere ist die Existenz und der Inhalt eines ärztlichen Untersuchungsberichte nicht vorgetragen, auf den der Sachverständige hätte zurückgreifen können. Es bedurfte deshalb, anders als die Revision meint, auch keiner Ablehnung dieses Antrages durch Gerichtsbeschluss, denn es handelte sich nicht um einen Beweisantrag. Die Rüge ist bereits aus diesem Grund unzulässig.

89

b)

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Deshalb war auch ihre Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen. Zwar hat die Kammer die fakultative Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht angesprochen, angesichts ihrer Ausführungen zur Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen kann der Senat aber ausschließen, dass diese Milderungsmöglichkeit sich auf die Strafe ausgewirkt hätte.

90

V.

Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg; sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch und zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

91

1.

Der Schuldspruch war zu ändern, soweit die Angeklagte zu 2. vom Landgericht lediglich wegen versuchter Strafvereitelung und nicht wegen versuchter Strafvereitelung im Amt verurteilt wurde.

92

Jeder Polizeibeamte ist gem. § 163 StPO zur Erforschung von Straftaten und zur Einleitung von Ermittlungen verpflichtet, sobald er von einer Straftat Kenntnis erlangt. Dieser Amtspflicht unterlag auch die Angeklagte zu 2. und dieser Amtspflicht hat sie nicht genügt.

93

Die Pflicht zur Einleitung von Ermittlungen nach § 163 Abs. 1 StPO beginnt in dem Moment, in dem ein Polizeibeamter Kenntnis von einem strafrechtlich relevanten Verdacht erhält (vgl. nur Meyer-Goßner a.a.O. § 163 Rn. 20). Dies folgt bereits aus dem in § 152 Abs. 2 niedergelegten und das Strafprozessrecht beherrschende Legalitätsprinzip. Einer besonderen Amtspflicht zum Eingreifen bedarf es entgegen der Auffassung des Landgerichts daneben nicht, zumal die Angeklagte zu 2. vor Ort die einzige Polizeibeamtin war, die von dem Vorfall Kenntnis genommen hatte und Ermittlungen einleiten konnte.

94

Unter diesen Voraussetzungen hat sich die Angeklagte zu 2. einer versuchten Strafvereitelung im Amt schuldig gemacht, sodass der Schuldspruch zu ändern war.

95

2.

Im übrigen hält der durch das Landgericht festgestellte Sachverhalt einer Überprüfung auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft stand.

96

Insbesondere greift der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass eine Verurteilung wegen vollendeter und nicht lediglich wegen versuchter Strafvereitelung hätte erfolgen müssen, nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nach den Feststellungen des Urteils offen bleibt, wann das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten zu 1. durch ihren polizeilichen Vorgesetzten in Gang gesetzt wurde und wann die Anzeigenerstattung durch den Verletzten J. erfolgte. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich durch solche Feststellungen abschließende Hinweise auf den Zeitpunkt der Vollendung einer Strafvereitelung gewinnen ließen.

97

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für diesen Zeitpunkt auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 StR 455/94). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Strafverfolgung völlig und endgültig unmöglich gemacht wird; vielmehr genügt es, dass der Vortäter zunächst geraume Zeit der Bestrafung entzogen wird (vgl. BGH NJW 1984, 135 [BGH 04.08.1983 - 4 StR 378/83]). Werden - wie hier - Ermittlungshandlungen verzögert, tritt der Vereitelungserfolg dann ein, wenn dadurch auch die Verurteilung des Vortäters - und damit seine Bestrafung - für geraume Zeit verzögert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.1994, a.a.O.).

98

Ob eine solche Verzögerung tatsächlich eingetreten ist, wird sich in dieser Sache nicht mehr feststellen lassen. Aus dem Urteil folgt zwar nicht explizit, welche nach Tagen zu berechnende Verzögerung der Ermittlungen durch die Unterlassung der Angeklagten eingetreten ist, es wird jedoch deutlich, dass es sich nicht um eine nennenswerte Zeitspanne gehandelt hat. Angesichts der bisherigen Dauer des Strafverfahrens gegen den Mitangeklagten kann der Senat danach ausschließen, dass noch Feststellungen über eine schnellere Erledigung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten möglich sind.

99

Die Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb zu verwerfen, soweit sie sich über die vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruches gegen diesen Schuldspruch im übrigen richtete.

100

3.

Die Änderung des Schuldspruchs kann Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch gegen die Angeklagte zu 2. haben, sodass das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen war. An einer eigenen Entscheidung sah sich der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO gehindert.

101

Im Hinblick auf die erhöhte Mindeststrafandrohung gem. § 258 a StGB kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine höhere Geldstrafe in Betracht kommt als sie das Landgericht verhängt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen erfolgen sollte. Allerdings darf die vom Amtsgericht verhängte Strafe von 90 Tagessätzen nicht überschritten werden.

102

Im übrigen bedarf es im Hinblick auf die nun erfolgte Verurteilung wegen eines Amtsdeliktes der erneuten Prüfung gem. § 59 Abs. Nr. 3 StGB, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Verurteilung zu einer Strafe gebietet. In dem angefochtenen Urteil fehlt es an einer Begründung für die Auffassung, eine Strafe sei nicht geboten und auch sonst drängt sich diese Annahme in keiner Weise auf.

103

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit die Revisionen der Angeklagten verworfen wurden, aus § 473 Abs. 1 StPO.