Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.05.2009, Az.: 322 SsBs 84/09

Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.05.2009
Aktenzeichen
322 SsBs 84/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 15003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0518.322SSBS84.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Zeven - 19.02.2009

In der Bußgeldsache
...
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
durch
Richter am Oberlandesgericht ...
am 18. Mai 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 19. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWG).

Im Hinblick auf die Fragen der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheid und fraglichen Eintritts der Verfolgungsverjährung merkt der Senat an, dass jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls (ausdrückliche anwaltliche Versicherung einer bestehenden Vollmacht ohne Hinweis auf irgendwelche Einschränkungen und Ablehnung der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) in der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses Entgegennahme des Bußgeldbescheids auch die Bestätigung des Vorliegens einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht liegt (vgl., hierzu BayObLG NZV 2004, 315, 316 = VRS 106, 292[BayObLG 14.01.2004 - 2 St RR 188/03]; s.a. § 7 VwZG). Auf die Ermächtigungsfiktion nach § 51 Abs. 3 OWG kam es hier deshalb nicht, so dass die von der Verteidigung zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf, VRS 105, 438 ff. [OLG Düsseldorf 28.07.2003 - 2 Ss OWi 104/03 - [OWi] 32/03 II], nicht entgegensteht, Die Entscheidung des OLG Hamm vom 17.02.2009, 3 Ss 67/09, [...], zu § 145a StPO steht nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht entgegen, weil danach lediglich die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses allein nicht den Nachweis des Bestehens eher Zustellungsvollmacht erbringen kann. Im Übrigen war die vom OLG Hamm vertretene Rechtsansicht für die damalige Entscheidung auch nicht erheblich. Bei der hier vertretenen rechtlichen Bewertung konnte offen bleiben, ob das Verhalten der Verteidigung hier die Grenzen zum Rechtsmissbrauch überschritten hat, wie Amtsgericht und Generalstaatsanwaltschaft mit guten Gründen annehmen, zumal dem Senat bekannt ist, dass der Verteidiger jedenfalls in dem Verfahren 322 Ss 86/07 (Owi) mit einer sog. außergerichtlichen Vollmacht gearbeitet hat und ebenfalls die Unwirksamkeit einer an ihn erfolgten Zustellung geltend machte.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar macht, wenn er nach Ablieferung des Führerscheins oder vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft, also nach dem 18. September 2009, ein Kraftfahrzeug führt, dass die Fahrverbotsfrist aber erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft Stade) an gerechnet wird (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG).