Amtsgericht Winsen (Luhe)
Urt. v. 01.08.2003, Az.: 16 C 1779/02

Bibliographie

Gericht
AG Winsen (Luhe)
Datum
01.08.2003
Aktenzeichen
16 C 1779/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 41042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWINSN:2003:0801.16C1779.02.0A

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dr. med. Andreas M.

Klï¿?ger

Prozessbevollmï¿?chtigter: Rechtsanwalt Mathias P.

gegen

Herrn Otto K.

Beklagter

Prozessbevollmï¿?chtigter: Rechtsanwalt Christian A.

hat das Amtsgericht Winsen/Luhe im Verfahren gem. ï¿?ï¿?495a ZPO durch den Direktor des Amtsgerichts A. Paulisch

fï¿?r Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird im ï¿?brigen abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trï¿?gt der Klï¿?ger zuï¿?6/7, der Beklagte zuï¿?1/7.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorlï¿?ufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemï¿?ï¿? ï¿?ï¿?495a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgrï¿?nde

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Die restliche Klage, die die Kosten fï¿?r die Durchfï¿?hrung der NMR betrifft, konnte nicht zum Erfolg fï¿?hren.

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I.

Der Klï¿?ger hat keinen Anspruch aus ï¿?ï¿?ï¿?612, 613ï¿?BGB in Verbindung

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mit ï¿?ï¿?5ï¿?GOï¿? in Verbindung mit den Gebï¿?hrenziffern ï¿?ber die Durchfï¿?hrung der NMR. Gebï¿?hren fï¿?r die Durchfï¿?hrung einer NMR darf der Klï¿?ger nur dann berechnen, wenn er die Leistung nach den Regeln der ï¿?rztlichen Kunst fï¿?r eine medizinisch notwendige ï¿?rztliche Versorgung erbracht hat. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Klï¿?ger nicht berechtigt war, die NMR durchzufï¿?hren, wobei hier die Frage dahinstehen kann, ob die Leistung im Sinne von ï¿?ï¿?4 Abs.ï¿?2ï¿?GOï¿? ï¿?berhaupt unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht worden ist. Der Vertrag ï¿?ber die Durchfï¿?hrung der NMR ist daher wegen Verstoï¿?es gegen ï¿?ï¿?1 Abs.ï¿?2 Satzï¿?1ï¿?GOï¿? gemï¿?ï¿? ï¿?ï¿?134ï¿?BGB nichtig. Unzweifelhaft gehï¿?rt die Durchfï¿?hrung der NMR nicht zu den originï¿?ren Aufgaben eines Orthopï¿?den, Orthopï¿?den sind aufgrund der in der Weiterbildung erworbenen Qualifikation nicht berechtigt, NMR-Untersuchungen vorzunehmen (Bundessozialgericht , Urteil vomï¿?31.01.2001 - B 6ï¿?KAï¿?24/00 -, einschrï¿?nkend Oberlandesgericht Schleswig, Medizinrecht 1998, Seiteï¿?559ï¿?ff.). So fï¿?hrt auch das Oberlandesgericht Schleswig aus, dass Wortlaut und Systematik der Bestimmungen des Heilberufegesetzes, der Weiterbildungsverordnung und deren Ausfï¿?hrungsbestimmungen es nahe legen, dass die Durchfï¿?hrung derartiger Untersuchungen nicht in das Fachgebiet der Orthopï¿?die, sondern der Radiologie falle.

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Anders als bei der diagnostischen Radiologie heiï¿?t es nï¿?mlich, dass zur Orthopï¿?die gehï¿?ren "Indikationsstellung zu und Befundbewertung von .... MRT". Parallel dazu heiï¿?e es in den Regelungen ï¿?ber Inhalt und Ziel der Weiterbildung des Fachgebietes diagnostische Radiologie, dass der Facharzt in diesem Gebiet eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der MRT- und Kernspektroskopie haben muss, wozu eine Mindestzahl selbstï¿?ndig durchgefï¿?hrter Untersuchungen gehï¿?ren soll. Dieses Verstï¿?ndnis der Regelungen der Weiterbildungsordnung werde gestï¿?tzt durch die dazu ergangenen Ausfï¿?hrungsbestimmungen, in denen ebenfalls die MRT-Untersuchungen ausdrï¿?cklich der Radiologie zugewiesen werden und entsprechende Bestimmungen bei den Fertigkeiten des Orthopï¿?den fehlten. Darï¿?ber hinaus zitiert das Oberlandesgericht Schleswig auch die in jenem Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der Bundesï¿?rztekammern und der Landesï¿?rztekammern, welche - mit Ausnahme von Bayern und Berlin - (bei im Wesentlichen gleichlautenden Landesvorschriften) diese Auslegung ï¿?ber die Abgrenzung der Fachgebiete der Orthopï¿?die und Radiologie teilten. Das Oberlandesgericht Schleswig ist allerdings der Auffassung, dass die einschrï¿?nkende Auslegung des Fachgebiets der Orthopï¿?die in unzulï¿?ssiger Weise in die in Artikelï¿?12 Abs.ï¿?1 Satzï¿?2 Grundgesetz geschï¿?tzte Freiheit der Berufsausï¿?bung eines Orthopï¿?den eingreife, soweit es die Kernspintomographie von Extremitï¿?ten bis einschlieï¿?lich Kniegelenk bzw. Ellenbogen betreffe. Die Vorschriften der Weiterbildungsverordnung seien in verfassungskonformer Auslegung vielmehr dahin zu verstehen, dass die Orthopï¿?den - wenn sie die Untersuchungstechnik beherrschen - MRT-Untersuchungen der Extremitï¿?ten einschlieï¿?lich Knie- bzw. Ellenbogengelenke selbst durchfï¿?hren dï¿?rften und die Patienten nicht an die Radiologie ï¿?berweisen mï¿?ssten. Das Oberlandesgericht Schleswig macht dafï¿?r zum einen zur Voraussetzung, dass ein Orthopï¿?de die Untersuchungstechnik beherrsche. Zum anderen stï¿?tzt das Oberlandesgericht Schleswig sich darauf, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsï¿?tzen die Durchfï¿?hrung von MRT-Untersuchungen fï¿?r Orthopï¿?den nicht fachfremd sei, die Behandlung von Erkrankungen, Funktionsstï¿?rungen und Verle tzungen der Beine und der Arme einschlieï¿?lich Knie und Ellenbogen nicht nur in den

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Randbereich, sondern zum Kernbereich des Fachgebiets der Orthopï¿?die gehï¿?rten und es hier (nur) um die Frage gehe, ob es sachgerecht und aus Grï¿?nden der Gesundheit der Bevï¿?lkerung erforderlich sei, die Orthopï¿?den von der Durchfï¿?hrung einer sinnvollen Untersuchungsmethode [mit der sie Erkrankungen, Funktionsstï¿?rungen oder Verletzungen der Arme und Beine (bis einschlieï¿?lich Ellenbogen und Knie) erkennen kï¿?nnen] auszuschlieï¿?en.

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Vorliegend ist nicht festzustellen, dass der Klï¿?ger die Untersuchungstechnik beherrscht (auch wenn er sie bereits tausendfach durchgefï¿?hrt hat), ferner ist festzustellen, dass die Annahme des Oberlandesgerichtes, die vom BSG entwickelten Grundsï¿?tze wï¿?rden dazu fï¿?hren, dass die Durchfï¿?hrung von Untersuchungstechniken fï¿?r den Orthopï¿?den nicht fachfremd sei, tatsï¿?chlich zumindest nicht mehr zutreffen.

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Auf den Hinweis des Gerichtes, der Klï¿?ger mï¿?ge seine Fachkunde vortragen, hat der Klï¿?ger eine Bescheinigung der Firma ESAOTE BIOMEDICA vorgelegt, wonach der Klï¿?ger erfolgreich an einer Systemeinweisung teilgenommen habe. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um eine medizinische, sondern eine technische Unterweisung. Ferner hat der Klï¿?ger ein Zertifikat vorgelegt, dass er am 23.ï¿?Juni 2000 im Steigenberger Hotel in Berlin an einem Seminar teilgenommen und dabei 10 Anrechnungsstunden der Kategorie 1 der Amerikanischen Medizingesellschaft erworben habe. Ferner hat er vorgelegt eine Bescheinigung vomï¿?31.10.1999, wonach er an 3 Tagen in 20 Stunden bei 15 Patienten MRT-Untersuchungen selbstï¿?ndig unter Anleitung durchgefï¿?hrt habe.

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Der Klï¿?ger hat daher nur ein ï¿?beraus begrenztes medizinisches Fortbildungsprogramm durchschritten, im ï¿?brigen hat er die Untersuchungen ohne fachliches Controlling wahrgenommen.

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Irgendwelche Anhaltspunkte dafï¿?r, dass eine Qualitï¿?tssicherung und eine medizinische Verifikation seiner MRT-Tï¿?tigkeit und seiner Befundung stattgefunden hat, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Es ist deshalb festzustellen, dass ein auf dem Gebiet der MRT nicht fachlich umfassend ausgebildeter Arzt Untersuchungen vorgenommen hat, ohne dass eine ausreichende fachliche Qualifikation und ï¿?berprï¿?fung dieser Tï¿?tigkeit stattgefunden hat. Das Bundessozialgericht hat in seinem vorgenannten Urteil ausgefï¿?hrt, dass eine Qualifikation dann denkbar sei, wenn jemand durch Vorlage entsprechender Zeugnisse nachweist, dass er sowohl (a) eine mindestens 12-monatige ganztï¿?gige Tï¿?tigkeit in der diagnostischen Radiologie als auch (b) eine mindestens 24-monatige ganztï¿?gige Tï¿?tigkeit in kernspintomographischer Diagnostik nachgewiesen hat, wobei sowohl die

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12-monatige als auch die 24-monatige Tï¿?tigkeit unter Anleitung eines zur Weiterbildung im Fachgebiet "diagnostische Radiologie" oder "Nuklearmedizin" bzw. "Neuroradiologie" ermï¿?chtigten Arztes stattgefunden haben muss. Zwar kï¿?men auch Ersatzzeiten im Sinne einer ï¿?bergangsregelung in Betracht, soweit sie unter Anleitung in der Kernspintomographie abgeleistet worden ist und bis zum 31.ï¿?Mï¿?rz 1992 gemï¿?ï¿? den kernspintomographischen Richtlinien vom 11.ï¿?Juni 1987 absolviert wurden, nichts davon trifft fï¿?r den Klï¿?ger zu.

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Das Gericht verkennt nicht, dass diese Vorschriften fï¿?r die Tï¿?tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. ï¿?ï¿?4 der Kernspinverordnung findet damit fï¿?r die privatï¿?rztliche Qualifikation im Sinne von ï¿?ï¿?1 Abs.ï¿?2ï¿?GOï¿? keine unmittelbare Anwendbarkeit. Jedoch ist es gerechtfertigt, hier eine Anlehnung vorzunehmen. Sachliche Grï¿?nde dafï¿?r, dass ein "Kassenarzt" vorgenannte Qualifikationen aufweisen muss, bei einem "Privatpatientenarzt" aber bereits eine 3-tï¿?gige Fortbildung ausreichen soll, sind nicht ansatzweise erkennbar.

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Auch wenn der Klï¿?ger deshalb seit Jahren bereits mit einem angeschafften NMR-Gerï¿?te diese Tï¿?tigkeiten seit Jahren durchfï¿?hrt, so ist schlagwortartig auszufï¿?hren, dass derjenige, der seit Jahren ohne entsprechende Ausbildung und ohne fachliche ï¿?berprï¿?fung und ï¿?berwachung durch einen zur Weiterbildung auf diesem Gebiet berechtigten Arzt eine nicht gelernte diagnostische Tï¿?tigkeit ausï¿?bt, dadurch keine Qualifikation erwirbt.

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Auch die weitere Annahme des Oberlandesgerichts Schleswig, eine verfassungskonforme Auslegung gebiete es nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsï¿?tzen, den Orthopï¿?den die NMR-Diagnostik an den Extremitï¿?ten bis einschlieï¿?lich Kniegelenk bzw. Ellenbogen einzurï¿?umen, trifft nicht zu. Im Gegensatz zum Oberlandesgericht Schleswig hat das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung eindeutig ausgefï¿?hrt, dass Orthopï¿?den allein aufgrund der in der Weiterbildung erworbenen Qualifikation nicht berechtigt seien, MRT-Untersuchungen durchzufï¿?hren. Das Bundessozialgericht hat sich damit eindeutig vom Oberlandesgericht Schleswig distanziert, welches meint, unter Berufung auf das Bundessozialgericht Derartiges fï¿?r zulï¿?ssig erachten zu sollen. Ferner hat das Bundessozialgericht ausgefï¿?hrt, dass die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof eine

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Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig nicht angenommen hat, nicht bedeute, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig teile, vielmehr habe der Nichtannahmebeschluss des BGH keine eigenstï¿?ndige Aussage zur Rechtslage, weil die Revision unter Hinweis auf das Fehlen einer grundsï¿?tzlichen Bedeutung nicht angenommen worden ist.

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Zutreffend fï¿?hrt das Bundessozialgericht dann aus, dass verfassungsrechtliche Grï¿?nde es nicht gebieten, von dem allgemeinen Verbot fï¿?r die Orthopï¿?den, NMR- bzw. MRTUntersuchungen durchzufï¿?hren, [hinsichtlich der Extremitï¿?ten bis zum Knie bzw. bis zum Ellenbogen] Ausnahmen zu machen. Das BSG fï¿?hrt aus, dass MRT-Untersuchungen im Fachgebiet der Orthopï¿?die nicht zum Weiterbildungsinhalt gehï¿?rten und damit auch nicht zu den Leistungen gehï¿?rten, die in den Kernbereich des Fachgebiets der Orthopï¿?die fallen bzw. die fï¿?r ihr Gebiet wesentlich und prï¿?gend seien. Es gebe gute Grï¿?nde des Gemeinwohles dafï¿?r, solche Untersuchungen nur umfassend radiologisch-diagnostisch ausgebildeten ï¿?rzten zu gestatten. Gerade in dem betroffenen Bereich der MRT komme der Qualitï¿?tssicherung eine besondere Bedeutung zu, da die Fehlermï¿?glichkeiten bei dem in der Radiologie technisch aufwendigsten Schnittbildverfahren wegen der Vielzahl verï¿?nderbarer und voneinander abhï¿?ngiger Messparameter durch Artefakte und durch inadï¿?quate Durchfï¿?hrung der Untersuchung erheblich grï¿?ï¿?er seien, als bei allen anderen bildgebenden Verfahren (vgl. dazu: Prï¿?ambel der Leitlinien der Bundesï¿?rztekammer zur Qualitï¿?tssicherung der Magnet-Resonanz-Tomographie DÄ 2000, C 1936). Die ï¿?rztliche Qualifikation bei der Indikationsstellung, der Durchfï¿?hrung, der Auswertung und Beurteilung der MRT-Untersuchungen habe deshalb einen hohen Stellenwert (Bï¿?K aaO). So habe die Zuordnung spezieller diagnostischer Verfahren zu sogenannten diagnostischen Methodenfï¿?chern oder jedenfalls zu entsprechend intensiv ausgebildeten ï¿?rzten, wie dies in wesentlichen Teilen des Laborbereichs, der Radiologie und Nuklearmedizin sowie der Pathologie realisiert worden ist, ihre besondere Begrï¿?ndung in gewichtigen Gemeinwohlerwï¿?gungen.

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Gerade im Bereich der Kernspintomographie komme der Qualitï¿?tssicherung erhebliche Bedeutung zu, da - wie soeben ausgefï¿?hrt worden ist - die Fehlermï¿?glichkeiten besonders groï¿? seien. Die Konzentration der Kernspintomographie bei dafï¿?r speziell qualifizierten ï¿?rzten bewirke, dass diese viele derartige Untersuchungen durchfï¿?hrten und dadurch in deren Durchfï¿?hrung sowie Auswertung besonders erfahren und geï¿?bt seien.

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Das Erfordernis umfassender Ausbildung in diagnostischer Radiologie solle gewï¿?hrleisten, dass der Arzt das gesamte Spektrum mï¿?glicher radiologischer Untersuchungen ï¿?berblicke (Rï¿?ntgen, Computer-Kernspintomographie usw.) und beurteilen kï¿?nne, ob mï¿?glicherweise eine andere Untersuchungsmethode als die Kernspintomographie im konkreten Fall geeigneter, schonender und/oder kostensparender sei. Er kï¿?nne dementsprechend die an ihn ï¿?berweisenden ï¿?rzte bei der Auswahl der geeigneten Untersuchungsmethode fundiert beraten. Durch die intensive Ausbildung in kerntomographischer Diagnostik werde erreicht, dass der Arzt auch pathologische Befunde, die nicht den Untersuchungsanlass bilden, im Bild erkennen, identifizieren und interpretieren kï¿?nne (sogenannte Zufallsbefunde).

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Ferner fï¿?hre die Konzentration der diagnostischen Methodik bei bestimmten ï¿?rzten zu einer Arbeitsteilung im Sinne des sogenannten Mehraugenprinzips, d.h. dass die Diagnostik einem anderen Arzt obliege, als die anschlieï¿?ende Therapie. Eine solche Diagnostik, die unabhï¿?ngig von einem eventuellen Interesse an der Therapie erfolge, diene zum einen der optimalen Patientenversorgung, zum anderen dem sparsamen Einsatz der Leistungsressourcen.

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So werde der Mï¿?glichkeit vorgebeugt, dass der Behandler den Befund ausdehnend interpretiere und damit nicht unbedingt notwendige kostentrï¿?chtige Behandlungsmaï¿?nahmen rechtfertige. Diese Gesichtspunkte hï¿?tten bei Untersuchungen, die - wie das bei Kernspintomographien der Fall sei - sehr komplex und zudem kostspielig seien, besonders groï¿?e Bedeutung. Mithin diene die Konzentration kernspintomographischer Leistungen bei dafï¿?r speziell und umfassend qualifizierten ï¿?rzten gewichtigen Gemeinwohlbelangen, nï¿?mlich der Gesundheit der Versicherten (also der Patienten) (BSG aaO).

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Das BSG fï¿?hrt weiter aus, dass verfassungsrechtliche Grï¿?nde des Artikelï¿?12 Abs.ï¿?1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Verhï¿?ltnismï¿?ï¿?igkeitsgrundsatz es nicht geboten sein lassen, Orthopï¿?den die nicht zu ihrem Gebiet gehï¿?rende NMR- bzw. MRT-Tï¿?tigkeit zu gestatten.

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Ebenso wenig kï¿?nne der Vergleich der Kernspintomographie mit der Strahlendiagnostik zu Zweifeln an der Verfassungsmï¿?ï¿?igkeit der Ausgrenzung der Kernspintomographie aus der Tï¿?tigkeit der Orthopï¿?den fï¿?hren. Die Sonderregelungen im radiologisch-diagnostischen Bereich mit sogenannter Teilradiologie-Kompetenz fï¿?r zahlreiche Fachgebiete seien nicht auf andere Bereiche ï¿?bertragbar, weil sie historisch bedingt seien. Sie waren frï¿?her gewachsen und sind spï¿?ter bei der Schaffung der konzentrierten diagnostischen Methodenfï¿?cher lediglich als gewachsener Besitzstand erhalten geblieben, worauf Cramer/Henkel in ihren Ausfï¿?hrungen zum Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig in Medizinrecht 1998, Seitenï¿?563 und 565 hinweisen.

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Diese vorgenannten ï¿?berzeugenden Ausfï¿?hrungen, denen sich das Amtsgericht vollumfï¿?nglich anschlieï¿?t, rechtfertigen nicht, dem Klï¿?ger zu gestatten, "ein kleinwenig" auf radiologischem Gebiet "zu wildern". ï¿?berzeugende Ausfï¿?hrungen dazu, weshalb die MRTTï¿?tigkeit eines Orthopï¿?den am Schultergelenk oder am Hï¿?ftgelenk zwar unstreitig nicht zulï¿?ssig sind, wohl aber beim - komplizierten - Kniegelenk oder beim Ellenbogengelenk sein sollen, vermag das Amtsgericht in den Ausfï¿?hrungen des Oberlandesgerichts Schleswig nicht zu finden. Auch ist die Argumentation des Oberlandesgerichts Schleswig, es halte es aufgrund des ï¿?rztlichen Selbstverstï¿?ndnisses fï¿?r selbstverstï¿?ndlich, dass ein Orthopï¿?de seine Patienten nicht durch unzulï¿?ngliche oder zweifelhafte MRT-Aufnahmen gefï¿?hrde, sondern in einem solchen Fall die Patienten zum Radiologen ï¿?berweise, fï¿?r wenig ï¿?berzeugend. Ein Orthopï¿?de, welchem es an der umfassenden Ausbildung in der Kernspintomographie fehlt, kann gar nicht erkennen, wann seine Maï¿?nahmen unzulï¿?nglich sind. Das Gefï¿?hrliche bei Halbgebildeten - auf allen Fachgebieten, auch auf dem juristischen - ist gerade, dass jemand meint, er beherrsche das Fachgebiet, jedoch so wenig umfassende Fachkenntnisse hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Lï¿?cken zu erkennen.

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Wollte man die Grundsï¿?tze des Oberlandesgerichts Schleswig hier anwenden, mï¿?sste man feststellen, dass nach diesen Grundsï¿?tzen die Klage deshalb keinen Erfolg haben kann, weil nicht ersichtlich ist, dass der Klï¿?ger die fachliche Qualifikation zur Durchfï¿?hrung der Kernspintomographie erworben hat, seine Fï¿?higkeiten beruhen hier auf dem nicht ausreichenden Grundsatz "learning by doing without a teacher". Auch nach den Grundsï¿?tzen des Oberlandesgerichts Schleswig kï¿?nnte die Klage folglich keinen Erfolg haben.

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Jedoch vertritt das Gericht hier weitergehend die Auffassung, dass dem Oberlandesgericht Schleswig deshalb nicht zu folgen ist, weil es unter Berufung auf das BSG meint, aus verfassungsrechtlichen Grï¿?nden von der Einordnung der Facharztbereiche und damit von der alleinigen Zuordnung der Kernspintomographie zur Radiologie und nicht zur Orthopï¿?die abweichen zu sollen, wobei das Gericht, auf das das Oberlandesgericht Schleswig sich beruft, sich ausdrï¿?cklich vom Oberlandesgericht Schleswig distanziert. Die Grï¿?nde des Bundessozialgerichtes fï¿?r eine solche Distanzierung sind ï¿?berzeugend, zutreffend und auch fï¿?r den privatï¿?rztlichen Bereich im Sinne von ï¿?ï¿?1 Abs.ï¿?2ï¿?GOï¿? anzuwenden.

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II.

Die Gesamtkostenentscheidung beruht auf ï¿?ï¿?92ï¿?ZPO, die Entscheidung ï¿?ber die vorlï¿?ufige Vollstreckbarkeit auf ï¿?ï¿?ï¿?708 Nr.ï¿?11, 711, 713ï¿?ZPO, weil gegen dieses Urteil mangels Erreichens der Berufungssumme von mehr als 600,00ï¿?EUR ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.

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III.

Grï¿?nde, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht schlieï¿?t sich hier der ï¿?berzeugenden Auffassung eines Bundesgerichtes an. Auch das Oberlandesgericht Schleswig hat sich auf die Ausfï¿?hrungen des Bundessozialgerichtes bezogen und damit die Parallelitï¿?t zwischen der zivilrechtlichen Beurteilung im Sinne der GOï¿? bzw. im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb einerseits und den Grundsï¿?tzen des ï¿?ffentlichen Sozialrechts, hier den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung, anerkannt. Das Amtsgericht hat die neuere Rechtsprechung nach Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig aufgegriffen und - ebenso wie das Oberlandesgericht Schleswig - die Parallelen zum Privatrecht gezogen. Das Amtsgericht hat die aktualisierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes berï¿?cksichtigt und hinsichtlich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig festgestellt, dass diesem Gericht seine Hauptargumentation (Beziehung auf die Rechtsprechung des BSG) entfallen ist.

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Deshalb besteht kein Anlass, vom Grundsatz der streitwertbedingten Nichtanfechtbarkeit dieses Urteils abzuweichen und eine Berufung zum Landgericht zuzulassen; schlieï¿?lich hat bereits ein Bundesgericht im Sinne des Amtsgerichtes entschieden.